Inhaltsverzeichnis : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (1)

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Kommission  wiederholt,  so  kann  diese  von  einer  nochmaligen  Prüfung
in  solchen  Abschnitten,  in  welchen  der  Prüfling  früher  bestanden  hat,
ab  sehen.
§  22.  Die  Prüfungs=Kommission  kann  nach  Mehrheit  der  Stimmen
einzelnen  Prüflingen,  welche  in  allen  Prüfungsabschnitten  bestanden
haben,  für  den  Gesammtausfall  der  Prüfung  das  Prädikat  „Mit  Auszeichnung ¬
  bestanden"  zuerkennen.
§  23.  Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  ein  von  der  Prüfungs=Kommission ¬
  ausgestelltes  Prüfungszeugniß.  Auf  Grund  der  Prüfungszeugnisse ¬
  werden  nach  näherer  Bestimmung  der  Landesregierung
die  Befähigungszeugnisse  (§  31  d.  G.=O.)  ausgefertigt.
Bei  Ausfertigung  der  Befähigungszeugnisse  höherer  Klassen  sind  diejenigen ¬
  der  niederen  Klassen  zurückzubehalten.  Die  Formulare  zu  den
Prüfungs=  und  Befähigungszeugnissen  werden  vom  Reichskanzler  festgestellt. ¬

§  24.  Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  zu  deren  Wiederholung ¬
  erst  nach  einer  von  der  Prüfungskommission
festzusetzenden,  jedoch ¬
  nicht  unter  drei  Monaten  zu  bemessenden  Frist  zugelassen  werden.
Einem  Prüflinge,  welcher  während  der  Prüfung  zurucicitt,  kann,
sofern  nicht  der  Fall  des  §  18  vorliegt,  von  der  Prüfungskommission
gestattet  werden,  die  Prüfung  vor  Ablauf  von  drei  Monaten  zu  wiederholen. ¬
  Ist  der  Rücktritt  erst  nach  dem  Bestehen  der  schriftlichen  und
der  praktischen  Prüfung  erfolgt,  und  wird  die  Prüfung  binnen  Jahresfrist ¬
  vor  derselben  Kommission  wiederholt,  so  kann  diese  von  einer  nochmaligen ¬
  Prüfung  in  Abschnitten,  welche  der  Prüfling  früher  bestanden
hat,  absehen.
Wer  bei  der  Prüfung  fremde  Hilfe  oder  nicht  gestattete  Bücher,
Tafeln,  Geräthe  u.  s.  w.  benutzt,  oder  wer  seinen  Mitprüflingen  hilft
oder  unerlaubte  Hilfe  verschafft,  wird  von  der  Prüfung  ausgeschlossen
und  zu  einer  neuen  Prüfung  erst  nach  sechs  Monaten  zugelassen.
§  25.  Die  Prüfungsgebühren,  einschließlich  des  etwaigen  Stempels,
betragen  für  die  Prüfungen  vierter  und  dritter  Klasse  zehn  Mark,  für
die  Prüfung  zweiter  Klasse  fünfzehn  Mark  und  für  die  Prüfung  erster
Klasse  dreißig  Mark.  Sie  müssen  vor  Beginn  der  Prüfung  eingezahlt
werden.
§  26.  Ueber  jede  Prüfung  wird  ein  kurzes  Protokoll  aufgenommen
und  von  allen  Kommissionsmitgliedern  unterschrieben.  Die  schriftlichen
Arbeiten  der  Geprüften  und  das  Protokoll  bleiben  bei  den  Kommissionsakten. ¬

Die  in  jedem  Prüfungsabschnitte  ertheilten  Prädikate  werden  in  das
Prüfungsheft  eingetragen.
Ueber  die  Prüfungsverhandlungen  dürfen  an  dritte  Personen  Mittheilungen ¬
  nicht  gemacht  werden.
§  27.  Zur  Beaufsichtigung  des  Maschinisten-Prüfungswesens  bestellt
der  Reichskanzler  nach  Anhörung  des  Bundesraths=Ausschusses
für
Handel  und  Verkehr  die  erforderliche  Anzahl  von  Inspektoren.
            
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