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ser Kollegien, und soweit ihre Registraturen hin¬
aufgehen, bey denenselben von einem Schwaben¬
spiegel eben so wenig mehr etwas bekannt seyn
kann, als wenig entgegen der leibhafte sogenannte
Schwabenspiegel, zur Zeit als er noch bey uns in
das XVI. Jahrhunderte wirklich in Uebung war
5) unter diesem Name jemalen, sondern vielmehr
nuter
bes als das oberste und einzige, und als ein stän¬
diges Collegium auch das älteste neben den Justiz=
fachen dort auch noch alle heutige Landesregierungs,
ja sogar den grösten Theil der geheimen Rathssa¬
chen zu besorgen hatte, woher dann die bey dem
Kurfürstl. Hofrath bis in die jüngste Zeiten bestan¬
dene sogenannte speyerische Deputation noch als die
letzte Spur der älteren Gestalt dieses Kollegiums
übrig geblieben ist. Der mit der hiesigen Juristen¬
Fakultät verbundene Reichs=Schöppenstuhl (Spruchs¬
Kollegium) hat zwar allbereits auch schon in der er¬
sten Hälfte des XVI. Jahrhundertes seine erste
Grundlage, doch erst kraft einer Herzoglichen Ur=
kunde Alberts V. dd. München 2. 8br. 1576. seine
Bestättigung, und Festigkeit erhalten.
e) Meine obige Streitthandlungen von 1460. worinn
letzterhand die appellation an Kaiser Friederich III.
erwachsen, entfernt daß nur die mindeste Spur dar¬
inn angewandter Römischer Rechte vorkäme, ken=
nen ganz noch keine andere Gesätze in Bayern als
die heiligen Rechte (jus canonicum) Kaiser Lud=
wigs Rechtbuch, und dann das Landrecht. Lange
glaubte ich, und bin seit kurzem erst von diesem
Jrr=
Max-Planck-Institut für
uropäische Rechtsgeschehte