Volltext : Bibliothek der neuesten juristischen Litteratur (1785, Th. 1 (1785))

Anzeigen  neuer  Schriften
92
lichen  Ritterorden,  von  Canonicis,  von  Möͤnchen  und
Nonnen,  von  den  Mitgliedern  der  geistlichen  Ritterorden,
von  protestantischen  Stiftern,  Klöstern  und  geistlichen
Orden,  gehandelt  wird.  —  Toleranz  (aber  nicht  gränzenlose) -
  und  genaue  Verbindung  des  Besten  der  Kirche
mit  dem  Wohl  und  den  Rechten  des  Staats  machen
den  Geist  dieser  Gesetzgebung  aus.  Ich  zeichne  nur
einige  Beyspiele  aus:  „Kirchengesellschaften  (S.  392.
§.  30.)  von  beyderley  Augsburgischen  Glaubensbekenntnisse -
  sollen  ihren  Mitgliedern  wechselseitig  den  Zutritt
auch  zu  ihren  eigenthuͤmlichen  Religionshandlungen  nicht
versagen,  wenn  dieselben  keine  Kirchenanstalt  ihrer  eigenen -
  Religionsparthey,  deren  sie  sich  bedienen  koͤnnten,
in  der  Nähe  haben."
—  „Keine  Kirchengesellschaft
(S.  393.  §.  35.)  ist  befugt,  ihren  Mitgliedern  Glaubensgesetze -
  wider  Ueberzeugung  aufzudringen.—  Die  Kirchenzucht -
  (S.  393.  §.  41=43.)  soll  bloß  zu  Abstellung
offentlichen  Aergernisses  abzielen,  niemals  aber  in  Strafen, -
  wodurch  Ehre,  Leib  und  Vermoͤgen  der  Mitglieder
gefaͤhrdet  werden  —  (sollte  nicht  dieser  Ausdruck  eine
deutlichere  Bestimmung  beduͤrfen?)  —  ausarten,  und
wenn  ja  dergleichen  noͤthig  sind,  diß  der  weltlichen  Obrigkeit -
  üͤberlassen  werden.
—  Wegen  bloßer  (S.  294.  9.
45.)  von  dem  gemeinen  Glaubensbekenntnisse  abweichender -
  Meynungen  kann  kein  Mitglied  ausgeschlossen  werden. -
  —
Geistliche  (S.  396.  §.  59.)  dürfen  in  ihren
oͤffentlichen  Vortraͤgen,  zum  Anstoß  der  Gemeinde,  nichts
einmischen,  was  den  Grundbegriffen  ihrer  Religion  offenbar -
  widerspricht.  —  Das  Beichtsiegel  wird  unter  den
Einschränkungen,  welche  das  Wohl  des  Staats  und  die
Sicherheit  für  Verbrechen  noͤthig  macht,  (S.  397.  §.
66.  67.)  eingeschärft.  —
Kein  (catholischer)  Bischof
darf  in  Religions-  und  Kirchenangelegenheiten  ohne  Erlaubniß -
  des  Staats  Verordnungen  machen,  oder  dergleichen -
  von  fremden  geistlichen  Obern  annehmen  (S.
402.
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer