Inhaltsverzeichnis : Einführung in das Grundbuchrecht (2)

Das  Erbbaurecht.
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ob,  das  Recht  für  die  Zukunft  zu  größerer  Bedeutung  gelangen
im
sollte.  Dies  stellt  Praxis  und  Wissenschaft  vor  die  Aufgabe,
feste
Anhalt  an  die  Natur  des  Rechtes  zu  den  fehlenden  Punkten
Grundsätze  herauszubilden  und  insbesondere  die  Folgen  klarzulegen,
die  sich  daraus  ergeben,  daß  das  Recht  auf  der  einen  Seite  die  Belastung ¬
  eines  Grundstücks  ist,  während  es  auf  der  andern  Seite
einem  Grundstücke  selbst  gleichgestellt  wird.
1.  Begriff  und  Inhalt  des  Erbbaurechts.
Das  Erbbaurecht  besteht  in  der  Befugnis,  ein  fremdes  Grund=  B.G.B.s  1012.
stück  in  einer  bestimmten  Beziehung  zu  benutzen;  es  ist  gleich  dem
Bau=  und  Kellerrechte  des  Sächs.  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  das  vererbliche ¬
  und  veräußerliche  Recht,  auf  oder  unter  der  Oberfläche  des
belasteten  Grundstücks  ein  Bauwerk  zu  haben.  Sein  Inhalt  ist
also  derjenige  einer  persönlichen  Dienstbarkeit;  jedoch  unterscheiden
sich  die  beiden  Rechte  dadurch,  daß  die  persönliche  Dienstbarkeit
ihrem  Bestande  nach  an  eine  bestimmte  Person  gebunden  ist,  während
im  Gegensatze  hierzu  zu  dem  Wesen  des  Erbbaurechts  gehört,  daß
es  nicht  untrennbar  mit  der  Person  desjenigen,  dem  es  bestellt  wird,
verknüpft  ist,  sondern  der  Veräußerung  und  der  Vererbung  unterliegt. ¬
  Ein  Erbbaurecht,  das  nicht  veräußerlich  oder  nicht  vererblich
ist,  kann  nicht  begründet  werden.  Wenn  sonach  das  Erbbaurecht
auch  wie  jede  andere  Belastung  des  Grundstücks  bedingt  oder  betagt
begründet  werden  kann,  so  ist  es  doch  unzulässig,  das  Recht  in  der
Weise  befristet  zu  bestellen,  daß  es  mit  dem  Tode  des  Berechtigten
endet.  Denn  dann  würde  das  bestellte  Recht  eben  nicht  vererblich
sein  und  damit  einer  ihm  nach  dem  Gesetze  wesentlichen  Eigenschaft ¬
  entbehren.  Die  Festsetzung  eines  derartigen  Endtermins  erscheint ¬
  also  durch  den  Begriff  des  Erbbaurechts  ausgeschlossen.  Das
gleiche  gilt  von  der  auflösenden  Bedingung,  wonach  das  Erbbaurecht ¬
  durch  seine  Veräußerung  erlöschen  soll;  denn  durch  eine  solche
Bedingung  würde  dem  Rechte  die  Veräußerlichkeit  genommen.  Anträge ¬
  auf  Eintragung  derartig  betagter  oder  bedingter  Erbbaurechte
sind  abzulehnen;  ist  die  Eintragung  erfolgt,  so  ist  sie  als  nach  ihrem
Inhalt  unzulässig  von  Amts  wegen  zu  löschen  (G.B.O.  §  54  Abs.
Satz  2).  Wollen  die  Beteiligten  ein  an  die  Person  des  Erwerbers
gebundenes  Recht  begründen,  so  müssen  sie  die  Form  einer  persönlichen ¬
  Dienstbarkeit  wählen.
Ebensowenig  kann  das  Erbbaurecht  in  der  Weise  beschränkt
werden,  daß  es  gleich  einer  Grunddienstbarkeit  als  subjektiv  dingliches ¬
  bestellt  und  mit  dem  Eigentum  an  einem  andern  Grundstück
verbunden  wird.  Dies  schließt  nicht  aus,  daß  das  Recht,  auf  einem
fremden  Grundstück  ein  Bauwerk  zu  haben,  unter  Umständen  als
Grunddienstbarkeit  bestellt  werden  kann;  Voraussetzung  hierfür  ist
nach  §  1019,  daß  das  Haben  des  Bauwerks  für  die  Benutzung  des
herrschenden  Grundstücks  Vorteil  bietet.  Man  denke  z.  B.  an  den
Fall,  daß  für  den  jeweiligen  Eigentümer  eines  an  einem  Flusse
Kretzschmar,  Grundbuchrecht  11.
            
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