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Auch selbst diejenigen, welche sich hierüber nicht
ganz bestimmt ausdrücken, wie z. B.
Ge. Ad. Struv. in Synt. jur. feud. c. 9. §. 3.
stimmen hiemit überein, wenn sie den Grund der
Ausschliessung mit Bitsch und Mynsingern anneh¬
men, folglich die Ausnahme von der Regel in die
Fälle sezen, da die Umstände die Ascendentenfolge
möglich machen, oder auch zugeben, daß selbite
sogar in feudis novis jure antiqui concessis
statt finde, indem, was in diesen Rechtens ist,
doch wohl auch in den feudis antiquis selbst Rech¬
tens seyn muß.
§. 126.
2) Ganz entscheidend aber sind hierinn die
besondern Lebensgeseze und Observanz, wo=
nach a) in den Reichslehen unter den De¬
scendenten vom primo aquirente der dem lezten
Besizer im Geblüt am nächsten Ver=
wandte berufen wird,
Schon nach den bisher ausgeführten Grund¬
säzen des gemeinen Lehenrechts steht die Lehens¬
folge des Herrn Grafen v. Pückler fest: sie wird
aber vollends über alle Zweifel dadurch erhoben,
daß nach der eigenen Beschaffenheit der in Frage
stehenden Lehen in denselben die Successio juris ci¬
vilis statt findet, mithin alles dasjenige, was man
aus dem gemeinen Recht von der Lehensfolge der
Ascendenten einwenden möchte, schon deswegen in
kei=
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