Volltext : Kleine juristische Bibliothek oder Ausführliche Nachrichten von neuen kleinern iuristischen vornehmlich akademischen Schriften mit unparteyischer Prüfung derselben (Bd. 4 = St. 13-16 (1789))

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Ritter.
cations=  und  Einstandsrechte.  3)  Zwar  heisse  es:  ein
Verzicht  auf  Rechte  wäre  streng  zu  verstehen:  allein
die  Natur  einer  Einwilligung  in  die  Lehnsveräusserung
bringe  ja  notwendig  den  Verzicht  auf  das  Successionsrecht, -
  folglich  auch  auf  die  daher  entstehenden  Befugnisse -
  mit  sich.  4)  Eben  so  wenig  könne  man  sich  hier
auf  Particulär=Rechte  und  auf  die  Constitution  Friedrichs -
  II.  (V.  F.  13.)  berufen,  wo  Anbietung  oder  Denunciation -
  an  den  Einstandsberechtigten  verordnet  werde; -
  denn  jene  schränkten  sich  auf  Allode  ein,  und  diese
Constitution  betreffe  theils  nur  den  retractum  ex  iure
communionis,  theils  wäre  solche  deswegen  unverbindlich, -
  weil  sie  ursprünglich  nur  für  Italien  bestimmt,
und  unter  die  capitula  extraordinaria  gesetzt  worden
wäre,  welche  nicht  ex  receptione  Gesetzeskraft  hatten.
5)  Noch  weniger  stehe  die  Observanz  entgegen,  daß
von  Mitbelehnten,  wenn  sie  gleich  in  den  Lehnsreversalen -
  schon  überhaupt  in  die  Lehnsveräusserung  gewilligt -
  haben,  doch  bei  einem  bevorstehenden  Veräusse
rungs=Falle  noch  besondere  Einwilligung  eingeholt  werde. -
  Dieses  geschehe  aus  Vorsorge,  und  auf  Verlangen -
  der  Käufer:  nicht  in  der  Meinung  moralischer  Notwendigkeit. -
  Ueberdem  könnten  die  Reversalen  nicht  sowohl -
  Einwilligung,  als  vielmehr  ein  Versprechen,  einzuwilligen, -
  enthalten.  Hier  erfordere  der  Jnhalt  derselben -
  die  besondere  Einwilligung,  obwohl  diese  nicht
versagt  werden  könne.  Ein  ähnliches  Beyspiel  wäre
bei  einem  mit  Agnaten=Consens  verpfändeten  Lehn,  bei
dessen  Veräusserung,  zu  Vermeidung  des  Retractes
abermals  agnatische  Einwilligung  gesucht  werden  müsse,
ob=Max-Planck-Institut -
  für
europäische  Rechtsgeschichte  i
            
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