Metadaten : ¬Der bayerische Civilproceß (2)

222  IV.  Buch  I.  Theil  III.  Abschnitt  1.  Hptst.  §.  335.  Tagfahrt  zur  Beweisaufnahme.
V  Capitel.
Verfahren  bei  der  Tagfahrt  zur  Beweisaufnahme.
§.  335  *).
Für  das  Verfahren  bei  der  Beweisaufnahmstagfahrt  bestehen  theils
allgemeine,  d.  h.  den  verschiedenen  Beweismitteln  gemeinsame  Normen,
theils  Sondervorschriften  mit  Rücksicht  auf  die  individuelle  Natur  der
einzelnen  Beweismittel,  um  deren  Erhebung  es  sich  handelt.  Zu  den  ersteren ¬
  gehören  die  nachstehenden  Bestimmungen.
Uebergabe  der  Parteiacten  an  den  Richter.
gleichviel  ob
Bedarf  der  beauftragte  oder  ersuchte  2)  Richter,
dieser  ein  Mitglied  des  Proceßgerichts  ist  oder  nicht,  zu  seiner  Information
für  die  Beweiserhebung  die  Parteiacten,  so  kann  er  veranlassen3),  daß  ihm
dieselben  zur  Einsicht  vorgelegt,  wenn  nöthig  auch  versendet  werden  z.  B.
Ins  Ausland
an  ein  committirtes  oder  subcommittirtes  Einzelngericht.
brauchen  die  Acten  wegen  der  mit  der  Sendung  verknüpften  Gefahr  wohl
nicht  abgegeben  zu  werden  *)
Ein  förmliches  Verfahren  hat  nicht  stattzufinden;  die  Acten  sind  von
Spätestens
kurzer  Hand  mündlich  oder  mit  Schreiben  zu  begehren  5).
nach  geendigter  Beweisaufnahme  werden  dem  Anwalte  die  Acten  durch  den
Richter  oder  die  Gerichtsschreiberei  zurückgestellt.
In  der  Pfalz  ist  es  üblich,  dem  Richter  zu  seiner  Vorbereitung  die
Acten  unaufgefordert  zu  übersenden.
Der  Anwalt,  der  durch  die  ihm  ertheilte  Information  sowie  seine  unmittelbare ¬
  Thätigkeit  in  der  Sache  ohnehin  genügend  informirt  ist,  kann
die  Acten  auf  einige  Zeit  leicht  entbehren.  In  weitläufigeren  und  verwickelteren ¬
  Sachen  wird  er  sich  seine  besonderen  Notizen  gemacht  haben,
1)  Ouellen  zu  Artikel  340  Pr.  O.:
Abg.  Ref.  II,  122—123.
Abg.  Prot.  II,  162—164,  328,  355.
R.  Ref.  1.  21.
R.  Prot.  II,  114.
Quellen  zu  Artikel  341  Pr.  O.:
Abg.  Ref.  II,  122—123.
Abg.  Prot.  II,  161,  182—183,  328—-329,  336,  355;  IV,  89—90,  134.
R.  Ref.  I,  21;  II,  144.
R.  Prot.  II,  114;  IV,  43.  Vgl.  Stenogr.  B.  d.  Abg.  K.  v.  J.  1869  Nr.  127
S.  471,  484.
Quellen  zu  Artikel  342  Pr.  O.:
Abg.  Ref.  II,  122—124;  III,  45.
Abg.  Prot.  II,  161,  164-165,  329,  355,  451;  IV,  90,  134.
R.  Ref.  1,  21;  II,  144.
R.  Prot.  II,  114;  IV,  43.
2)  Artikel  55  Absatz  3  Pr.  O.
Artikel  341  Absatz  2  Pr.  O.
4)  Vgl.  Abg.  Prot.  II,  182—183.
5)  Abg.  Prot.  IV,  89—90;  R.  Ref.  11,  144.
            
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