Inhaltsverzeichnis : Kohler, Josef: ¬Das Recht des Markenschutzes

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Doch  bleibt  diese  Verschiebung  nicht  ohne  gewichtige  Reaction.
Die  Macht  der  Production  ist  zu  gewaltig,  als  dass  sie  zu  Gunsten  der  Verkehrsorgane ¬
  abdiciren  würde,  und  die  technische  Leitung  und  Prüfung  ist
zu  wichtig,  als  dass  der  Ruf  der  Waare  lediglich  an  die  commerciellen
Elemente  geknüpft  werden  könnte:  dem  entsprechend  kann  auch  die
Marke  als  die  Trägerin  des  Rufes,  als  das  Charakteristikum  der  bewährten ¬
  Qualität  der  Waare,  niemals  ihre  technische  Function  einbüssen,
sie  kann  niemals  in  der  commerciellen  Marke  aufgehen.
Und  auch  für  den  Kleinbetrieb  bietet  das  neuerdings  in  so  erfreulichem ¬
  Aufschwunge  stehende  Kunsthandwerk  wiederum  ein  bedeutendes
Feld,  auf  welchem  die  persönliche  Tüchtigkeit  des  Arbeiters,  und  ent
sprechend  auch  sein  Zeichen,  seine  Marke  sich  bethätigen  wird.  Ich  kann
daher  nur  wiederholen  *),  wiederhole  es  aber  hier  mit  noch  grösserer
Schärfe,  dass  der  Ausschluss  des  Handwerkes,  der  Ausschluss  der  Kaufleute -
  minderen  Rechts,  vom  figürlichen  Waarenzeichen  keine  durchschlagenden ¬
  Gründe  für  sich  hat,  und  knüpfe  daran  den  Wunsch,  dass  bei
einer  künftigen  Revision  der  Gesetzgebung  auch  diesen  wichtigen  Factoren
der  Production  der  volle  Zutritt  zum  Markenrechte  gewährt  werden  möge,
da  ihnen  kein  Mittel  versagt  sein  soll,  um  gegenüber  der  organisirten
Massenarbeit  und  gegenüber  der  Macht  des  Kapitals  ihre  Stellung  zu
behaupten.  Vgl.  auch  Thun  a.  a.  O.  S.  67  f.
IX.
Oesterreichische  Gewerbenovelle  vom  15.  März  1883
Eine  bedeutungsvolle  legislative  Behandlung  hat  neuerdings  das
Individualrecht  als  Recht  gegen  die  illoyale  Concurrenz  in  Oesterreich
erfahren  in  den  bekannten  Bestimmungen  der  österreichischen  Gewerbenovelle ¬
  vom  15./3.  1883  §  46  f.
Hiernach  ist  kein  Gewerbetreibender  berechtigt,  „zur  äusseren  Bezeichnung ¬
  seiner  Betriebsstätte  oder  Wohnung,  sowie  in  Circularien,  öffentlichen ¬
  Ankündigungen  oder  Preiscourants  den  Namen,  die  Firma,  das
Wappen  oder  die  besondere  Bezeichnung  des  Etablissements  eines  anderen
inländischen  Gewerbetreibenden  oder  Producenten  widerrechtlich  sich  an—— ¬

*)  Vgl.  oben  S.  227.
            
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