Inhaltsverzeichnis : ¬Der österreichische Eheproceß (2)

Von  der  Trennung  der  Ehe.
Augustin,  einst  der  eifrigste  Vertheidiger  der  Unauflösbarkeit,  in
der  Folge  darüber  wieder  zweifelhaft  ward,  und  weil  in  der  griechischen ¬
  und  lateinischen  Kirche  in  diesem  Stücke  noch  immer  eine
verschiedene  Meinung  herrscht.
5.  In  der  Praxis  müssen  die  katholischen  Christen  des  lateinischen ¬
  Ritus  sich  nach  der  vom  Concilium  angenommenen  Meinung ¬
  von  der  Unauflösbarkeit  der  Ehe  wegen  Ehebruches  halten.
Sie  ist  auch  der  Politik  am  meisten  angemessen;  denn  wäre  es
erlaubt,  die  Ehe  wegen  Ehebruches  zu  trennen,  und  dann  eine  andere
Ehe  einzugehen,  so  ist  bey  der  Sittenlosigkeit  der  Welt  leicht  zu
erachten,  daß  alljährlich  Ehebrüche  in  unzählbarer  Menge  eigens
in  der  Absicht  begangen  würden,  um  jene  Zweck  e  zu  erreichen.
6.  Allein  die  Katholiken  des  griechischen  Ritus  oder  die  unirten ¬
  Griechen  behaupten,  daß  es  ihnen  noch  jetzt  erlaubt  sey,  die
Ehe  wegen  Ehebruches  zu  trennen,  weil  der  Can.  7  Sess.  XXIV.
des  Conciliums  von  Trient  selbst  nach  dem  Geständnisse  der  angesehensten ¬
  lateinischen  Theologen  und  Canonisten  keine  dogmatische ¬
  Entscheidung  enthalte,  sondern  bloß  die  verwegene  Behauptung ¬
  des  Irrthumes  der  Kirche  verdamme,  die  gangbare  Lehre
derselben  aber  nur  nebenbey  ohne  Entscheidung  referire,  also
nichts  Anders  als  eine  in  der  lateinischen  Kirche  herrschende  theologische ¬
  Meinung  ausspreche,  und,  in  so  weit  diese  zugleich  ein
Regulativ  des  Benehmens  der  Kirche  bey  Ehetrennungen  ausmacht, ¬
  ein  kirchliches  Disciplinar-Gesetz  darstelle,  an  welches
zwar  die  Lateiner  gebunden  seyen,  nicht  aber  auch  die  mit  ihnen
unirten  Griechen,  die  sich  bey  allen  Unionen  die  Beybehaltung
ihrer  eigenen  Disciplin  ausdrücklich  ausbedungen  haben.  Zudem
bezeuge  ja  der  Cardinal  Pallavicini,  daß  gedachter  Canon  der
Trienter  Synode  eigens  in  der  Absicht,  um  die  unirten  Griechen  in
denselben  nicht  einzuschließen,  so  wie  er  jetzt  lautet,  abgefaßt
worden  sey.  Doch  geben  sie  selbst  folgende  Fälle  an,  in  welchen
der  Ehebruch  keine  Trennung  der  Ehe  begründet:  a)  wenn  der
Gegentheil  auch  des  Ehebruches  schuldig  ist;  b)  wenn  der  Mann
selbst  sein  Weib  Andern  Preis  gegeben  oder  doch  an  der  Prostitution ¬
  desselben  durch  seine  Einwilligung  oder  mögliche  Nichthinderung ¬
  Theil  genommen  hat;  c)  wenn  die  Frau,  welche  ihren
Mann  wegen  langer  Abwesenheit  für  wahrscheinlich  todt  hielt,
            
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