Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts (1)

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Erstes  Buch.  Allgemeiner  Theil.
eigenen  Interessen  entspricht.  Die  „Politik"  unseres  bürgerlichen
Rechtes  überläßt  dabei  Vieles  der  Selbstbethäligung  und  dem  Selbstzugriffe ¬
  des  Einzelnen  (Abernten  der  Früchte,  Schatzerwerb,  Finden,
Aneignung;  Bindung  durch  Vertragsstrafen  und  Pfandrechte;  Anfechtung ¬
  eines  Rechtsgeschäftes;  Rücktritt  und  Abgehen  von  einem
Vertrage  nach  §§.  280,  283  ec.;  Ergreifen  der  Erbschaftsgüter ¬
  u.  s.  w.
Vor  der  befriedeten  Rechtssphäre  des  Anderen  muß
diese  „Selbsthülfe“  aber  Halt  machen.  Geschieht  dies  nicht,  so
liegt  eine  widerrechtliche  Handlung  vor,  die  darum  nicht  zu  einer
erlaubten  wird,  weil  sie  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe  vorgenommen
wurde.!)  Die  Beweggründe  legalisiren  eine  an  sich  rechtswidrige ¬
  Handlung  nicht.
1.  Das  B.G.B.  statuirt  (§§.  229—231)  aber  hiervon  gewichtige ¬
  Ausnahmen,  indem  es  mit  Rücksicht  auf  den  Selbsthülfezweck ¬
  den  Begriff  der  Widerrechtlichkeit  einschränkt.  Der
eigenmächtige  Eingriff  in  eine  fremde  Rechtssphäre  ist  nicht
widerrechtlich,  wenn  er  zur  Verwirklichung  eines  zustehenden
Rechtsanspruches  dient  und  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist.
1.  Voraussetzung  ist,  daß  ein  gültiger  Anspruch  vorliegt;  die
gutgläubige  Annahme  eines  solchen  genügt  nicht.  Ferner  muß  die
Lage  der  Dinge  derart  sein,  daß  die  Gefahr  besteht,  der  Anspruch  werde
ohne  sofortiges  Eingreifen  vereitelt  oder  in  seiner  Verwirklichung
1)  Man  kann  dies  nicht  so  ausdrücken,  daß  jede  Selbsthülfe  verboten ¬
  ist.  Richtig  wäre  nur:  daß  die  unerlaubte  Selbsthülfe  unerlaubt  ist:
ein  Satz,  der  werthlos  ist.  Das  Entscheidende  ist  hier:  daß  eine  widerrechtliche
Handlung  durch  Gesetzesnorm  zu  einer  erlaubten  gemacht  werden  kann,  wenn
sie  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe  vorgenommen  wird.  Nicht  das  Verbot  der
Selbsthülfe,  sondern  die  Gestattung  rechtswidriger  Eingriffe  zu
Selbsthülfezwecken  bedarf  der  Hervorhebung.
Das  römische  Recht  ging  in  der  Einengung  der  Selbsthülfe  übertrieben
weit.  Das  geschah  unter  dem  Eindrucke  politisch  unruhiger,  gewaltthätiger
Zeiten  und  wurde  verstärkt,  wie  mir  scheint,  zu  dem  Zwecke,  die  staatliche,  d.h
die  kaiserliche  Autorität  zu  erhöhen.  Daher  die  Ausdehnung  des  Begriffs  der
Gewalt  und  die  absolute  Verweisung  an  den  Richter:  vis  est  et  tunc,  quotiens
quis  id,  quod  deberi  sibi  putat,  non  per  iudicem  reposcit  (D.  48,  7,  7;  D.  4.
2.  13).  —  Dagegen,  daß  hieraus  ein  allgemeines  Verbot  jeder  Selbsthülfe
abzuleiten  ist,  mit  treffenden  Gründen:  Wendt,  Faustrecht  1883;  Windscheid, ¬
  Pandekten  Bd.  I  §.  123;  Gierke,  Deutsches  Privatrecht  Bd.  I  §.  39
mit  zahlreichen  Nachweisen  (anders  z  Th.  Unger,  österr.  Privatrecht  Bd.  II
§.  111).
Gegen  die  angstbeschwerte  Weise,  in  der  zumal  durch  die  neuere  Strafrechtspflege ¬
  fast  jede  Selbstbethätigung  in  Bann  geschlagen  wird  (vergl.  auch
gegen  die  Nichtbeachtung  der  volksthumlichen  Auffassung  Dernburg,  Pandekten ¬
  Bd.  I  §.  125  A.  13),  tritt  das  B.G.B.  auch  (oben  §.  87  II)  hier  mit
freier  und  selbstbewußt  gestalteten  Normen  auf.
            
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