Inhaltsverzeichnis : Teutsche Staatskanzley / Deductions- und Urkunden-Sammlung (Bd. 8 (1793))

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§.  8.
Um  jenen  Absichten,  wenigstens  auf  einige
Zeit  das  Kolorit  des  Rechts  zu  geben,  fiel  der
französische  Hof  darauf,  im  August  1764.  durch
den  Intendant  des  Armées  de  Gayot  zu  Straßburg -
  an  die  Stände  zu  gesinnen,  daß  sie  ihre
Original-Borderaux  zur  endlichen  Revision  und
Liquidation  an  den  Directeur  du  Bureaux  General -
  de  Bouville  einsenden  sollten.  Dieß  ist
denn  auch,  so  viel  ich  aus  den  Akten  entnehmen
kann,  geschehen.
Auch  hier  mußten  die  Stände  sich  durch  eine
Kette  von  Schikanen  von  neuem  durcharbeiten,
grosse  Abzüge  gefallen  lassen,  und  nach  Vollendung -
  jener  neuen  Liquidation  war  man  in  Absicht
der  Bezahlung  selbst,  gerade  am  Anfange  den  Negoziazionen. -

§.  9.
Die-  im  Jahr  1788.  in  Frankreich  erfolgte
Staats=Umwälzung  schien  den  Ständen  günstigere
Aussichten  zu  versprechen.
Die  feyerliche  Erklärung  der  National-Versammlung, -
  daß  das  infame  Wort:  Banqueroute
nicht  ausgesprochen  werden  solle,  daß  sie  alle
Staats=Gläubiger  unter  den  Schuz  der  Nazional=Ehre -
  nehme,  die  Grundsätze  Leidenschaftsloser  Gerechtigkeit, -
  die  sie  in  allen  ihren  öffentlichen  Akten
verkündete,  schienen  den  Zeitpunkt  zu  bezeichnen,
Max-Planck-Institut  für
2uro
            
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