440
37. Buch. 1. Tit. §. 1598. e.
Verres untergelegten betrüglichen Absicht — beide sich
sehr nahe stehen. Also kann auch das Verrinische Edict,
als einen durchaus gesunden Gedanken in sich bergend.
der Anlaß zu der späteren Rechtsänderung gewesen sein.
Nur ist das Verrinische Edict
— möglicherweise um
durch die Unklarheit Gelegenheit zu unsauberen Speculationen ¬
zu geben — in einer doppelten Richtung unpassend ¬
formulirt. Einerseits sonderte es, indem es die
Prolation der tabulae für nicht nothwendig erklärte,
anstatt derselben nicht das extare der tabulae in dem
vorher erwähnten Sinn, sondern ließ jedes factum
esse des Testaments als hinreichend zu. Und andererseits ¬
versteckte es unter dem zweideutigen qui dicet nicht
blos einen wirklich genügenden Nachweis des Extirens
sondern auch ein ganz unmotivirtes Behaupten des Bestehens ¬
eines Testaments.
d) Das Edict, indem es heißt: si tabulae ...
ad me proferentur, bezieht sich lediglich auf schriftliche ¬
Testamente. Es ist also kein Zweifel, daß nach
dem Buchstaben des Edicts mündliche Testamente von
dem Beneficium, auf Grund desselben den Erbbesitz zu
erbitten, ausgeschlossen wurden 55). Da nun überhaupt
mündliche Testamente sehr selten waren, also eine practische ¬
Wichtigkeit der Frage überhaupt nicht innewohnte,
so rechtfertigte es sich, daß man auch dann, als zweifellos ¬
eine bonorum possessio auf Grund mündlicher
Testamente schon bestand, immer für die ganze testamentarische ¬
Klasse den technischen Namen der secun55) ¬
L. 2. C. de b. p. sec. tab. 6. 11. (Gordian 242.):
Bonorum quidem possessionem ex edicto praetoris
non nisi secundum eas tabulas, quae septem testium
signis signatae sunt, peti posse in dubium non venit.