Volltext : Samlung merkwürdiger Rechtshändel (Th. 11 (1774))

verpfaͤndeten  schulden  rc.
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unserer  urtel  geschehen,  gesprochen  werden  koͤnnen. -
  Dann  so  schreibet  der  Dr.  Ort,  auf
welchen  sich  und  deßen  nur  von  der  succeßion
der  eheleuten  handlenden  stelle  ad  tit.  5.  §.  3.
p.  527.  auch  der  revident,  aber  vergeblich  beziehet, -
  ad  p.  2.  tit.  18.  §.  1.  pag.  401.  402.
Ferner  ist  auch  hier  zu  bemerken,  „daß  unter  den
„pfandungen  und  insäzen  liegender  güter  nicht
„nur  verstanden  werden  die  von  natur  liegend
„und  unbeweglich  sind,  sondern  auch  die  in  rech¬„ten -
  und  in  der  ref.  dafür  geachtete,  wie  sie  in
„der  ref.  p.  11.  tit.  5.  den  4.  ersten  §§.  nach  der
„reihe  erzälet  werden  und  auch  in  den  anmer=„kungen -
  daselbst  weitlaͤuftig  an=  und  ausgefuͤret
„worden,  mithin  nötig  ist,  wann  jemanden  der=„gleichen -
  für  unbeweglich  geachtete  güter  ver=„pfaͤndet -
  werden  sollen,  daß  solche  ebenfals  nach
„diesem  §.  2.  für  den  Buͤrgermeistern  geschehen,
„sonst  sie  keine  kraft  haben,  daher  diejenigen  sich
„ser  irren,  welche  allerlei  obligationen,  kapital=„und -
  kaufbriefe  in  einer  privatverschreibung  zu
„ihrer  sicherheit  sich  sezen  und  solche  in  hände
„geben  lassen,  wie  heutiges  tages  oͤfters  geschie¬„bet, -
  indem  sie  durch  diese  privathandlung  gar
„keine  pfandschaft  oder  versicherung  auf  solche
„briefschaften  haben,  weil  die  bei  selbigen  hier  im
„§.  2.  erforderliche  solennität  nicht  beobachtet
„worden,  mithin  nicht  den  geringsten  nuzen  ihnen
„verschaffet."  Wie  er  dann  solch  seine  meinung
all.  loc.  ad  P.  2.  tit.  3.  §.  1.  verba  jaͤrliche  renten,
zinsguͤlten  und  verpfaͤndete  schulden  2c.  pag.  234.
weiter  ausgefuͤret  und  die  dissentirenden  gnugsam
K  2
wider=Staatsbibliothek

Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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