verpfaͤndeten schulden rc.
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unserer urtel geschehen, gesprochen werden koͤnnen. -
Dann so schreibet der Dr. Ort, auf
welchen sich und deßen nur von der succeßion
der eheleuten handlenden stelle ad tit. 5. §. 3.
p. 527. auch der revident, aber vergeblich beziehet, -
ad p. 2. tit. 18. §. 1. pag. 401. 402.
Ferner ist auch hier zu bemerken, „daß unter den
„pfandungen und insäzen liegender güter nicht
„nur verstanden werden die von natur liegend
„und unbeweglich sind, sondern auch die in rech¬„ten -
und in der ref. dafür geachtete, wie sie in
„der ref. p. 11. tit. 5. den 4. ersten §§. nach der
„reihe erzälet werden und auch in den anmer=„kungen -
daselbst weitlaͤuftig an= und ausgefuͤret
„worden, mithin nötig ist, wann jemanden der=„gleichen -
für unbeweglich geachtete güter ver=„pfaͤndet -
werden sollen, daß solche ebenfals nach
„diesem §. 2. für den Buͤrgermeistern geschehen,
„sonst sie keine kraft haben, daher diejenigen sich
„ser irren, welche allerlei obligationen, kapital=„und -
kaufbriefe in einer privatverschreibung zu
„ihrer sicherheit sich sezen und solche in hände
„geben lassen, wie heutiges tages oͤfters geschie¬„bet, -
indem sie durch diese privathandlung gar
„keine pfandschaft oder versicherung auf solche
„briefschaften haben, weil die bei selbigen hier im
„§. 2. erforderliche solennität nicht beobachtet
„worden, mithin nicht den geringsten nuzen ihnen
„verschaffet." Wie er dann solch seine meinung
all. loc. ad P. 2. tit. 3. §. 1. verba jaͤrliche renten,
zinsguͤlten und verpfaͤndete schulden 2c. pag. 234.
weiter ausgefuͤret und die dissentirenden gnugsam
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zu Berlin