Anzeigen neuer Schriften
112
liche zweyseitige Verträge betrachten, mithin auch hier
die Auslegung stets gegen denjenigen machen muͤsse, der
sich mehr, als die Worte enthalten, oder ein besonderes
Recht anmaßen will, weshalb er haͤtte deutlicher reden
sollen. Durch die beygefugten umstaͤndlich ausgefuͤhrten, -
zum Theil mit Urkunden belegten Beyspiele von Erklaͤrung -
einiger streitigen Stellen des Mecklenburgischen
Erbvergleichs (nehmlich §. 77—81. 334—336. und
371.) der Reichskammergerichtsordnung (Th. 2. Tit. 7.)
und der Mecklenburgischen Reversalen vom Jahr 1621.
(Art. 29.) ist diese Abhandlung, besonders fuͤr des Herrn
Verf. Landsleute, wichtiger geworden, als sie es außerdem -
seyn wuͤrde.
VIII. Ueber die Sachverfolgung (Vindication) sowohl -
nach Römischen, als auch besonders nach Luͤbschen
und Rostockschen Rechte, S. 180. Nicht um die Grundsatze -
des Roͤmischen Rechts daraus zu erlernen, sondern
um der Erlaͤuterung der Luͤbischen und Rostockischen Rechte -
willen muß man diese Abhandlung benutzen. Sachverfolgung -
— ein seltsamer Ausdruck! warum nicht
lieber Eigenthumsklage:
Von diesen Aufsätzen sind Num. I. und VIII. Uebersetzungen -
von lateinischen akademischen Abhandlungen
des Herrn Verf. jedoch so wie die Num. II. III. und IV.
welche schon ehedem theils einzeln, theils in den Rostock. -
Nachricht. vom Jahr 1771. erschienen waren
vermehrt und verbessert; hingegen die Num. V. VI. und
VII. ganz neu. Herr W. ist auch geneigt, seine uͤbrigen
lateinischen Schriften ebenfalls in einem deutschen Gewande -
zusammen herauszugeben, oder allenfalls dem
projectirten Museo iuridico des Herrn Prof. du Roi
einzuverleiben.
LXXXI.
Lge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin