Titel II. Von der Entschädigung. § 8.
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Die Abgeordneten Knebel und Bernhardt zogen hierauf ihren ursprünglichen ¬
Antrag zurück und stellten einen neuen, nämlich in § 8 hinter
den Worten „durch seinen" einzuschalten „örtlichen oder wirthschaftlichen"
Der Abg. Helf hatte nämlich ausgeführt, daß unter dem „Zusammenhange"
Alinea 2 nicht zu verstehen sei, ein blos örtlicher, räumlicher, sondern auch ein
wirthschaftlicher Zusammenhang. Gegen diese Auseinandersetzung machte Knebel
geltend, daß die Interpretation des Ausdrucks „Zusammenhang" auf die
bloße Räumlichkeit führe und durch die Ablehnung eines bezüglichen Amendements
in der Kommission unterstützt werde. Um indeß die Sache klar zu stellen, nahm
der Abgeordnete den oben erwähnten in der Kommission abgelehnten Antrag
wieder auf. Aber auch gegen diesen Antrag erklärte sich der Vertreter der Staatsregierung, ¬
da aus dem Ausdruck „der örtliche oder wirthschaftliche Zusammenhang" ¬
leicht die weitgehendsten Ansprüche für den Einzelnen hergeleitet werden
könnten. Dieses Amendement wurde hierauf bei der zweiten Berathung angenommen. ¬
Hiernach lautete die Fassung des § 8:
„Die Entschädigung für die Abtretung des Grundeigenthums besteht
in dem vollen Werthe des abzutretenden Grundstücks, einschließlich der
enteigneten Zubehörungen und Früchte.
Wird nur ein Theil von einem Grundstück in Anspruch genommen,
so umfaßt die Entschädigung zugleich den Mehrwerth, welchen der abzutretende ¬
Theil durch seinen örtlichen oder wirthschaftlichen Zusammenhang
mit dem Ganzen hat, sowie den Minderwerth, welcher für das Restgrundstück ¬
durch die Abtretung entsteht"
Bei der dritten Berathung brachten aber die Abgeordneten Knebel
und Bernhardt wieder ein Amendement ein, im § 8 Alin. 2 a) statt der Worte
„von einem Grundstüc
zu setzen „des Grundbesitzes desselben Eigenthümers"
b) statt der Worte „das Restgrundstück“ zu setzen „den übrigen Grundbesitz"
Der Abg. Knebel motivirte dies Amendement, das er als ein lediglich redaktionelles
bezeichnete, folgendermaßen: „Wir waren dazu veranlaßt, weil gegenwärtig im
zweiten Alinea des § 8 sich ein formeller Widerspruch befindet. Nachdem nämlich ¬
der Grundsatz, daß der Schätzung des Schadens, der dem Exproprianten vergütet ¬
werden soll, nur der örtliche Zusammenhang der Grundstücke zu Grunde
gelegt werden sollte, auch dahin ausgedehnt worden ist, daß auch der wirthschaftliche ¬
Zusammenhang berücksichtigt werden soll, paßt natürlich der erste Satz, der
die Vorbedingung der Anwendung des übrigen Theiles des Alineas ist, nicht
mehr, insofern er voraussetzt, daß nur ein Theil von einem Grundstück in Anspruch
genommen ist. Es trifft dies um so mehr zu, als im folgenden § 9 der Ausdruck
„Grundstück" dahin definirt ist, daß es jeder im Zusammenhang stehende
Grundbesitz des nämlichen Eigenthümers sei. Ganz genau ebenso verhält es sich
mit dem Ausdruck „Restgrundstück" in der vorletzten Zeile des zweiten Alinea. Es
kann, nachdem der Grundsatz angenommen ist, daß auch der wirthschaftliche Zusammenhang ¬
der Schadenfeststellung zu Grunde gelegt werden soll, nicht mehr heißen:
sowie den Minderwerth, welcher für das Restgrundstück durch die Abtretung
entsteht,
sondern es wird statt „das Restgrundstück" zu setzen sein:
„den übrigen Grundbesitz".
Eger, Enteignungsgesetz. 2. Aufl. Bd. I.