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Von dem Kayserl. Ratifications=Recht
Canzleydirector Strube betrachtet die Frage in sei=
nen Nebenstunden in der Ferne, (*) und der Hr.
Prof. Schmidt in Jngolstadt machte vor zwey Jah=
ren eine lateinische Copey von diesem deutschen Ori=
ginal. (*) Als man beym Eintritt gegenwärtiger
Cammer=Visitation von wegen Einführung des so ge=
nannten Turnus so erschrecklich vieles geschrieben und
abgeschrieben, daß die Projecten und Gutachten gleich
der Römer Meinungen eine Last vor viele Camele
werden dürften, hat sich nähere Gelegenheit zu die=
ser Frage gegeben. Eine höchst ansehnliche Kayserl.
Commißion verlangte nach Vorschrift der Wahlca¬
pitulation dieses allerhöchste Kayserl. Reservatrecht
bey der Visitation den Reichstägen gleichmäßig
) Strubens Nebenstunden Tom. IV. pag.208. Ex-
„trectus protocollares de 1553. 1556. 1557. 1584.
„1586 geben an Tag, daß sich die kayserl. Com=
„mißion von den Deputirten der Ständen nicht ge=
„trennet habe, sondern daß die Conclusa jedes¬
„mal per majora gemacht worden.,,
) Dissert. de visit. Cam. Imp. ad Quæstionem,
! Utrum commiss. jus habeant &c. in verbis: Ex-
„tractus protocollares de 1553. 1556. 1557. 1584.
1586. sat clare corroborant, cæsaream Commis-
„sionem a Subdelegatis deputatorum Imperii sta¬
„tuum se hand separasse, cum illis unum Impe¬
„rii conventum specialiorem constituisse, & so¬
„lummodo majora obtinuisse. „
Max-Planck-Institut für