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Bemerkenswerthe Entscheidrlngen oberer Gerichte
der Kaufpreis, im Widerspuch mit dem bez. Inhalt der Kauf-
notul, nicht bezahlt war, worüber zu entscheiden gerade aber
nicht Sache des Richters der freiwilligen, sondern des Richters
der streitigen Gerichtsbarkeit ist;
I. E. der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch
seine Bestätigung des Kaufbriefs immer nur dem von den
Contrahenten ausgehenden Vertragswillen seine rechtliche Wirk-
samkeit verleiht, ausschlaggebend lediglich der Wille der
Contrahenten ist, nicht allein für das Zustandekommen
des Vertrags im Augenblick der Protokollirung, sondern auch
für die Wirksamkeit aller, zur Erfüllung des auf Ueber-
tragung des Eigenthums gerichteten Vertrags nothwendigen
Handlungen, welche die Einwilligung der Contrahenten vor-
aussetzen und wozu die Unterzeichnung des Kauf-
briefs und die Erwirkung der Jngrossation gehört, da-
her die Weigerung dieser Erfüllung von dem Richter der
freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unbeachtet gelassen und gar
durch eine entgegengesetzte Verfügung wirkungslos gemacht
werden darf, weil darin eben eine Entscheidung über
streitige Rechtsverhältnisse liegt;
I. E. dem Beschwerdeführer weiter aber auch darin Recht
zu geben ist, daß die angefochtene Verfügung die Wirkungen
des über das Vermögen von I. S. ausgebrochenen Kon-
kurses außer Acht gelassen und der §15 der Konkurs-
Ordnung vorliegend in Anwendung zu kommen hat, selbst wenn
man davon ausgehen wollte, daß nach der Absicht der Con-
trahenten im Kaufvertrag die Leistung des Verkäufers der-
jenigen des Käufers vorausgehen sollte, hiernach aber die
Verkäuferin erst dann zu erfüllen brauchte, wenn der Masse-
verwalter sich mindestens bereit erklärte, selbst zu erfüllen d.
h. den Kaufpreis zu bezahlen, was nicht geschehen ist;
I. E. eine Bestätigung des Kaufs zum Zweck der Jn-
grossation Seitens des Richters der freiwilligen Gerichtsbar-
keit unter den obwaltenden Umständen nicht gerechtfertigt war,—
beschlossen,
daß die Bestätigung des Kaufes und die darauf erfolgte
Jngrossationsverfügung aufzuheben und die Parteien auf
den Klageweg zu verweisen seien.
Beschl. O.L.G.'s in D. v. 16/III 1886 (W. 29/86) 1332.