Das Erbbaurecht.
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ob, das Recht für die Zukunft zu größerer Bedeutung gelangen
im
sollte. Dies stellt Praxis und Wissenschaft vor die Aufgabe,
feste
Anhalt an die Natur des Rechtes zu den fehlenden Punkten
Grundsätze herauszubilden und insbesondere die Folgen klarzulegen,
die sich daraus ergeben, daß das Recht auf der einen Seite die Belastung ¬
eines Grundstücks ist, während es auf der andern Seite
einem Grundstücke selbst gleichgestellt wird.
1. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts.
Das Erbbaurecht besteht in der Befugnis, ein fremdes Grund= B.G.B.s 1012.
stück in einer bestimmten Beziehung zu benutzen; es ist gleich dem
Bau= und Kellerrechte des Sächs. Bürgerlichen Gesetzbuchs das vererbliche ¬
und veräußerliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des
belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Sein Inhalt ist
also derjenige einer persönlichen Dienstbarkeit; jedoch unterscheiden
sich die beiden Rechte dadurch, daß die persönliche Dienstbarkeit
ihrem Bestande nach an eine bestimmte Person gebunden ist, während
im Gegensatze hierzu zu dem Wesen des Erbbaurechts gehört, daß
es nicht untrennbar mit der Person desjenigen, dem es bestellt wird,
verknüpft ist, sondern der Veräußerung und der Vererbung unterliegt. ¬
Ein Erbbaurecht, das nicht veräußerlich oder nicht vererblich
ist, kann nicht begründet werden. Wenn sonach das Erbbaurecht
auch wie jede andere Belastung des Grundstücks bedingt oder betagt
begründet werden kann, so ist es doch unzulässig, das Recht in der
Weise befristet zu bestellen, daß es mit dem Tode des Berechtigten
endet. Denn dann würde das bestellte Recht eben nicht vererblich
sein und damit einer ihm nach dem Gesetze wesentlichen Eigenschaft ¬
entbehren. Die Festsetzung eines derartigen Endtermins erscheint ¬
also durch den Begriff des Erbbaurechts ausgeschlossen. Das
gleiche gilt von der auflösenden Bedingung, wonach das Erbbaurecht ¬
durch seine Veräußerung erlöschen soll; denn durch eine solche
Bedingung würde dem Rechte die Veräußerlichkeit genommen. Anträge ¬
auf Eintragung derartig betagter oder bedingter Erbbaurechte
sind abzulehnen; ist die Eintragung erfolgt, so ist sie als nach ihrem
Inhalt unzulässig von Amts wegen zu löschen (G.B.O. § 54 Abs.
Satz 2). Wollen die Beteiligten ein an die Person des Erwerbers
gebundenes Recht begründen, so müssen sie die Form einer persönlichen ¬
Dienstbarkeit wählen.
Ebensowenig kann das Erbbaurecht in der Weise beschränkt
werden, daß es gleich einer Grunddienstbarkeit als subjektiv dingliches ¬
bestellt und mit dem Eigentum an einem andern Grundstück
verbunden wird. Dies schließt nicht aus, daß das Recht, auf einem
fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben, unter Umständen als
Grunddienstbarkeit bestellt werden kann; Voraussetzung hierfür ist
nach § 1019, daß das Haben des Bauwerks für die Benutzung des
herrschenden Grundstücks Vorteil bietet. Man denke z. B. an den
Fall, daß für den jeweiligen Eigentümer eines an einem Flusse
Kretzschmar, Grundbuchrecht 11.