1. Aelteres Röm. Recht. Grundsatz.
Bei allen anderen Klagen, als den vorhin genannten, also,
wenn in einem legitimum judicium zwar eine persönliche aber
in factum concipirte (H. II S. 36) Klage oder eine in rem actio
angestellt wurde und bei allen judicia imperio continentia
(Not. 3) trat zwar im Wesentlichen Dasselbe ein, aber nicht auf
einem so directem Wege. Auch hier nehmlich begründete die
Litis Contestation ein neues Band unter den Parthieen, das nun
allein die Grundlage für das betreffende Rechtsverhältniß wurde,
so daß auch hier das alte Verhältniß als Solches nicht mehr
anderweit sollte geltend gemacht werden können. Allein die Consumtion ¬
des alten Rechtsverhältnisses trat hier nicht ipso jure.
sondern blos indirect, durch eine exceptio, ein. Die alte in judicium ¬
deducirte Klage und das Rechtsverhältniß, auf das sie
sich gründete, konnte hier nach strengem Rechte immer noch in
einem neuen Prozesse geltend gemacht werden; aber der Beklagte
konnte dann die Klage durch eine exceptio rei in judicium
deductae und, wenn es zum Urtheil gekommen war, ohne alle
Rücksicht auf die Art des Inhalts des Urtheils durch eine exceptio
rei judicatae abweisen und zerstören, so daß auch hier die Wirkung ¬
indirect ganz dieselbe war (seit Keller s.g. indirecte
Consumtion), wie im ersten Fall7.
Diese negative Wirkung der Litis Contestation trat stets völlig
selbstständig und unabhängig vom künftigen richterlichen Urtheile
ein; sie trat ein, mochte es auch zum Urtheile gar nicht kommen
oder mochte, wenn es zum Urtheile kam, der Inhalt desselben
lauten, wie er wollte; das alte obligatorische Verhältniß" blieb
durch den Prozeß erfolgende Novation, namentlich in Rücksicht auf die eben
angeff. Pandectenstellen, sagen, ist großentheils unzutreffend, weil wir erst durch
Gajus über die Sache gehörigen Aufschluß erhalten haben.
7) Gajus III § 181 IV § 106, 107 Keller a. a. O. § 8—12 § 14.
8) Diese durch den Prozeß eintretende Consumtion und Novation ergriff nicht
blos die Klage für sich, als einen Bestandtheil des in judicium deducirten
Rechts, blos das Moment der Klagbarkeit, sondern sie ergriff das materielle
Recht selbst, aber nur soweit es als ein persönliches in judicium deducirt wurde.
Bei Obligationen wurde daher die ganze mit dem in judicium deducirten Anspruche ¬
identische Obligation selbst consumirt (obligatio dissolvitur;
Gajus III 180), so daß sie gegen keinen dabei Betheiligten mehr geltend gemacht ¬
werden konnte (auch nicht gegen correos, wenn sie auch am Prozesse nicht