Full text: Teutsche Staatskanzley / Deductions- und Urkunden-Sammlung (Bd. 6 (1790))

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Auch selbst diejenigen, welche sich hierüber nicht 
ganz bestimmt ausdrücken, wie z. B. 
Ge. Ad. Struv. in Synt. jur. feud. c. 9. §. 3. 
stimmen hiemit überein, wenn sie den Grund der 
Ausschliessung mit Bitsch und Mynsingern anneh¬ 
men, folglich die Ausnahme von der Regel in die 
Fälle sezen, da die Umstände die Ascendentenfolge 
möglich machen, oder auch zugeben, daß selbite 
sogar in feudis novis jure antiqui concessis 
statt finde, indem, was in diesen Rechtens ist, 
doch wohl auch in den feudis antiquis selbst Rech¬ 
tens seyn muß. 
§. 126. 
2) Ganz entscheidend aber sind hierinn die 
besondern Lebensgeseze und Observanz, wo= 
nach a) in den Reichslehen unter den De¬ 
scendenten vom primo aquirente der dem lezten 
Besizer im Geblüt am nächsten Ver= 
wandte berufen wird, 
Schon nach den bisher ausgeführten Grund¬ 
säzen des gemeinen Lehenrechts steht die Lehens¬ 
folge des Herrn Grafen v. Pückler fest: sie wird 
aber vollends über alle Zweifel dadurch erhoben, 
daß nach der eigenen Beschaffenheit der in Frage 
stehenden Lehen in denselben die Successio juris ci¬ 
vilis statt findet, mithin alles dasjenige, was man 
aus dem gemeinen Recht von der Lehensfolge der 
Ascendenten einwenden möchte, schon deswegen in 
kei= 
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Max-Planck-Institut für
	        
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