Volltext : Samlung merkwürdiger Rechtshändel (Th. 11 (1774))

Nachtrag.
Wann  oben  s.  113.  unter  anderen  erwenet  worden -
  ist,  wie  die  alda  angezogene  judenstättigkeit  als
ein  über  mer  als  30.  jaren  dann  die  ref.  verordnung
jüngeres  und  neueres  gesez  anzusehen  wäre:  so  hat
man  damit  auf  die  im  jare  1578.  herausgekomene
erneuerte  reformation  hauptsächlich  gesehen,  da  in
selbiger  diese  §.  4.  und  5.  schon  wirklich  befindlich  und
in  der  hernach  im  jare  1611.  von  neuem  ausgegangenen -
  reformation  dieselben  wörtlich  und  one  die  geringste -
  veränderung,  wie  sonsten  an  anderen  unterschiedlichen -
  orten,  laut  deren  überschrift  und  am  ende  ihres -
  einganges  geschehen  ist,  hiebei  zu  machen  wiederholet -
  worden  sind,  welches  man  um  deswillen  hier
kürzlich  zu  erinnern  für  nötig  erachtet,  damit  niemand -
  leicht  auf  die  gedanken  geraten  könte,  als  ob
man  daselbst  nur  auf  die  neueste  ausgabe  dieser  reformation -
  vom  jare  1611.  sein  augenmerk  gerichtet
hätte,  indem  dadurch  das  von  dem  mer  als  30.  jaren -
  gemeldete  ganz  unrichtig  wuͤrde  gewesen  sein.
Vornemste  Druckfeler.
Zeite  3.  z.  5.  stat  uz  lies  zu  s.  18.  z.  24.  stat  expellendo -
  lies  expellente  s.  85.  z.  3.  stat  Del.  lies  Dd.
s.  158.  z.  32.  das  wort  auf  ist  wegzulassen  s.  169.
3.  12.  stat  dilatationum  lies  dilationum  s.  171.  3.  19.
23.  stat  privativæ  lies  privatæ  s.  179.  z.  stat  fideihabitationem -
  lies  fideihabitionem  s.  182.  z.  13.  nach
so  wol  seze  hinzu  als  s  194.  z.  22.  stat  ex  liesde  s.  237.
z.  25.  stat  mit  lies  amt  s.  240.  z.  7.  stat  meistern  lies
meistersinz.  9.  statz  unvorstadlies  nuͤvenstad.
Volage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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