Ritter
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Kap. II. Ob der Retract auch wider eine öffentliche -
Subhastation des Lehns statt finde? Der Hr. V.
antwortet mit Ja; aus folgenden Gründen: 1) Abgerechnet -
die Feierlichkeiten, ist die Subhastation eben
so gut ein Verkauf, als jeder andere, welcher privatim -
geschieht Warum soll nun dabei in Ansehung des
Retractes, ohne gesetzliche Disposition, eine Abweichung -
gelten? Modus non variat rem; und den Rechten -
eines Dritten kann doch dadurch nicht zu nahe getreten -
werden (§. 20). 2) Das Lehnrecht nimmt von
dem Retract den Fall der Subhastation nirgends aus;
und die Rechtslehrer sind hierzu nicht befugt; auch kann
man sich nicht auf das römische Recht berufen, da das
neuere r. R. den eigentlichen Retract nicht kennt, und
sowohl der allodiale, als der bei Lehen vorkommende
Retraet, aus teutschen und Lehnsgewohnheiten entspringt -
(§. 21). 3) Selbst nach röm. Rechten wird
das ius protimiseos durch Subhastation nicht verhindert. -
L. 16. D. de reb. auct iud possid L. 60. D. de
pact. L. 35. D. de minorib. Warum soll nun bei
dem Retract nicht ein Gleiches statt finden? (§. 22).
4) Der Retract setzt einen schon vollendeten Kaufvertrag -
voraus; er kann daher, seiner Natur nach, vor
gescheämultanee -
inuestiti in alienationem feudi extincto. C. S.
Gehe de retractus gentilitii renunciatione per generalem
consensum in feudi alienationem. L. 1777. Anderer Meinung -
sind Tentzel diss. Erf. 1727. und Rudloff diss.
Bützov. 1770. s. Boehmer princ. iur. feud. §. 281. n. a.
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