Metadaten : System des Pandekten-Rechts (1)

1.  Abschn.  Väterl.  Gewalt.  2.  Abth.  Entsteh.  2.  Cap.  Legitim.  357
selbst  dann,  wenn  zur  Zeit  der  Legitimation  eheliche
Kinder  vorhanden  waren,  die  Legitimation  mochte  nun
durch  Ehe  geschehen,  oder  durch  ein  Rescript,  sofern
nämlich  im  letzten  Fall  dem  Regenten  das  Daseyn  der
ehelichen  Kinder  bekannt  war  [sl.  Nur  die  Rechte
kann  man  ihnen  absprechen,  welche  Verträge  oder  Gesetze ¬
  namentlich  den,  wirklich  in  der  Ehe  gebornen,
nicht  aber  den,  erst  nachher  legitim  gewordenen  Kindern ¬
  einräumen,  wohin  das  Recht  in  Lehen  zu  succediren, ¬
  gehört  ,  nicht  aber  schlechthin  das  Recht  der
Erstgeburt,  oder  das  Recht,  in  Fideicommisse  zu  succediren ¬
  (u,  und  bey  (dem  ehemaligen)  Reichs-Cammergericht ¬
  als  Assessor  angestellt  zu  werden  sa).
§.  487.
Legitimatio  miIn ¬
  Deutschland  hat  man  von  jeher  eine.
nus  plena.
von  Gilden  und  Zünften  ausschliefsende
Makel  in  der  unehelichen  Geburt  zu  finden  geglaubt.
Diese  wird  denn  durch  die  Legitimation  zugleich  gehoben ¬
  Ly.  Auch  hat  man  bloss  zu  dem  Zweck,  um
diese  Makel  zu  vertilgen,  die  sogenannte  legitimatio ¬
  minus  plena,  welche  sonst  keine  Kindesrechte
ertheilt,  und  daher  der  Einwilligung  des  Vaters  nicht
bedarf  z],  erfunden,  welcher  denn  die  Römische  Legi[s) ¬
  G.  H.  Ayrer  de  rescripto
1707.  I.  L.  I.  Greineisen
legitimat.  princ.  plenissimum
de  success.  in  feud.  filiis  per
effectum  tribuente  legitimi  lisubs. ¬
  matr.  legitimand.  haud
cet  liberi  extent.  Goett.  1743.
deneganda.  Ien.  1774.  (B.  F.
Rohl  1.  c.  §.  3.  fgg.  vergl.
R.  Lauhn)  die  Erbfolge  der
mit  Lauterbach  coll.  L.  1.
Mantelkinder  sammt  Schild  und
T.  6.  §.  31.  A.  M.  ist  G.  S.
Helm.  1777.
Madihn  de  legitime  natorum
Lul  CocceiiI.  C.  L.  1.  T.
port.  legitima  in  success,  cum
6.  qu.  14.  A.  M.  ist  mit  Vielen
legitimis.  Hal.  1755.  und  noch
Hellfeld  iur.  for.  §.  146.
strenger  Pufendorf  T.  1.
Lx)  Die  K.  G.  O.  P.  1.  T.  3.
Obs.  41.
(.  2.  steht  dem  nicht  entge[t) -
  II.  Feud.  26.  §.  naturales.
gen.  G.  M.  a  Rodach  Tr.
I.  G.  Bauer  de  success.  legitide ¬
  comit.  palatin.  cap.  3.  A.
mat.  per  nupt.  exsule  in  feudis.
M.  ist  Mynsinger  P.6.  Obs.
Lips.  1734.  (op.  T.  2.  n.  52.)
31.
E.  F.  Schorcht  die  UnfäIV1 ¬
  S.  oben  §.  246.  Lauterhigkeit -
  der  Mantelkinder  zur
bach  coll.  L.  1.  T.  6.  §.  25.
Lehnfolge.  Jen.  1780.  Pufen
Thomasius  l.  c.  cap.  1.  9.  3.
dorf  1.1.  Obs.  90.  A.  M.
[zl  Wernher  T.  1.  P.  3.
ist  I.  F.  Schneider  de  success. -
  legitim,  in  feud.  Hal.
Obs.  49.
            
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