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Notizenblatt.
vielfach verdiente und verehrte Herr Verfasser auf dem Wege der Doctrin -
den anerkannten Mangel des Gesetzes in diesem Punkte zu ergänzen
besonders da das am 14. December 1753 erlassene Publicationspatent
zum bayr. cod. judiciar. einen solchen Vorgang nicht nur billigt, sondern
sogar gebiethet. Mit warmen Interesse für sein Thema sucht der Verfasser -
nun im Verlaufe der Schrift alle möglichen gesetzlichen und literarischen -
Gründe zusammen, welche für die Beweiseskraft der Gutsrechnungen -
in Bayern zweckdienlich angeführt werden dürften, und zieht
am Ende aus seiner Darstellung folgende Resultate:
I.) „Daß das ganze Verhältniß der gutsherrlichen Rechte und der
gutsherrlichen Beamten in Bayern überhaupt eine sichere gesetzliche und
zwar vorzügliche Vermuthung für die Gesetzlichkeit aller von solchen Beamten -
vorgenommenen Handlungen und darunter auch der ordentlich geführten -
Gutsrechnungen begründet;
II.) daß sogar die Analogie des institorischen Verhältnisses in der
römischen, auf Beamte nützlich anwendbaren actio institoria für eine
vorzügliche Glaubwürdigkeit des ordentlich verfahrenden gutsherrlichen
Beamten als Zeugen spricht, und
III.) die Analogie der Factoren oder Institoren, und der Mäkler diese
Glaubwürdigkeit bestätigt, besonders da nach allen Verpflichtungs=Verhältnissen -
der gutsherrliche Beamte auf einer viel höhern Stufe solcher
Glaubwürdigkeit steht;
IV.) daß das ganze gutsherrliche Rechnungswesen in seinen wichtigsten -
Bestandtheilen, mit Inbegriff der erwähnten besondern Verpflichtung -
gutsherrlicher Beamten, dann ihrer Controlle, durch eigentliche -
Controleurs, durch Rechnungs=Revision und Amts=Visitation eine
Rechnungs=Unwahrheit als beynahe unmöglich darstellt;
V.) daß eine ordentlich geführte Gutsrechnung als das Resultat
ihrer Belege und Behelfe erscheint, daher hauptsächlich von der Beweiskraft -
dieser letzten abhängt, und die gehörige Beyschaffung solcher, besonders -
gerichtlich aufgenommener und beglaubigter Verificationen, eine
Rechnungsfälschung und Erdichtung einzelner Posten, die als geschehen
angenommen werden müßte, wenn man der Rechnung vorzüglichen Glauben -
absprechen wollte, ebenfalls als undenkbar zeigt;
VI.) daß man vielmehr eine an das fabelhafte gränzende verbrecherische -
Complotirung annehmen, und alle Grundsätze über wahrscheinlichen -
Verdacht einer strafbaren Handlung vernachlässigen müßte, wenn
man solche Rechnungen für verdächtig halten, und ihnen sogar die Zulassung -
zur eidlichen Bestätigung absprechen wollte;
VII.) daß durch umsichtiges und gründliches Verfahren bey dem
Beweise aus Gutsrechnungen der schon vorgekommenen Herabwürdigung -
derselben am besten und vollständigsten begegnet werden kann
und sich dazu auch
VIII.) gar mancherley Bestärkungsmittel aus der Justification
solcher Rechnungen, dann aus dem Verfahren bey Errichtung der Hypothekenbücher -
und der Steuer=Liquidation ergeben, bey welcher ohnehin -
für wirklich urkundliche und vollkommene Constatirung aller Rechte
und Verbindlichkeiten der Grundbesitzer gesorgt ist.'
Eine Untersuchung: ob und inwiefern diese Resultate mit der bayrischen -
Legislation im Einklange stehen, ist in gegenwärtiger Anzeige
der vorliegenden Broschüre nicht zu suchen, und wäre für uns selbst
ohne Interesse. Auch nach dem gegenwärtigen Stande unserer österr.
Prozeßordnungen ist die Sache so entschieden, daß eine weitere Ver¬Max-Planck-Institut -
für