Full text: Kritische Betrachtungen über verschiedene Staatsfragen (Th. 1 (1770))

36 Von dem Richter in geistl. Streit=Sachen 
und gezeiget, wo ein erhabenes Gemüth sein Talent 
hinbringen könne, wenn es die alleinige Wahrheit 
ohne Partheylichkeit anfrischt. Weil nichts ist, was 
mehr den Beweis eines Satzes stärket, als wenn 
die, deren Glaubensgenossene sonst Gegner sind, selbst 
die Wahrheit einsehen und vertheidigen, so setze ich 
die Gründe dieses protestantischen berühmten Bey= 
sitzers in kurzem Auszuge zuvor, darauf die Gegen= 
gründe mit ihrer Kritik. 
1.) §. 4. Sagt er: Gleichwie Jurisdictio eeclosia- 
stica ein Stück der Landshoheit geworden, diese aber 
nicht unabhängig, so könne auch jene nicht vor un¬ 
abhängig gehalten werden. () 
2.) Jm J. P. O. Art. V. §. 48. wo es heisset: Jus 
dioecesanum & tota Jurisdictio ecclesiastica suspensa 
esto, geben die Worte zu erkennen, daß bloß die Ge= 
richtsbarkeit der Bischöfe und des Pabstes, mit nich= 
ten aber jene des Kaysers suspendirt sey.. Wo= 
hin nicht undeutlich diene der Art. V. §. 30. Jus re- 
formandi cum jure territorii ex usitata hactenus 
per totum imperium praxi competat. Und, wenn 
sotha- 
*) Diesen Satz nimmt man an, wie er sein Fun= 
dament aus dem westphälischen Friedensschluß 
erhält. 
Max-Planck-Institut für
	        
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