9
Cultur unmöglich machte, selbst gesetzlich vorgeschriebene
Förmlichkeiten zu beobachten, und die letztern nicht, weil
teutsche Rechtsinstitute nach römischen modificirt wurden,
ohne daß jedoch ihre ursprünglichen Eigenthümlichkeiten
verwischt wurden.
Erst in den neueren Zeiten, und nachdem das Justinlanische ¬
Recht als allgemein verbreitet erschien, ist diese
von denselben vorgeschriebene Form, und sind jene Bedingungen, ¬
als fixirt anzusehen.
Man kann zwar allenfalls das funfzehnte Jahrhundert ¬
als die Epoche betrachten, seit welcher das Justinianische ¬
Recht als allgemein verbreitet angesehen werden
mag, denn in dieser Zeit tritt ein Reichscammergericht
auf, welches ausdrücklich auf jenes und das canonische
Recht, in derjenigen Form, in welcher beide als Corpora ¬
juris erscheinen, hingewiesen wurde, und allen
entstehenden Territorialgerichten zum Muster diente; aber
erst im siebenzehnten Jahrhunderte stieg das Uebergewicht
des Justinianischen Rechts in der Maaße, daß alles, was
man früher noch als Rechtsinstitute teutschen Ursprungs
geschont, unter das Joch der römischen Vorschriften gebeugt ¬
wurde, ein Zustand, der bis in die erste Hälfte des
achtzehnten dauerte, als um welche Zeit man römische
und teutsche Rechtsverhältnisse wieder zu sondern, und jedes ¬
nach seinen eigenthümlichen Grundsätzen zu beurtheilen, ¬
anfing. Und auch erst seit dieser Zeit, nämlich,
dem siebenzehnten Jahrhunderte, kann man annehmen,
daß die Abfassung von Urkunden in Betreff ihrer beweisenden ¬
Form, Notariatsinstrumente ausgenommen, deren
Form schon in dem vorhergehenden, von oben herab,