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Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
eigenen Interessen entspricht. Die „Politik" unseres bürgerlichen
Rechtes überläßt dabei Vieles der Selbstbethäligung und dem Selbstzugriffe ¬
des Einzelnen (Abernten der Früchte, Schatzerwerb, Finden,
Aneignung; Bindung durch Vertragsstrafen und Pfandrechte; Anfechtung ¬
eines Rechtsgeschäftes; Rücktritt und Abgehen von einem
Vertrage nach §§. 280, 283 ec.; Ergreifen der Erbschaftsgüter ¬
u. s. w.
Vor der befriedeten Rechtssphäre des Anderen muß
diese „Selbsthülfe“ aber Halt machen. Geschieht dies nicht, so
liegt eine widerrechtliche Handlung vor, die darum nicht zu einer
erlaubten wird, weil sie zum Zwecke der Selbsthülfe vorgenommen
wurde.!) Die Beweggründe legalisiren eine an sich rechtswidrige ¬
Handlung nicht.
1. Das B.G.B. statuirt (§§. 229—231) aber hiervon gewichtige ¬
Ausnahmen, indem es mit Rücksicht auf den Selbsthülfezweck ¬
den Begriff der Widerrechtlichkeit einschränkt. Der
eigenmächtige Eingriff in eine fremde Rechtssphäre ist nicht
widerrechtlich, wenn er zur Verwirklichung eines zustehenden
Rechtsanspruches dient und wenn Gefahr im Verzuge ist.
1. Voraussetzung ist, daß ein gültiger Anspruch vorliegt; die
gutgläubige Annahme eines solchen genügt nicht. Ferner muß die
Lage der Dinge derart sein, daß die Gefahr besteht, der Anspruch werde
ohne sofortiges Eingreifen vereitelt oder in seiner Verwirklichung
1) Man kann dies nicht so ausdrücken, daß jede Selbsthülfe verboten ¬
ist. Richtig wäre nur: daß die unerlaubte Selbsthülfe unerlaubt ist:
ein Satz, der werthlos ist. Das Entscheidende ist hier: daß eine widerrechtliche
Handlung durch Gesetzesnorm zu einer erlaubten gemacht werden kann, wenn
sie zum Zwecke der Selbsthülfe vorgenommen wird. Nicht das Verbot der
Selbsthülfe, sondern die Gestattung rechtswidriger Eingriffe zu
Selbsthülfezwecken bedarf der Hervorhebung.
Das römische Recht ging in der Einengung der Selbsthülfe übertrieben
weit. Das geschah unter dem Eindrucke politisch unruhiger, gewaltthätiger
Zeiten und wurde verstärkt, wie mir scheint, zu dem Zwecke, die staatliche, d.h
die kaiserliche Autorität zu erhöhen. Daher die Ausdehnung des Begriffs der
Gewalt und die absolute Verweisung an den Richter: vis est et tunc, quotiens
quis id, quod deberi sibi putat, non per iudicem reposcit (D. 48, 7, 7; D. 4.
2. 13). — Dagegen, daß hieraus ein allgemeines Verbot jeder Selbsthülfe
abzuleiten ist, mit treffenden Gründen: Wendt, Faustrecht 1883; Windscheid, ¬
Pandekten Bd. I §. 123; Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. I §. 39
mit zahlreichen Nachweisen (anders z Th. Unger, österr. Privatrecht Bd. II
§. 111).
Gegen die angstbeschwerte Weise, in der zumal durch die neuere Strafrechtspflege ¬
fast jede Selbstbethätigung in Bann geschlagen wird (vergl. auch
gegen die Nichtbeachtung der volksthumlichen Auffassung Dernburg, Pandekten ¬
Bd. I §. 125 A. 13), tritt das B.G.B. auch (oben §. 87 II) hier mit
freier und selbstbewußt gestalteten Normen auf.