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Ritter.
cations= und Einstandsrechte. 3) Zwar heisse es: ein
Verzicht auf Rechte wäre streng zu verstehen: allein
die Natur einer Einwilligung in die Lehnsveräusserung
bringe ja notwendig den Verzicht auf das Successionsrecht, -
folglich auch auf die daher entstehenden Befugnisse -
mit sich. 4) Eben so wenig könne man sich hier
auf Particulär=Rechte und auf die Constitution Friedrichs -
II. (V. F. 13.) berufen, wo Anbietung oder Denunciation -
an den Einstandsberechtigten verordnet werde; -
denn jene schränkten sich auf Allode ein, und diese
Constitution betreffe theils nur den retractum ex iure
communionis, theils wäre solche deswegen unverbindlich, -
weil sie ursprünglich nur für Italien bestimmt,
und unter die capitula extraordinaria gesetzt worden
wäre, welche nicht ex receptione Gesetzeskraft hatten.
5) Noch weniger stehe die Observanz entgegen, daß
von Mitbelehnten, wenn sie gleich in den Lehnsreversalen -
schon überhaupt in die Lehnsveräusserung gewilligt -
haben, doch bei einem bevorstehenden Veräusse
rungs=Falle noch besondere Einwilligung eingeholt werde. -
Dieses geschehe aus Vorsorge, und auf Verlangen -
der Käufer: nicht in der Meinung moralischer Notwendigkeit. -
Ueberdem könnten die Reversalen nicht sowohl -
Einwilligung, als vielmehr ein Versprechen, einzuwilligen, -
enthalten. Hier erfordere der Jnhalt derselben -
die besondere Einwilligung, obwohl diese nicht
versagt werden könne. Ein ähnliches Beyspiel wäre
bei einem mit Agnaten=Consens verpfändeten Lehn, bei
dessen Veräusserung, zu Vermeidung des Retractes
abermals agnatische Einwilligung gesucht werden müsse,
ob=Max-Planck-Institut -
für
europäische Rechtsgeschichte i