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ferner in den Statuten der Danziger Privatbank vom
16. März 1857:
„Jeder Aktionär hat nach Verhältniss der Zahl seiner
Aktien Antheil an dem gesammten Eigenthum der
Gesellschaft etc."
und eine ähnliche Bestimmung enthalten die Statuten der
Harpener Bergbau-Gesellschaft vom 16. Dezember 1856,
der Steinkohlenbergbau-Gesellschaft „Zollern“ in Dortmund, -
der Stargard-Posener Eisenbahn-Ges. v. 4. März
1846, der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Ges. v. 12. Oktober
7 *.
1840, der Koln-Minden-Thüringer Verbindungs-EisenbahnGes. -
v. 4. Juli 1846 u. a.
Ebenso werden in den Aktien einer grossen Anzahl
von Gesellschaften dem Inhaber Miteigenthumsrechte zugesichert, ¬
z. B. in den Aktien der Rechten-Oder-Uferbahn, ¬
wo es heisst:
„Inhaber nimmt nach Höhe des Betrages der Aktien
Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und
Verlust der Gesellschaft.“
Aehnlich lauten die Aktien der Oppeln-Tarnowitzer
Bahn, der Ornontowitzer Aktiengesellschaft für Kohlenund ¬
Eisenproduktion, der Harpener Bergbau-Gesellschaft,
der Berlin-Görlitzer Eisenbahn u. a.
Können diese Spezial-Bestimmungen auch für die
Frage über die rechtliche Natur der Aktien nicht ent
scheidend sein, so geben sie doch immer Zeugniss darüber,
wie in der Handelswelt das Verhältniss der Aktionäre zu
dem Gesellschaftsvermögen aufgefasst worden ist und
einem solchen Zeugnisse sachverständiger Interessenten ist
immer einiges Gewicht beizulegen.
Auch in Savigny's Obligationenrecht Bd. II. S. 113 und
58 werMittermaiers -
Deutsches Privatrecht 6. Ausgabe §.
den die Aktien als Antheilsrechte an dem Eigenthum der
Aktiengesellschaft bezeichnet; ebenso in dem Erkenntnisse
des Königl. Preuss. Ob.-Trib. Bd. 64 S. 119 der Entsch.
Da Aktienrechte Miteigenthums- beziehungsweise
Nutzungsrechte sind, so gehören sie als dominium und
ususfructus zu den dinglichen Rechten. Sie sind ferner