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sionis civilis der nächste Anverwandte seiner ver¬
storbenen Gräfin Tochter, und hat also in gleicher
Maße proximitatem vor sich; und so gewiß nach
dem ordine successionis civilis jemand eben da=
durch, daß er zur Classe ascendentium gehört,
ein Vorzugsrecht vor den entfernteren Seitenverwand-
ten hat, so gewiß kann die Qualitas patris nicht
einmal einen scheinbaren Einwurf gegen dessen recht¬
liche Jutention abgeben.
§. 128.
wonach weder von der Erbfolge der Ascen=
denten nach tongob. Lehenrecht, noch von
dem Vorzug der Linie mehr die Frage
werden kann.
Wollte man dagegen einwenden, daß denn doch
die Herrn Grafen von Rechtern die proximitatem
lineæ vor sich hätten, so ist nicht nur an einem
andern Ort gezeigt worden, daß diese Proximität
höchstens nur in der Erbfolge der Seitenverwand=
ten in Betrachtung kommen könne, sondern es hat
auch dieser Einwurf ganz keine Beziehung auf die
Würzburgische Kunkellehen, wobey allein die suc¬
cellio juris civilis, welches nur die Gradualfolge
kennt, statt findet. Eben deswegen kann auch der
Umstand, daß der Herr Graf von Pückler vor seine
Person nicht zur Speckfeldischen Special=Linie ge=
hört, gegen diese Grundsäze nichts entscheiden, in¬
dem sein jus succedendi in feudo, sowohl im
Verhältnis gogen den Lehenherrn als gegen die Jn=
teressenten, nicht durch seine Abstammung aus die=
ser Linie, sondern dadurch, daß er Descendent von
Schenck Georgen ist, begründet wird, und der
ordo succedendi juris civilis ihm, als Vater,
den Vorzug vor allen entfernteren Seitenverwand=
ten, und mithin auch denjenigen, welche zur Linie
des leztverstorbenen Lehensbesizers gehören, ertheilt.
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Max-Planck-Institut für
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