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Die verweisung an den algemeinen
„delheim vorwaltenden konkurs verwiesen, da hin¬
„gegen die beiderseits verwendeten unkosten kompen¬
„siret und aufgehoben werden.
2.
Von diesem bescheide provocirte der kl. ad Scabina-
tum intra decendium, und bate um reformationem
sententiæe, hauptsächlich aus diesem grunde, weilen ex-
hausto licet pignore; einem creditori die actio princi¬
palis & personalis bevorbleibe. Es erfolgte aber, dem
onerachtet den 19ten junii 1771. eine confirmatoria.
dahin gehend „Jn provokationssachen rc, ist hiemit
„zu recht erkant, daß es, der erhobenen provokation
„ongehindert, bei dem am 15ten dec. a. p. eröffneten
„Burgermeisterlichen ausspruche lediglich zu belassen
„und selbiger zu bestätigen sei. Es ist auch provo¬
„kant die dem provokaten verursachten kosien des ver=
„zögerten processes mit 2. fi. 30. kr. als hoch selbi=
zge zugleich ex officio bestimt worden, zu erstat=
„ten schuldig.„
Von diesem bestätigungsurtel hatte nun kl. provo¬
kant das remedium transmissionis actorum in vim re¬
visionis ergriffen, vorläufig um die edition der von
der gräfl. Solmischen Regierung an E. E. Rat in
Fr. seiner sistirung halben, erlassenen schreiben und er=
teilten antworten , und sodann, nachdem dieses be=
geren per decretum de 28. aug. 1771. als in der re=
visionsinstanz onzuläßig, abgeschlagen worden, unter
der ausdenung des interponirten revisionsremedii
auch auf diesen punkt gebeten zu erkennen, „daß
„bekl. an kl. die summe der eingeklagten 456. fl. 6. kr.
„samt zinsen und kosten zu bezalen schuldig, auch die
„in betreffe des bekl. sistirung nach Rödelheim hine
„inde gewechselten schreiben, als pars anteactorum an¬
„zusehen und in copiis kl. onbedenklich zu komuni¬
„ciren sein. „ Worauf endlich sämtliche acta inrotu¬
liret,
Voae.
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zu Berlin