fullscreen : Molle, ...: ¬Die Lehre von den Aktiengesellschaften und den Commanditgesellschaften auf Aktien

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ferner  in  den  Statuten  der  Danziger  Privatbank  vom
16.  März  1857:
„Jeder  Aktionär  hat  nach  Verhältniss  der  Zahl  seiner
Aktien  Antheil  an  dem  gesammten  Eigenthum  der
Gesellschaft  etc."
und  eine  ähnliche  Bestimmung  enthalten  die  Statuten  der
Harpener  Bergbau-Gesellschaft  vom  16.  Dezember  1856,
der  Steinkohlenbergbau-Gesellschaft  „Zollern“  in  Dortmund, -
  der  Stargard-Posener  Eisenbahn-Ges.  v.  4.  März
1846,  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Ges.  v.  12.  Oktober
7  *.
1840,  der  Koln-Minden-Thüringer  Verbindungs-EisenbahnGes. -
  v.  4.  Juli  1846  u.  a.
Ebenso  werden  in  den  Aktien  einer  grossen  Anzahl
von  Gesellschaften  dem  Inhaber  Miteigenthumsrechte  zugesichert, ¬
  z.  B.  in  den  Aktien  der  Rechten-Oder-Uferbahn, ¬
  wo  es  heisst:
„Inhaber  nimmt  nach  Höhe  des  Betrages  der  Aktien
Theil  an  dem  gesammten  Eigenthum,  Gewinn  und
Verlust  der  Gesellschaft.“
Aehnlich  lauten  die  Aktien  der  Oppeln-Tarnowitzer
Bahn,  der  Ornontowitzer  Aktiengesellschaft  für  Kohlenund ¬
  Eisenproduktion,  der  Harpener  Bergbau-Gesellschaft,
der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahn  u.  a.
Können  diese  Spezial-Bestimmungen  auch  für  die
Frage  über  die  rechtliche  Natur  der  Aktien  nicht  ent
scheidend  sein,  so  geben  sie  doch  immer  Zeugniss  darüber,
wie  in  der  Handelswelt  das  Verhältniss  der  Aktionäre  zu
dem  Gesellschaftsvermögen  aufgefasst  worden  ist  und
einem  solchen  Zeugnisse  sachverständiger  Interessenten  ist
immer  einiges  Gewicht  beizulegen.
Auch  in  Savigny's  Obligationenrecht  Bd.  II.  S.  113  und
58  werMittermaiers -
  Deutsches  Privatrecht  6.  Ausgabe  §.
den  die  Aktien  als  Antheilsrechte  an  dem  Eigenthum  der
Aktiengesellschaft  bezeichnet;  ebenso  in  dem  Erkenntnisse
des  Königl.  Preuss.  Ob.-Trib.  Bd.  64  S.  119  der  Entsch.
Da  Aktienrechte  Miteigenthums-  beziehungsweise
Nutzungsrechte  sind,  so  gehören  sie  als  dominium  und
ususfructus  zu  den  dinglichen  Rechten.  Sie  sind  ferner
            
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