§ 79. Der Erbvertrag.
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mäßig Bedachten beeinträchtigen würden (§ 2289 Abs. 1
Satz 2). Ausnahmsweise kann der Erblasser jedoch, wenn
ein pflichtteilsberechtiger Abkömmling bedacht ist, später letztwillig ¬
dessen Beschränkung in guter Absicht gemäß § 2338
(unten § 81 f 2) anordnen (§ 2289 Abs. 2, vgl. ähnlich
§ 2271 Abs. 3, S. 731).
Hatte der Erblasser früher bereits einen Erbvertrag
errichtet, so wird dieser natürlich durch den späteren nicht
beseitigt, sondern äußert gerade auf diesen die eben angegebene
Wirkung. Dagegen wird ein früheres Testament des Erblassers ¬
nicht bloß nach dem allgemeinen, gemäß § 2279
Abs. 1 anzuwendenden Grundsatze des § 2258 Abs. 1 (S. 714)
insoweit, als der Erbvertrag mit ihm in Widerspruch steht,
sondern darüber hinaus insoweit aufgehoben, als es das
Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde
(§ 2289 Abs. 1 Satz 1). 9) 10)
2. Wirkungen beim Eintritte des Erbfalls.
Auch beim Eintritte des Erbfalls wirkt der Erbvertrag
völlig entsprechend dem Testamente. Die Wirkung einer
Zuwendung oder Auflage von Todes wegen ist für den
Bedachten die gleiche, einerlei, ob sie durch Testament oder
Erbvertrag begründet worden ist (§ 2279 Abs. 1). 11) 11a)
Ist zB. B als Testamentserbe eingesetzt und dem A ein Vermächtnis ¬
vermacht, so wird das Vermächtnis nicht hinfällig, wenn der
Erblasser in einem neuen Testamente statt des B den C zum Erben
einsetzt, wohl aber, wenn er ihm ein vertragsmäßiges Erbrecht einräumt.
*) Eine Ausnahme besteht für das korrespektive Testament.
Ein solches kann nicht durch einen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten ¬
abgeschlossenen Erbvertrag aufgehoben werden (§ 2271 Abs. 1
S. 730).
*) Auch der Vertragserbe kann insbesondere ausschlagen und
hat sich durch Abschluß eines ihn bedenkenden Erbvertrags nicht etwa
zur Annahme der Zuwendung verpflichtet (§ 1948).
2 Dem Erbvertrag eigentümliche Rechtsbehelfe sind nur die Anfechtungsansprüche ¬
des vertraglich Bedachten bei arglistiger Beeinträchtigung ¬
durch den Erblasser gemäß §§ 2287, 2288 (S. 738).
11a) Auch die für die Eröffnung eines Testaments geltenden
Vorschriften (§§ 2259—2263, S. 715 ff., 2273 Satz 1, S. 726) finden
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