Volltext : Bibliothek der neuesten juristischen Litteratur (1783, Th. 1 (1783))

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liche  zweyseitige  Verträge  betrachten,  mithin  auch  hier
die  Auslegung  stets  gegen  denjenigen  machen  muͤsse,  der
sich  mehr,  als  die  Worte  enthalten,  oder  ein  besonderes
Recht  anmaßen  will,  weshalb  er  haͤtte  deutlicher  reden
sollen.  Durch  die  beygefugten  umstaͤndlich  ausgefuͤhrten, -
  zum  Theil  mit  Urkunden  belegten  Beyspiele  von  Erklaͤrung -
  einiger  streitigen  Stellen  des  Mecklenburgischen
Erbvergleichs  (nehmlich  §.  77—81.  334—336.  und
371.)  der  Reichskammergerichtsordnung  (Th.  2.  Tit.  7.)
und  der  Mecklenburgischen  Reversalen  vom  Jahr  1621.
(Art.  29.)  ist  diese  Abhandlung,  besonders  fuͤr  des  Herrn
Verf.  Landsleute,  wichtiger  geworden,  als  sie  es  außerdem -
  seyn  wuͤrde.
VIII.  Ueber  die  Sachverfolgung  (Vindication)  sowohl -
  nach  Römischen,  als  auch  besonders  nach  Luͤbschen
und  Rostockschen  Rechte,  S.  180.  Nicht  um  die  Grundsatze -
  des  Roͤmischen  Rechts  daraus  zu  erlernen,  sondern
um  der  Erlaͤuterung  der  Luͤbischen  und  Rostockischen  Rechte -
  willen  muß  man  diese  Abhandlung  benutzen.  Sachverfolgung -
  —  ein  seltsamer  Ausdruck!  warum  nicht
lieber  Eigenthumsklage:
Von  diesen  Aufsätzen  sind  Num.  I.  und  VIII.  Uebersetzungen -
  von  lateinischen  akademischen  Abhandlungen
des  Herrn  Verf.  jedoch  so  wie  die  Num.  II.  III.  und  IV.
welche  schon  ehedem  theils  einzeln,  theils  in  den  Rostock. -
  Nachricht.  vom  Jahr  1771.  erschienen  waren
vermehrt  und  verbessert;  hingegen  die  Num.  V.  VI.  und
VII.  ganz  neu.  Herr  W.  ist  auch  geneigt,  seine  uͤbrigen
lateinischen  Schriften  ebenfalls  in  einem  deutschen  Gewande -
  zusammen  herauszugeben,  oder  allenfalls  dem
projectirten  Museo  iuridico  des  Herrn  Prof.  du  Roi
einzuverleiben.
LXXXI.
Lge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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