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Kommission wiederholt, so kann diese von einer nochmaligen Prüfung
in solchen Abschnitten, in welchen der Prüfling früher bestanden hat,
ab sehen.
§ 22. Die Prüfungs=Kommission kann nach Mehrheit der Stimmen
einzelnen Prüflingen, welche in allen Prüfungsabschnitten bestanden
haben, für den Gesammtausfall der Prüfung das Prädikat „Mit Auszeichnung ¬
bestanden" zuerkennen.
§ 23. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungs=Kommission ¬
ausgestelltes Prüfungszeugniß. Auf Grund der Prüfungszeugnisse ¬
werden nach näherer Bestimmung der Landesregierung
die Befähigungszeugnisse (§ 31 d. G.=O.) ausgefertigt.
Bei Ausfertigung der Befähigungszeugnisse höherer Klassen sind diejenigen ¬
der niederen Klassen zurückzubehalten. Die Formulare zu den
Prüfungs= und Befähigungszeugnissen werden vom Reichskanzler festgestellt. ¬
§ 24. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung ¬
erst nach einer von der Prüfungskommission
festzusetzenden, jedoch ¬
nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden.
Einem Prüflinge, welcher während der Prüfung zurucicitt, kann,
sofern nicht der Fall des § 18 vorliegt, von der Prüfungskommission
gestattet werden, die Prüfung vor Ablauf von drei Monaten zu wiederholen. ¬
Ist der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen und
der praktischen Prüfung erfolgt, und wird die Prüfung binnen Jahresfrist ¬
vor derselben Kommission wiederholt, so kann diese von einer nochmaligen ¬
Prüfung in Abschnitten, welche der Prüfling früher bestanden
hat, absehen.
Wer bei der Prüfung fremde Hilfe oder nicht gestattete Bücher,
Tafeln, Geräthe u. s. w. benutzt, oder wer seinen Mitprüflingen hilft
oder unerlaubte Hilfe verschafft, wird von der Prüfung ausgeschlossen
und zu einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten zugelassen.
§ 25. Die Prüfungsgebühren, einschließlich des etwaigen Stempels,
betragen für die Prüfungen vierter und dritter Klasse zehn Mark, für
die Prüfung zweiter Klasse fünfzehn Mark und für die Prüfung erster
Klasse dreißig Mark. Sie müssen vor Beginn der Prüfung eingezahlt
werden.
§ 26. Ueber jede Prüfung wird ein kurzes Protokoll aufgenommen
und von allen Kommissionsmitgliedern unterschrieben. Die schriftlichen
Arbeiten der Geprüften und das Protokoll bleiben bei den Kommissionsakten. ¬
Die in jedem Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in das
Prüfungsheft eingetragen.
Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen ¬
nicht gemacht werden.
§ 27. Zur Beaufsichtigung des Maschinisten-Prüfungswesens bestellt
der Reichskanzler nach Anhörung des Bundesraths=Ausschusses
für
Handel und Verkehr die erforderliche Anzahl von Inspektoren.