vom Jahr 1783.
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schaftsstreitigkeiten, so wie alle Vertraͤge zwischen Par¬
theyen, wenn beyde Mahommedaner sind, nach Ma-
hommedanischen Gesetzen und Gebraͤuchen, und wenn
nur eine Parthey dieser Religion zugethan ist, nach den
Gesetzen und Gebraͤuchen des Beklagten beurtheilt wer¬
den; es sind auch die Gerichtshöfe auf die alte mogoli¬
sche Rechtsverfassung verwiesen. Daher ist eine Kennt¬
niß der Mahommedanischen Jurisprudenz fuͤr die Mit¬
glieder der Gerichtshöfe in den asiatischen Gebieten der
Europäer unumgänglich noͤthig, um die Meynungen der
eingebohrnen Rechtsgelehrten uͤbersehen, und ihre in
Ansehen stehenden Buͤcher verstehen zu koͤnnen. Von
dergleichen Buͤchern besitzt die Bodlejanische Bibliothek
einen Schatz, vorzuͤglich aber hat Pokok eine Samm¬
lung solcher Handschriften gemacht, aus deren einer (von
beynahe 500jährigen Alter) gegenwärtiges Werkchen
auf durchscheinendes Papier abcopirt und mit groͤßter
Genauigkeit nachgestochen worden ist. Der Verfasser
war ein gelehrter Scheik, Namens Mowafikeddin,
aus Mesopotamien gebuͤrtig, und selbst ein Imam; daher
seine Decisionen von der Secte des Ali, der die indischen
und persischen Mahommedaner zugethan sind, als ver¬
pflichtend anzusehen sind, und sein Buch, (welches den
Titel führt: Buhjat ol Bachis, das ist: geliebte r
Gegenstand des Forschers,) zumal da er das Sy=
stem des Zaid epitomisirt hat, den Mahommed selbst
als den sichersten Erklaͤrer seiner Gesetze empfahl, in den
Mahommedanischen Gerichtshöfen mit Auctoritaͤt ange¬
fuͤhrt werden kann.
Mit der Abhandlung selbst, welche das Erbrecht
zum Gegenstande hat, muß, um des bessern Verstandes
willen, die vierte Sure des Korans, als der Grundsitz
der Mahommedanischen Lehre von Erbtheilen, vergli¬
chen, und die Kenntniß der Regel de Tri nebst der
Bruchrechnung damit verbunden werden.
Vom
Q 3
Voge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin