36 Von dem Richter in geistl. Streit=Sachen
und gezeiget, wo ein erhabenes Gemüth sein Talent
hinbringen könne, wenn es die alleinige Wahrheit
ohne Partheylichkeit anfrischt. Weil nichts ist, was
mehr den Beweis eines Satzes stärket, als wenn
die, deren Glaubensgenossene sonst Gegner sind, selbst
die Wahrheit einsehen und vertheidigen, so setze ich
die Gründe dieses protestantischen berühmten Bey=
sitzers in kurzem Auszuge zuvor, darauf die Gegen=
gründe mit ihrer Kritik.
1.) §. 4. Sagt er: Gleichwie Jurisdictio eeclosia-
stica ein Stück der Landshoheit geworden, diese aber
nicht unabhängig, so könne auch jene nicht vor un¬
abhängig gehalten werden. ()
2.) Jm J. P. O. Art. V. §. 48. wo es heisset: Jus
dioecesanum & tota Jurisdictio ecclesiastica suspensa
esto, geben die Worte zu erkennen, daß bloß die Ge=
richtsbarkeit der Bischöfe und des Pabstes, mit nich=
ten aber jene des Kaysers suspendirt sey.. Wo=
hin nicht undeutlich diene der Art. V. §. 30. Jus re-
formandi cum jure territorii ex usitata hactenus
per totum imperium praxi competat. Und, wenn
sotha-
*) Diesen Satz nimmt man an, wie er sein Fun=
dament aus dem westphälischen Friedensschluß
erhält.
Max-Planck-Institut für