Inhaltsverzeichnis : ¬Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (1)

Titel  II.  Von  der  Entschädigung.  §  8.
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Die  Abgeordneten  Knebel  und  Bernhardt  zogen  hierauf  ihren  ursprünglichen ¬
  Antrag  zurück  und  stellten  einen  neuen,  nämlich  in  §  8  hinter
den  Worten  „durch  seinen"  einzuschalten  „örtlichen  oder  wirthschaftlichen"
Der  Abg.  Helf  hatte  nämlich  ausgeführt,  daß  unter  dem  „Zusammenhange"
Alinea  2  nicht  zu  verstehen  sei,  ein  blos  örtlicher,  räumlicher,  sondern  auch  ein
wirthschaftlicher  Zusammenhang.  Gegen  diese  Auseinandersetzung  machte  Knebel
geltend,  daß  die  Interpretation  des  Ausdrucks  „Zusammenhang"  auf  die
bloße  Räumlichkeit  führe  und  durch  die  Ablehnung  eines  bezüglichen  Amendements
in  der  Kommission  unterstützt  werde.  Um  indeß  die  Sache  klar  zu  stellen,  nahm
der  Abgeordnete  den  oben  erwähnten  in  der  Kommission  abgelehnten  Antrag
wieder  auf.  Aber  auch  gegen  diesen  Antrag  erklärte  sich  der  Vertreter  der  Staatsregierung, ¬
  da  aus  dem  Ausdruck  „der  örtliche  oder  wirthschaftliche  Zusammenhang" ¬
  leicht  die  weitgehendsten  Ansprüche  für  den  Einzelnen  hergeleitet  werden
könnten.  Dieses  Amendement  wurde  hierauf  bei  der  zweiten  Berathung  angenommen. ¬
  Hiernach  lautete  die  Fassung  des  §  8:
„Die  Entschädigung  für  die  Abtretung  des  Grundeigenthums  besteht
in  dem  vollen  Werthe  des  abzutretenden  Grundstücks,  einschließlich  der
enteigneten  Zubehörungen  und  Früchte.
Wird  nur  ein  Theil  von  einem  Grundstück  in  Anspruch  genommen,
so  umfaßt  die  Entschädigung  zugleich  den  Mehrwerth,  welchen  der  abzutretende ¬
  Theil  durch  seinen  örtlichen  oder  wirthschaftlichen  Zusammenhang
mit  dem  Ganzen  hat,  sowie  den  Minderwerth,  welcher  für  das  Restgrundstück ¬
  durch  die  Abtretung  entsteht"
Bei  der  dritten  Berathung  brachten  aber  die  Abgeordneten  Knebel
und  Bernhardt  wieder  ein  Amendement  ein,  im  §  8  Alin.  2  a)  statt  der  Worte
„von  einem  Grundstüc
zu  setzen  „des  Grundbesitzes  desselben  Eigenthümers"
b)  statt  der  Worte  „das  Restgrundstück“  zu  setzen  „den  übrigen  Grundbesitz"
Der  Abg.  Knebel  motivirte  dies  Amendement,  das  er  als  ein  lediglich  redaktionelles
bezeichnete,  folgendermaßen:  „Wir  waren  dazu  veranlaßt,  weil  gegenwärtig  im
zweiten  Alinea  des  §  8  sich  ein  formeller  Widerspruch  befindet.  Nachdem  nämlich ¬
  der  Grundsatz,  daß  der  Schätzung  des  Schadens,  der  dem  Exproprianten  vergütet ¬
  werden  soll,  nur  der  örtliche  Zusammenhang  der  Grundstücke  zu  Grunde
gelegt  werden  sollte,  auch  dahin  ausgedehnt  worden  ist,  daß  auch  der  wirthschaftliche ¬
  Zusammenhang  berücksichtigt  werden  soll,  paßt  natürlich  der  erste  Satz,  der
die  Vorbedingung  der  Anwendung  des  übrigen  Theiles  des  Alineas  ist,  nicht
mehr,  insofern  er  voraussetzt,  daß  nur  ein  Theil  von  einem  Grundstück  in  Anspruch
genommen  ist.  Es  trifft  dies  um  so  mehr  zu,  als  im  folgenden  §  9  der  Ausdruck
„Grundstück"  dahin  definirt  ist,  daß  es  jeder  im  Zusammenhang  stehende
Grundbesitz  des  nämlichen  Eigenthümers  sei.  Ganz  genau  ebenso  verhält  es  sich
mit  dem  Ausdruck  „Restgrundstück"  in  der  vorletzten  Zeile  des  zweiten  Alinea.  Es
kann,  nachdem  der  Grundsatz  angenommen  ist,  daß  auch  der  wirthschaftliche  Zusammenhang ¬
  der  Schadenfeststellung  zu  Grunde  gelegt  werden  soll,  nicht  mehr  heißen:
sowie  den  Minderwerth,  welcher  für  das  Restgrundstück  durch  die  Abtretung
entsteht,
sondern  es  wird  statt  „das  Restgrundstück"  zu  setzen  sein:
„den  übrigen  Grundbesitz".
Eger,  Enteignungsgesetz.  2.  Aufl.  Bd.  I.
            
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