bey Cammergerichts=Visitationen.
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(*) durchzusetzen. Sie verwahrte sich ganz feyer=
lichst (*) gegen die Schlüsse der vortreflichen Hrn.
Subdelegirten. Die Sache, welche eine reiche Quelle
Ich ge¬
vieler anderen Folgen ist, machte Unruhe.
stehe es, ich hatte mit Freymuth in einem lateini=
schen Aufsatz (*) meine Gedanken entworfen, und
glaub¬
F 4
() Art. 2. §. 4.
(*) „Nachdeme aus verschiedenen bisher zum Pro=
tocoll gekommenen Aeusserungen wahrzunehmen
„ gewesen, daß man sich des kayserl. Commiss. Ra=
„tifications Decreti &c. wodurch die Reichs=In-
„struction ihre wesentliche Kraft mit gewissen Vor=
„behalt erlanget hat, nicht erinnert, und (wie es
„mit Beylagen bezeugt) daß nicht allein nichts
„ohne der kayserl. Commißion Einstimmung und
„Ratification geschehen, sondern auch in modo
„tractandi, publicandi, exequendi, insonderheit
„Strafen angehend, es also gehalten werden solle,
„wiees bey Reichs=Visitationen Herkommen gewe=
ceesen. Es stehet dem nach so wenig in der itzigen kay=
„serlichen Commißion, als der Visitatoren Macht
„von diesen vom Kayser und Reich den Visitatoribus
2 „ zur Richtschnur und Direction auch für diesmal
„vorgeschriebenen und von denen rühmwürdigen
„Vorfahren an dies Geschäft jederzeit bey alten
„ und neuen Visitations=Beobachtungen auch in
„den Wahl=Capitulationen geschwornen Grund=
„setzen abzuweichen, und das kayserl. höchste Amt
„bey Visitationen, wo es auf die applicationem und
„executionem legum vornemlich ankömmt, zu
„miskennen. Sess. CLXXXV.
*) Unter dem Titel: Majestes Imperatoris & Im-
perii fundans votorum aequilibrium commissionis
Max-Planck-Institut für
euro