Full text: Teutsche Staatskanzley / Deductions- und Urkunden-Sammlung (Bd. 10 (1795))

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ser Kollegien, und soweit ihre Registraturen hin¬ 
aufgehen, bey denenselben von einem Schwaben¬ 
spiegel eben so wenig mehr etwas bekannt seyn 
kann, als wenig entgegen der leibhafte sogenannte 
Schwabenspiegel, zur Zeit als er noch bey uns in 
das XVI. Jahrhunderte wirklich in Uebung war 
5) unter diesem Name jemalen, sondern vielmehr 
nuter 
bes als das oberste und einzige, und als ein stän¬ 
diges Collegium auch das älteste neben den Justiz= 
fachen dort auch noch alle heutige Landesregierungs, 
ja sogar den grösten Theil der geheimen Rathssa¬ 
chen zu besorgen hatte, woher dann die bey dem 
Kurfürstl. Hofrath bis in die jüngste Zeiten bestan¬ 
dene sogenannte speyerische Deputation noch als die 
letzte Spur der älteren Gestalt dieses Kollegiums 
übrig geblieben ist. Der mit der hiesigen Juristen¬ 
Fakultät verbundene Reichs=Schöppenstuhl (Spruchs¬ 
Kollegium) hat zwar allbereits auch schon in der er¬ 
sten Hälfte des XVI. Jahrhundertes seine erste 
Grundlage, doch erst kraft einer Herzoglichen Ur= 
kunde Alberts V. dd. München 2. 8br. 1576. seine 
Bestättigung, und Festigkeit erhalten. 
e) Meine obige Streitthandlungen von 1460. worinn 
letzterhand die appellation an Kaiser Friederich III. 
erwachsen, entfernt daß nur die mindeste Spur dar¬ 
inn angewandter Römischer Rechte vorkäme, ken= 
nen ganz noch keine andere Gesätze in Bayern als 
die heiligen Rechte (jus canonicum) Kaiser Lud= 
wigs Rechtbuch, und dann das Landrecht. Lange 
glaubte ich, und bin seit kurzem erst von diesem 
Jrr= 
Max-Planck-Institut für 
uropäische Rechtsgeschehte
	        
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