Anzeigen neuer Schriften
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lichen Ritterorden, von Canonicis, von Möͤnchen und
Nonnen, von den Mitgliedern der geistlichen Ritterorden,
von protestantischen Stiftern, Klöstern und geistlichen
Orden, gehandelt wird. — Toleranz (aber nicht gränzenlose) -
und genaue Verbindung des Besten der Kirche
mit dem Wohl und den Rechten des Staats machen
den Geist dieser Gesetzgebung aus. Ich zeichne nur
einige Beyspiele aus: „Kirchengesellschaften (S. 392.
§. 30.) von beyderley Augsburgischen Glaubensbekenntnisse -
sollen ihren Mitgliedern wechselseitig den Zutritt
auch zu ihren eigenthuͤmlichen Religionshandlungen nicht
versagen, wenn dieselben keine Kirchenanstalt ihrer eigenen -
Religionsparthey, deren sie sich bedienen koͤnnten,
in der Nähe haben."
— „Keine Kirchengesellschaft
(S. 393. §. 35.) ist befugt, ihren Mitgliedern Glaubensgesetze -
wider Ueberzeugung aufzudringen.— Die Kirchenzucht -
(S. 393. §. 41=43.) soll bloß zu Abstellung
offentlichen Aergernisses abzielen, niemals aber in Strafen, -
wodurch Ehre, Leib und Vermoͤgen der Mitglieder
gefaͤhrdet werden — (sollte nicht dieser Ausdruck eine
deutlichere Bestimmung beduͤrfen?) — ausarten, und
wenn ja dergleichen noͤthig sind, diß der weltlichen Obrigkeit -
üͤberlassen werden.
— Wegen bloßer (S. 294. 9.
45.) von dem gemeinen Glaubensbekenntnisse abweichender -
Meynungen kann kein Mitglied ausgeschlossen werden. -
—
Geistliche (S. 396. §. 59.) dürfen in ihren
oͤffentlichen Vortraͤgen, zum Anstoß der Gemeinde, nichts
einmischen, was den Grundbegriffen ihrer Religion offenbar -
widerspricht. — Das Beichtsiegel wird unter den
Einschränkungen, welche das Wohl des Staats und die
Sicherheit für Verbrechen noͤthig macht, (S. 397. §.
66. 67.) eingeschärft. —
Kein (catholischer) Bischof
darf in Religions- und Kirchenangelegenheiten ohne Erlaubniß -
des Staats Verordnungen machen, oder dergleichen -
von fremden geistlichen Obern annehmen (S.
402.
Max-Planck-Institut für