Metadaten : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (4)

§  79.  Der  Erbvertrag.
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mäßig  Bedachten  beeinträchtigen  würden  (§  2289  Abs.  1
Satz  2).  Ausnahmsweise  kann  der  Erblasser  jedoch,  wenn
ein  pflichtteilsberechtiger  Abkömmling  bedacht  ist,  später  letztwillig ¬
  dessen  Beschränkung  in  guter  Absicht  gemäß  §  2338
(unten  §  81  f  2)  anordnen  (§  2289  Abs.  2,  vgl.  ähnlich
§  2271  Abs.  3,  S.  731).
Hatte  der  Erblasser  früher  bereits  einen  Erbvertrag
errichtet,  so  wird  dieser  natürlich  durch  den  späteren  nicht
beseitigt,  sondern  äußert  gerade  auf  diesen  die  eben  angegebene
Wirkung.  Dagegen  wird  ein  früheres  Testament  des  Erblassers ¬
  nicht  bloß  nach  dem  allgemeinen,  gemäß  §  2279
Abs.  1  anzuwendenden  Grundsatze  des  §  2258  Abs.  1  (S.  714)
insoweit,  als  der  Erbvertrag  mit  ihm  in  Widerspruch  steht,
sondern  darüber  hinaus  insoweit  aufgehoben,  als  es  das
Recht  des  vertragsmäßig  Bedachten  beeinträchtigen  würde
(§  2289  Abs.  1  Satz  1).  9)  10)
2.  Wirkungen  beim  Eintritte  des  Erbfalls.
Auch  beim  Eintritte  des  Erbfalls  wirkt  der  Erbvertrag
völlig  entsprechend  dem  Testamente.  Die  Wirkung  einer
Zuwendung  oder  Auflage  von  Todes  wegen  ist  für  den
Bedachten  die  gleiche,  einerlei,  ob  sie  durch  Testament  oder
Erbvertrag  begründet  worden  ist  (§  2279  Abs.  1).  11)  11a)
Ist  zB.  B  als  Testamentserbe  eingesetzt  und  dem  A  ein  Vermächtnis ¬
  vermacht,  so  wird  das  Vermächtnis  nicht  hinfällig,  wenn  der
Erblasser  in  einem  neuen  Testamente  statt  des  B  den  C  zum  Erben
einsetzt,  wohl  aber,  wenn  er  ihm  ein  vertragsmäßiges  Erbrecht  einräumt.
*)  Eine  Ausnahme  besteht  für  das  korrespektive  Testament.
Ein  solches  kann  nicht  durch  einen  ohne  Mitwirkung  des  anderen  Ehegatten ¬
  abgeschlossenen  Erbvertrag  aufgehoben  werden  (§  2271  Abs.  1
S.  730).
*)  Auch  der  Vertragserbe  kann  insbesondere  ausschlagen  und
hat  sich  durch  Abschluß  eines  ihn  bedenkenden  Erbvertrags  nicht  etwa
zur  Annahme  der  Zuwendung  verpflichtet  (§  1948).
2  Dem  Erbvertrag  eigentümliche  Rechtsbehelfe  sind  nur  die  Anfechtungsansprüche ¬
  des  vertraglich  Bedachten  bei  arglistiger  Beeinträchtigung ¬
  durch  den  Erblasser  gemäß  §§  2287,  2288  (S.  738).
11a)  Auch  die  für  die  Eröffnung  eines  Testaments  geltenden
Vorschriften  (§§  2259—2263,  S.  715  ff.,  2273  Satz  1,  S.  726)  finden
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