Full text: Teutsche Staatskanzley / Deductions- und Urkunden-Sammlung (Bd. 2 (1786))

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schaftsrecht wirksam ausgeübt werden (§. 24. 27. 
33.) Schon aus dieser Ursache könnten die Reichs= 
ständischen Gesandten gar wohl von dem Gerichts= 
zwang am Kaiserlichen Hoflager befreyet seyn, wenn 
gleich die Reichs=Stände selbst der Kaiserlichen Ge= 
richtbarkeit in der allerweitesten Ausdehnung unter¬ 
worfen wären, ja es müßte ihnen nichts desto we¬ 
niger jene Befreyung, als gezeigtermaßen wesentlich 
mit dem Gesandtschaftsrechte verbunden, zu gute 
kommen, so lange dieses Recht selbst ihnen nicht 
vermöchte entzogen zu werden. Hierzu kömmt, 
daß, weil Gesandte ihre Herren über sich haben, 
und ihrer Gerichtbarkeit unterworfen sind, sie sehr 
wohl von dem Gerichtszwange des Kaiserlichen 
Reichshofraths frey seyn können, wenn gleich ihre 
Herren, die niemand als den Kaiser über sich ha= 
ben, und vor keiner andern Gerichtbarkeit belanget 
werden können, selbigen anerkennen müssen. Von 
des Kaisers unmittelbarer Gerichtbarkeit über die 
Reichs=Stände lässet sich auf eine gleiche unmittel= 
bare Gerichtbarkeit über deren Unterthanen und 
Diener, die dem Kaiser und Reich nur mittelbar 
unterworfen sind, nicht schliessen. Gesezt also auch, 
was insbesondere die Versieglung bey Todesfällen 
betrift, es gebühre solche, so oft Reichs=Stände 
am Kaiserlichen Hoflager mit Tode abgehen, dem 
Reichshofrath unstreitig und unter allen Umständen, 
nicht aber blos in gewissen Fällen, welches doch 
noch unerwiesen ist; so würde daraus noch lange 
nicht folgen, daß solche auch bey Todesfällen ge¬ 
sandt= 
Max-Planck-Institut für
	        
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