der protestantischen Fürsten.
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sothane Gewalt vom Kayser nicht abhänge, wie zur
Zeit der Reformirung die protestantische Fürsten
selbsten mündlich und schriftlich haben bekennen kön=
nen, (*) daß dem Kayser die Verbesserung der Kir=
che obliege? §. 5.
3. Wahr sey es, daß zur Zeit, als die höchste
Reichsgerichte waren angeordnet worden, die geist=
liche Gerichtsbarkeit weder der Kayser noch die Stän=
de ausgeübet haben, mithin auch den höchsten Reichs¬
gerichten nicht aufgetragen worden sey. Es folge
aber weiters nichts daraus, als daß sie damals bloß
weltliche Gerichte gewesen, keineswegs aber, daß sie
nicht ecclesiastica hätten werden können, nachdem
der hypothesis constituentium pontificia aufgehört
habe. Denn so hätte ja die Ursach aufgehört, war=
um dieselbe nicht auch judicia ecclesiastica waren.
Dieser hypothesis sey bloß auf die Katholischen,
mit nichten aber auf Augsp. Conf. Verwandte ge¬
gangen. Nachdem man nun von derselben abgegan=
gen, und derentwegen alle geistliche Gerichtsbarkeit
in Ansehung der Protestanten suspendirt, so könne die
Gerichtsbarkeit der höchsten Reichsgerichte nicht mehr
nach der einmal verlassenen, sondern lediglich nach
der neuen protestantischen beurtheilet werden.
Auf
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) Sleidanus de statu ecclesiæ L. 1. 2. & seq.
Max-Planck-Institut für