Full text: Teutsche Staatskanzley / Deductions- und Urkunden-Sammlung (Bd. 6 (1790))

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sionis civilis der nächste Anverwandte seiner ver¬ 
storbenen Gräfin Tochter, und hat also in gleicher 
Maße proximitatem vor sich; und so gewiß nach 
dem ordine successionis civilis jemand eben da= 
durch, daß er zur Classe ascendentium gehört, 
ein Vorzugsrecht vor den entfernteren Seitenverwand- 
ten hat, so gewiß kann die Qualitas patris nicht 
einmal einen scheinbaren Einwurf gegen dessen recht¬ 
liche Jutention abgeben. 
§. 128. 
wonach weder von der Erbfolge der Ascen= 
denten nach tongob. Lehenrecht, noch von 
dem Vorzug der Linie mehr die Frage 
werden kann. 
Wollte man dagegen einwenden, daß denn doch 
die Herrn Grafen von Rechtern die proximitatem 
lineæ vor sich hätten, so ist nicht nur an einem 
andern Ort gezeigt worden, daß diese Proximität 
höchstens nur in der Erbfolge der Seitenverwand= 
ten in Betrachtung kommen könne, sondern es hat 
auch dieser Einwurf ganz keine Beziehung auf die 
Würzburgische Kunkellehen, wobey allein die suc¬ 
cellio juris civilis, welches nur die Gradualfolge 
kennt, statt findet. Eben deswegen kann auch der 
Umstand, daß der Herr Graf von Pückler vor seine 
Person nicht zur Speckfeldischen Special=Linie ge= 
hört, gegen diese Grundsäze nichts entscheiden, in¬ 
dem sein jus succedendi in feudo, sowohl im 
Verhältnis gogen den Lehenherrn als gegen die Jn= 
teressenten, nicht durch seine Abstammung aus die= 
ser Linie, sondern dadurch, daß er Descendent von 
Schenck Georgen ist, begründet wird, und der 
ordo succedendi juris civilis ihm, als Vater, 
den Vorzug vor allen entfernteren Seitenverwand= 
ten, und mithin auch denjenigen, welche zur Linie 
des leztverstorbenen Lehensbesizers gehören, ertheilt. 
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Max-Planck-Institut für 
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