Inhaltsverzeichnis : ¬Die Lehre von dem Urkundenbeweise in Bezug auf alte Urkunden ([1])

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Cultur  unmöglich  machte,  selbst  gesetzlich  vorgeschriebene
Förmlichkeiten  zu  beobachten,  und  die  letztern  nicht,  weil
teutsche  Rechtsinstitute  nach  römischen  modificirt  wurden,
ohne  daß  jedoch  ihre  ursprünglichen  Eigenthümlichkeiten
verwischt  wurden.
Erst  in  den  neueren  Zeiten,  und  nachdem  das  Justinlanische ¬
  Recht  als  allgemein  verbreitet  erschien,  ist  diese
von  denselben  vorgeschriebene  Form,  und  sind  jene  Bedingungen, ¬
  als  fixirt  anzusehen.
Man  kann  zwar  allenfalls  das  funfzehnte  Jahrhundert ¬
  als  die  Epoche  betrachten,  seit  welcher  das  Justinianische ¬
  Recht  als  allgemein  verbreitet  angesehen  werden
mag,  denn  in  dieser  Zeit  tritt  ein  Reichscammergericht
auf,  welches  ausdrücklich  auf  jenes  und  das  canonische
Recht,  in  derjenigen  Form,  in  welcher  beide  als  Corpora ¬
  juris  erscheinen,  hingewiesen  wurde,  und  allen
entstehenden  Territorialgerichten  zum  Muster  diente;  aber
erst  im  siebenzehnten  Jahrhunderte  stieg  das  Uebergewicht
des  Justinianischen  Rechts  in  der  Maaße,  daß  alles,  was
man  früher  noch  als  Rechtsinstitute  teutschen  Ursprungs
geschont,  unter  das  Joch  der  römischen  Vorschriften  gebeugt ¬
  wurde,  ein  Zustand,  der  bis  in  die  erste  Hälfte  des
achtzehnten  dauerte,  als  um  welche  Zeit  man  römische
und  teutsche  Rechtsverhältnisse  wieder  zu  sondern,  und  jedes ¬
  nach  seinen  eigenthümlichen  Grundsätzen  zu  beurtheilen, ¬
  anfing.  Und  auch  erst  seit  dieser  Zeit,  nämlich,
dem  siebenzehnten  Jahrhunderte,  kann  man  annehmen,
daß  die  Abfassung  von  Urkunden  in  Betreff  ihrer  beweisenden ¬
  Form,  Notariatsinstrumente  ausgenommen,  deren
Form  schon  in  dem  vorhergehenden,  von  oben  herab,
            
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