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Doch bleibt diese Verschiebung nicht ohne gewichtige Reaction.
Die Macht der Production ist zu gewaltig, als dass sie zu Gunsten der Verkehrsorgane ¬
abdiciren würde, und die technische Leitung und Prüfung ist
zu wichtig, als dass der Ruf der Waare lediglich an die commerciellen
Elemente geknüpft werden könnte: dem entsprechend kann auch die
Marke als die Trägerin des Rufes, als das Charakteristikum der bewährten ¬
Qualität der Waare, niemals ihre technische Function einbüssen,
sie kann niemals in der commerciellen Marke aufgehen.
Und auch für den Kleinbetrieb bietet das neuerdings in so erfreulichem ¬
Aufschwunge stehende Kunsthandwerk wiederum ein bedeutendes
Feld, auf welchem die persönliche Tüchtigkeit des Arbeiters, und ent
sprechend auch sein Zeichen, seine Marke sich bethätigen wird. Ich kann
daher nur wiederholen *), wiederhole es aber hier mit noch grösserer
Schärfe, dass der Ausschluss des Handwerkes, der Ausschluss der Kaufleute -
minderen Rechts, vom figürlichen Waarenzeichen keine durchschlagenden ¬
Gründe für sich hat, und knüpfe daran den Wunsch, dass bei
einer künftigen Revision der Gesetzgebung auch diesen wichtigen Factoren
der Production der volle Zutritt zum Markenrechte gewährt werden möge,
da ihnen kein Mittel versagt sein soll, um gegenüber der organisirten
Massenarbeit und gegenüber der Macht des Kapitals ihre Stellung zu
behaupten. Vgl. auch Thun a. a. O. S. 67 f.
IX.
Oesterreichische Gewerbenovelle vom 15. März 1883
Eine bedeutungsvolle legislative Behandlung hat neuerdings das
Individualrecht als Recht gegen die illoyale Concurrenz in Oesterreich
erfahren in den bekannten Bestimmungen der österreichischen Gewerbenovelle ¬
vom 15./3. 1883 § 46 f.
Hiernach ist kein Gewerbetreibender berechtigt, „zur äusseren Bezeichnung ¬
seiner Betriebsstätte oder Wohnung, sowie in Circularien, öffentlichen ¬
Ankündigungen oder Preiscourants den Namen, die Firma, das
Wappen oder die besondere Bezeichnung des Etablissements eines anderen
inländischen Gewerbetreibenden oder Producenten widerrechtlich sich an—— ¬
*) Vgl. oben S. 227.