Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1836, Bd. 3 (1836))

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Notizenblatt.
vielfach  verdiente  und  verehrte  Herr  Verfasser  auf  dem  Wege  der  Doctrin -
  den  anerkannten  Mangel  des  Gesetzes  in  diesem  Punkte  zu  ergänzen
besonders  da  das  am  14.  December  1753  erlassene  Publicationspatent
zum  bayr.  cod.  judiciar.  einen  solchen  Vorgang  nicht  nur  billigt,  sondern
sogar  gebiethet.  Mit  warmen  Interesse  für  sein  Thema  sucht  der  Verfasser -
  nun  im  Verlaufe  der  Schrift  alle  möglichen  gesetzlichen  und  literarischen -
  Gründe  zusammen,  welche  für  die  Beweiseskraft  der  Gutsrechnungen -
  in  Bayern  zweckdienlich  angeführt  werden  dürften,  und  zieht
am  Ende  aus  seiner  Darstellung  folgende  Resultate:
I.)  „Daß  das  ganze  Verhältniß  der  gutsherrlichen  Rechte  und  der
gutsherrlichen  Beamten  in  Bayern  überhaupt  eine  sichere  gesetzliche  und
zwar  vorzügliche  Vermuthung  für  die  Gesetzlichkeit  aller  von  solchen  Beamten -
  vorgenommenen  Handlungen  und  darunter  auch  der  ordentlich  geführten -
  Gutsrechnungen  begründet;
II.)  daß  sogar  die  Analogie  des  institorischen  Verhältnisses  in  der
römischen,  auf  Beamte  nützlich  anwendbaren  actio  institoria  für  eine
vorzügliche  Glaubwürdigkeit  des  ordentlich  verfahrenden  gutsherrlichen
Beamten  als  Zeugen  spricht,  und
III.)  die  Analogie  der  Factoren  oder  Institoren,  und  der  Mäkler  diese
Glaubwürdigkeit  bestätigt,  besonders  da  nach  allen  Verpflichtungs=Verhältnissen -
  der  gutsherrliche  Beamte  auf  einer  viel  höhern  Stufe  solcher
Glaubwürdigkeit  steht;
IV.)  daß  das  ganze  gutsherrliche  Rechnungswesen  in  seinen  wichtigsten -
  Bestandtheilen,  mit  Inbegriff  der  erwähnten  besondern  Verpflichtung -
  gutsherrlicher  Beamten,  dann  ihrer  Controlle,  durch  eigentliche -
  Controleurs,  durch  Rechnungs=Revision  und  Amts=Visitation  eine
Rechnungs=Unwahrheit  als  beynahe  unmöglich  darstellt;
V.)  daß  eine  ordentlich  geführte  Gutsrechnung  als  das  Resultat
ihrer  Belege  und  Behelfe  erscheint,  daher  hauptsächlich  von  der  Beweiskraft -
  dieser  letzten  abhängt,  und  die  gehörige  Beyschaffung  solcher,  besonders -
  gerichtlich  aufgenommener  und  beglaubigter  Verificationen,  eine
Rechnungsfälschung  und  Erdichtung  einzelner  Posten,  die  als  geschehen
angenommen  werden  müßte,  wenn  man  der  Rechnung  vorzüglichen  Glauben -
  absprechen  wollte,  ebenfalls  als  undenkbar  zeigt;
VI.)  daß  man  vielmehr  eine  an  das  fabelhafte  gränzende  verbrecherische -
  Complotirung  annehmen,  und  alle  Grundsätze  über  wahrscheinlichen -
  Verdacht  einer  strafbaren  Handlung  vernachlässigen  müßte,  wenn
man  solche  Rechnungen  für  verdächtig  halten,  und  ihnen  sogar  die  Zulassung -
  zur  eidlichen  Bestätigung  absprechen  wollte;
VII.)  daß  durch  umsichtiges  und  gründliches  Verfahren  bey  dem
Beweise  aus  Gutsrechnungen  der  schon  vorgekommenen  Herabwürdigung -
  derselben  am  besten  und  vollständigsten  begegnet  werden  kann
und  sich  dazu  auch
VIII.)  gar  mancherley  Bestärkungsmittel  aus  der  Justification
solcher  Rechnungen,  dann  aus  dem  Verfahren  bey  Errichtung  der  Hypothekenbücher -
  und  der  Steuer=Liquidation  ergeben,  bey  welcher  ohnehin -
  für  wirklich  urkundliche  und  vollkommene  Constatirung  aller  Rechte
und  Verbindlichkeiten  der  Grundbesitzer  gesorgt  ist.'
Eine  Untersuchung:  ob  und  inwiefern  diese  Resultate  mit  der  bayrischen -
  Legislation  im  Einklange  stehen,  ist  in  gegenwärtiger  Anzeige
der  vorliegenden  Broschüre  nicht  zu  suchen,  und  wäre  für  uns  selbst
ohne  Interesse.  Auch  nach  dem  gegenwärtigen  Stande  unserer  österr.
Prozeßordnungen  ist  die  Sache  so  entschieden,  daß  eine  weitere  Ver¬Max-Planck-Institut -
  für
            
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