Objekt : Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

V.  d.  Rechte  d.  Schadensers.  u.  d.  Genugth.  391
§.  1330.
3)  an  der
Wenn  jemanden  durch  EhrenbeleidigunEhre; ¬

gen  ein  wirklicher  Schade  oder  Entgang  des
Gewinnes  verursachet  worden  ist;  so  ist  er
berechtiget,  Schadloshaltung  oder  volle
Genugthuung  zu  fordern.
§.  1331.
4)  an  dem
Wird  jemand  an  seinem  Vermögen
Vermögen.
vorsätzlich  oder  durch  auffallende  Sorglosigkeit ¬
  eines  Anderen  beschädiget;  so  ist  er
auch  den  entgangenen  Gewinn,  und,  wenn
der  Schade  vermittelst  einer  durch  ein
Strafgesetz  verbothenen  Handlung  oder
aus  Muthwillen  und  Schadenfreude  verursachet ¬
  worden  ist,  den  Werth  der  besonderen ¬
  Vorliebe  zu  fordern  berechtiget.
§.  1332.
Der  Schade,  welcher  aus  einem  minderen ¬
  Grade  des  Versehens  oder  der  Nachlässigkeit ¬
  verursachet  worden  ist,  wird  nach
dem  gemeinen  Werthe,  den  die  Sache  zur
Zeit  der  Beschädigung  hatte,  ersetzet.
§.  1333.
InsonderDer ¬
  Schade,  welchen  der  Schuldner
heit  durch
seinem  Gläubiger  durch  Verzögerung  der  Verzögerung
der  Zahlung.
bedungenen  Zahlung  des  schuldigen  Capi¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer