Inhaltsverzeichnis : Erörterungen aus dem römischen, deutschen und württembergischen Privatrechte (3)

1.  Aelteres  Röm.  Recht.  Grundsatz.
Bei  allen  anderen  Klagen,  als  den  vorhin  genannten,  also,
wenn  in  einem  legitimum  judicium  zwar  eine  persönliche  aber
in  factum  concipirte  (H.  II  S.  36)  Klage  oder  eine  in  rem  actio
angestellt  wurde  und  bei  allen  judicia  imperio  continentia
(Not.  3)  trat  zwar  im  Wesentlichen  Dasselbe  ein,  aber  nicht  auf
einem  so  directem  Wege.  Auch  hier  nehmlich  begründete  die
Litis  Contestation  ein  neues  Band  unter  den  Parthieen,  das  nun
allein  die  Grundlage  für  das  betreffende  Rechtsverhältniß  wurde,
so  daß  auch  hier  das  alte  Verhältniß  als  Solches  nicht  mehr
anderweit  sollte  geltend  gemacht  werden  können.  Allein  die  Consumtion ¬
  des  alten  Rechtsverhältnisses  trat  hier  nicht  ipso  jure.
sondern  blos  indirect,  durch  eine  exceptio,  ein.  Die  alte  in  judicium ¬
  deducirte  Klage  und  das  Rechtsverhältniß,  auf  das  sie
sich  gründete,  konnte  hier  nach  strengem  Rechte  immer  noch  in
einem  neuen  Prozesse  geltend  gemacht  werden;  aber  der  Beklagte
konnte  dann  die  Klage  durch  eine  exceptio  rei  in  judicium
deductae  und,  wenn  es  zum  Urtheil  gekommen  war,  ohne  alle
Rücksicht  auf  die  Art  des  Inhalts  des  Urtheils  durch  eine  exceptio
rei  judicatae  abweisen  und  zerstören,  so  daß  auch  hier  die  Wirkung ¬
  indirect  ganz  dieselbe  war  (seit  Keller  s.g.  indirecte
Consumtion),  wie  im  ersten  Fall7.
Diese  negative  Wirkung  der  Litis  Contestation  trat  stets  völlig
selbstständig  und  unabhängig  vom  künftigen  richterlichen  Urtheile
ein;  sie  trat  ein,  mochte  es  auch  zum  Urtheile  gar  nicht  kommen
oder  mochte,  wenn  es  zum  Urtheile  kam,  der  Inhalt  desselben
lauten,  wie  er  wollte;  das  alte  obligatorische  Verhältniß"  blieb
durch  den  Prozeß  erfolgende  Novation,  namentlich  in  Rücksicht  auf  die  eben
angeff.  Pandectenstellen,  sagen,  ist  großentheils  unzutreffend,  weil  wir  erst  durch
Gajus  über  die  Sache  gehörigen  Aufschluß  erhalten  haben.
7)  Gajus  III  §  181  IV  §  106,  107  Keller  a.  a.  O.  §  8—12  §  14.
8)  Diese  durch  den  Prozeß  eintretende  Consumtion  und  Novation  ergriff  nicht
blos  die  Klage  für  sich,  als  einen  Bestandtheil  des  in  judicium  deducirten
Rechts,  blos  das  Moment  der  Klagbarkeit,  sondern  sie  ergriff  das  materielle
Recht  selbst,  aber  nur  soweit  es  als  ein  persönliches  in  judicium  deducirt  wurde.
Bei  Obligationen  wurde  daher  die  ganze  mit  dem  in  judicium  deducirten  Anspruche ¬
  identische  Obligation  selbst  consumirt  (obligatio  dissolvitur;
Gajus  III  180),  so  daß  sie  gegen  keinen  dabei  Betheiligten  mehr  geltend  gemacht ¬
  werden  konnte  (auch  nicht  gegen  correos,  wenn  sie  auch  am  Prozesse  nicht
            
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