Volltext : Kleine juristische Bibliothek oder Ausführliche Nachrichten von neuen kleinern iuristischen vornehmlich akademischen Schriften mit unparteyischer Prüfung derselben (Bd. 4 = St. 13-16 (1789))

Ritter
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Kap.  II.  Ob  der  Retract  auch  wider  eine  öffentliche -
  Subhastation  des  Lehns  statt  finde?  Der  Hr.  V.
antwortet  mit  Ja;  aus  folgenden  Gründen:  1)  Abgerechnet -
  die  Feierlichkeiten,  ist  die  Subhastation  eben
so  gut  ein  Verkauf,  als  jeder  andere,  welcher  privatim -
  geschieht  Warum  soll  nun  dabei  in  Ansehung  des
Retractes,  ohne  gesetzliche  Disposition,  eine  Abweichung -
  gelten?  Modus  non  variat  rem;  und  den  Rechten -
  eines  Dritten  kann  doch  dadurch  nicht  zu  nahe  getreten -
  werden  (§.  20).  2)  Das  Lehnrecht  nimmt  von
dem  Retract  den  Fall  der  Subhastation  nirgends  aus;
und  die  Rechtslehrer  sind  hierzu  nicht  befugt;  auch  kann
man  sich  nicht  auf  das  römische  Recht  berufen,  da  das
neuere  r.  R.  den  eigentlichen  Retract  nicht  kennt,  und
sowohl  der  allodiale,  als  der  bei  Lehen  vorkommende
Retraet,  aus  teutschen  und  Lehnsgewohnheiten  entspringt -
  (§.  21).  3)  Selbst  nach  röm.  Rechten  wird
das  ius  protimiseos  durch  Subhastation  nicht  verhindert. -
  L.  16.  D.  de  reb.  auct  iud  possid  L.  60.  D.  de
pact.  L.  35.  D.  de  minorib.  Warum  soll  nun  bei
dem  Retract  nicht  ein  Gleiches  statt  finden?  (§.  22).
4)  Der  Retract  setzt  einen  schon  vollendeten  Kaufvertrag -
  voraus;  er  kann  daher,  seiner  Natur  nach,  vor
gescheämultanee -
  inuestiti  in  alienationem  feudi  extincto.  C.  S.
Gehe  de  retractus  gentilitii  renunciatione  per  generalem
consensum  in  feudi  alienationem.  L.  1777.  Anderer  Meinung -
  sind  Tentzel  diss.  Erf.  1727.  und  Rudloff  diss.
Bützov.  1770.  s.  Boehmer  princ.  iur.  feud.  §.  281.  n.  a.
Max-Planck-Institut  für
            
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