Nachtrag.
Wann oben s. 113. unter anderen erwenet worden -
ist, wie die alda angezogene judenstättigkeit als
ein über mer als 30. jaren dann die ref. verordnung
jüngeres und neueres gesez anzusehen wäre: so hat
man damit auf die im jare 1578. herausgekomene
erneuerte reformation hauptsächlich gesehen, da in
selbiger diese §. 4. und 5. schon wirklich befindlich und
in der hernach im jare 1611. von neuem ausgegangenen -
reformation dieselben wörtlich und one die geringste -
veränderung, wie sonsten an anderen unterschiedlichen -
orten, laut deren überschrift und am ende ihres -
einganges geschehen ist, hiebei zu machen wiederholet -
worden sind, welches man um deswillen hier
kürzlich zu erinnern für nötig erachtet, damit niemand -
leicht auf die gedanken geraten könte, als ob
man daselbst nur auf die neueste ausgabe dieser reformation -
vom jare 1611. sein augenmerk gerichtet
hätte, indem dadurch das von dem mer als 30. jaren -
gemeldete ganz unrichtig wuͤrde gewesen sein.
Vornemste Druckfeler.
Zeite 3. z. 5. stat uz lies zu s. 18. z. 24. stat expellendo -
lies expellente s. 85. z. 3. stat Del. lies Dd.
s. 158. z. 32. das wort auf ist wegzulassen s. 169.
3. 12. stat dilatationum lies dilationum s. 171. 3. 19.
23. stat privativæ lies privatæ s. 179. z. stat fideihabitationem -
lies fideihabitionem s. 182. z. 13. nach
so wol seze hinzu als s 194. z. 22. stat ex liesde s. 237.
z. 25. stat mit lies amt s. 240. z. 7. stat meistern lies
meistersinz. 9. statz unvorstadlies nuͤvenstad.
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