Von der Trennung der Ehe.
Augustin, einst der eifrigste Vertheidiger der Unauflösbarkeit, in
der Folge darüber wieder zweifelhaft ward, und weil in der griechischen ¬
und lateinischen Kirche in diesem Stücke noch immer eine
verschiedene Meinung herrscht.
5. In der Praxis müssen die katholischen Christen des lateinischen ¬
Ritus sich nach der vom Concilium angenommenen Meinung ¬
von der Unauflösbarkeit der Ehe wegen Ehebruches halten.
Sie ist auch der Politik am meisten angemessen; denn wäre es
erlaubt, die Ehe wegen Ehebruches zu trennen, und dann eine andere
Ehe einzugehen, so ist bey der Sittenlosigkeit der Welt leicht zu
erachten, daß alljährlich Ehebrüche in unzählbarer Menge eigens
in der Absicht begangen würden, um jene Zweck e zu erreichen.
6. Allein die Katholiken des griechischen Ritus oder die unirten ¬
Griechen behaupten, daß es ihnen noch jetzt erlaubt sey, die
Ehe wegen Ehebruches zu trennen, weil der Can. 7 Sess. XXIV.
des Conciliums von Trient selbst nach dem Geständnisse der angesehensten ¬
lateinischen Theologen und Canonisten keine dogmatische ¬
Entscheidung enthalte, sondern bloß die verwegene Behauptung ¬
des Irrthumes der Kirche verdamme, die gangbare Lehre
derselben aber nur nebenbey ohne Entscheidung referire, also
nichts Anders als eine in der lateinischen Kirche herrschende theologische ¬
Meinung ausspreche, und, in so weit diese zugleich ein
Regulativ des Benehmens der Kirche bey Ehetrennungen ausmacht, ¬
ein kirchliches Disciplinar-Gesetz darstelle, an welches
zwar die Lateiner gebunden seyen, nicht aber auch die mit ihnen
unirten Griechen, die sich bey allen Unionen die Beybehaltung
ihrer eigenen Disciplin ausdrücklich ausbedungen haben. Zudem
bezeuge ja der Cardinal Pallavicini, daß gedachter Canon der
Trienter Synode eigens in der Absicht, um die unirten Griechen in
denselben nicht einzuschließen, so wie er jetzt lautet, abgefaßt
worden sey. Doch geben sie selbst folgende Fälle an, in welchen
der Ehebruch keine Trennung der Ehe begründet: a) wenn der
Gegentheil auch des Ehebruches schuldig ist; b) wenn der Mann
selbst sein Weib Andern Preis gegeben oder doch an der Prostitution ¬
desselben durch seine Einwilligung oder mögliche Nichthinderung ¬
Theil genommen hat; c) wenn die Frau, welche ihren
Mann wegen langer Abwesenheit für wahrscheinlich todt hielt,