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Kurze unpartheyische Gedanken über die
Chursächsische Ansprüche an die Bayersche -
Allodialverlassenschaft. 1778. S. 32.
12.
Jiese kleine Schrift soll gleichsam eine Widerlegung
der Chursächsischen Staatsschrift: Jhro Churfürstlichen -
Durchl. zu Sachsen Rechtsbegründet
Ansprüche an die Bayerische Allodialverlassenschaft,
(S. des zweyten Theiles viertes Stück dieser Materialien
S. 91. folg.) enthalten. Der V. will zuerst nach den
Verträgen zwischen Pfalz und Bayern von 1524. und
1559. ferner von 1673, 1724. und folg. dem Churhause
Sachsen, alle und jede Nachfolge in den Allodien absprechen, -
und trägt fast eben die Sätze und Beweise vor, die
in der vorhergehenden Staatsschrift stehen; hie auf
tritt der H. V. den Vertheidigern des Regredienzrechts
bey, und glaubt den Vorzug der Frau Chu fürstin von
Sachsen bey der dermaligen Bayerischen Allodialverlassenschaft -
vollkommen widerlegt zu haben. Er wundert sich
hierbey, „daß bishero Würtenberg sich noch nicht wegen
„seines offenbarlich habenden Regredient=Erbschaftsrechts
„bewegt. Vermuthlich hat vorhero die Einsicht der Chursächsischen -
Gründe erwartet werden wollen; so daß viel=„leicht -
nunmehro bald der Würtenbergische Anspruch zum
„Vorschein kommen wird.
Den Herren V. wegen seiner irrigen Meynung von
Regredienzrecht widerlegen wollen; würde zu spät seyn,
denn dieses ist in vielen vorhergehenden Staatsschriften
mit einer solchen Evidenz geschehen, daß selbst diejenigen
Höfe, welche anfangs die Grundsätze des Regredienzrechts
nach dem System des von Cramer annehmen wollten,
selbige bereits verlassen, ihren Jrrthum bey der Anwendung -
auf die Bayerische Nachfolge eingesehen, und den
aus
Max-Planck-Institut für