84 Von d. R. in geistl. Streit=S. der prot. Fürst.
ihrem Besitze sind, und die geistliche Protestanten
Sachen keine Privilegia aufzeigen können; weil die
neue Gerichtsbarkeit gar nicht mehr der alten ähnlich=
und von daher kein Argument gemacht werden kann;
weil das Majestät= und Collegial=Recht eine eitle Fa=
bel und eine Uebung der Neuerungen ist, weil die
protestantische Religions=Sachen durch die Gleichheit
der Assessoren sicher gestellt worden sind; weil end=
lich in jeder wohlgeordneter Republic ein höchster
Richter seyn muß, so siehet man nicht, wozu so ge=
fährliche Vorschläge seyn sollten, ja man muß, wenn
man auch nicht wollte, hierin den Kayser und die al=
lerhöchste Reichsgerichte als Richter anerkennen,
und dieses von Rechtswegen.
Es bleibt dieser Materie in ihrem Hauptgrunde
noch eine besondere Abhandlung vorbehalten.
Drit=
Max-Planck-Institut für