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schaftsrecht wirksam ausgeübt werden (§. 24. 27.
33.) Schon aus dieser Ursache könnten die Reichs=
ständischen Gesandten gar wohl von dem Gerichts=
zwang am Kaiserlichen Hoflager befreyet seyn, wenn
gleich die Reichs=Stände selbst der Kaiserlichen Ge=
richtbarkeit in der allerweitesten Ausdehnung unter¬
worfen wären, ja es müßte ihnen nichts desto we¬
niger jene Befreyung, als gezeigtermaßen wesentlich
mit dem Gesandtschaftsrechte verbunden, zu gute
kommen, so lange dieses Recht selbst ihnen nicht
vermöchte entzogen zu werden. Hierzu kömmt,
daß, weil Gesandte ihre Herren über sich haben,
und ihrer Gerichtbarkeit unterworfen sind, sie sehr
wohl von dem Gerichtszwange des Kaiserlichen
Reichshofraths frey seyn können, wenn gleich ihre
Herren, die niemand als den Kaiser über sich ha=
ben, und vor keiner andern Gerichtbarkeit belanget
werden können, selbigen anerkennen müssen. Von
des Kaisers unmittelbarer Gerichtbarkeit über die
Reichs=Stände lässet sich auf eine gleiche unmittel=
bare Gerichtbarkeit über deren Unterthanen und
Diener, die dem Kaiser und Reich nur mittelbar
unterworfen sind, nicht schliessen. Gesezt also auch,
was insbesondere die Versieglung bey Todesfällen
betrift, es gebühre solche, so oft Reichs=Stände
am Kaiserlichen Hoflager mit Tode abgehen, dem
Reichshofrath unstreitig und unter allen Umständen,
nicht aber blos in gewissen Fällen, welches doch
noch unerwiesen ist; so würde daraus noch lange
nicht folgen, daß solche auch bey Todesfällen ge¬
sandt=
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