konkursrechtstand betreffend. 247
nur anstellen kan, sondern auch, wann, wie es aus
dem attestato scheint, der concursus noch nicht ganz
beendiget ist, wil er sich änders nicht prätludiren
lassen, anstellen mus. Wolte man aber 5) annemen, -
der konkurs zu Rödelheim sei bereits geendiget -
und kl. revident dabei durchgefallen; so hätte
aus dem grunde des §. 40. inst. de actionib. nemlich,
daß bekl. ad meliorem fortunam gekommen sei, geklaget -
werden müssen, welches, da es nicht geschehen, -
auch hierüber von den partien nicht gehandelt
worden ist, gegenwärtig in keine weitere betrachtung
gezogen werden kan. Bei diesen umständen können
wir auch, gesezt, daß in revisorio nach frankfurter -
rechten nova zuläßig wären, 6) nicht absehen
was für ein vorteil dem kläger revidenten zugienge,
wann ihm diejenigen schreiben, welche über seine sistirung -
nach Rödelheim mit E. E. Magistrat gewechselt -
wurden und deren komunicirung per decretum
dd. 28. aug. 1771. abgeschlagen worden ist, wirklich -
komuniciret würden, inmasen solche, allen umständen -
nach, weiter nichts, als zum überflus das,
was wir schon aus anderen ackten wissen, nämlich
daß zu Rödelheim der konkursproces über seinen gegenteil -
bereits anhängig sei, bestätigen würden.
Solte aber, welches wir dahin gestellet sein lassen
7) diese korrespondenz beweisen, daß der debitor comunis -
oder einige vermögensstücke deselben nicht an
das forum concursus gestellet und ausgeliefert werden -
wollen; so würde dieses ebenmäsig in rücksicht
auf den revidenten irrelevant sein, und dem Martinischen -
curatori bonorum obliegen, das noͤtige disfals -
zu beobachten. Bei diesen umständen haben
wir nicht anders, als in der urtel enthalten, sprechen -
können.
Nach=24 -
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin