20.2.1.2.
Obligationenrecht
272 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
gesprochen haben, wenn er nur durch Hevkonnnen,
nicht auch durch Gesetz entstandene Successions-
yrdnungen im Auge gehabt hätte. Urth. v. 7^ März
HVNr. 5678.
Obligationeurecht. Zum Retentions - Rechte-
Das sogen. Retentionsrecht ist nur ein Fall der
exceptio doli, und ein Beklagter hat diese exceptio
lvegen Gegenforderungen, welche mit der mit
der Klage verfolgten Forderung oder Sache konnex sind.
Durch das Retentionsrecht soll aber nicht ein Anspruch
des Gegners beseitigt, sondern dieser zu einer eigenen
Leistung genöthigt werden; es besteht in der Be«
fugniß, eine Leistung, zu welcher man an und für
sich verpflichtet ist, zurückzubehalten, bis der Fordernde
seinerseits einem Ansprüche, welchen man gegen ihn
erhebt. Genüge geleistet hat. Wind scheid, Pand.
Bd. II K. 351 Nr. 3.
Hieraus folgt, daß ein Beklagter, wenn er von
dem Retentionsrechte Gebrauch machen will, auch
seine Gegenforderung substanzirrn und einen der
Sache entsprechenden Antrag stellen muß; denn zu
dem Zweck, um dem klagenden Gläubiger blos die
Zahlung seiner Forderung zu verweigern- ist dem
beklagten Schuldner ein Retentionsrecht nicht ver-
liehen. Urth. v. 29. März HVNr. 5847.
Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke
tAdolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.