Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1836, Bd. 3 (1836))

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Notizenblatt.
terey;  Bestrafung  (30  —  33).  Erklärung  des  Hochverrathes  (34).
Strafe  des  Hochverrakhes  und  der  unterlassenen  Hinderung  oder  Anzeige -
  (35).  Strafe  des  versuchten  Hochverrathes  und  derjenigen,  die  sich
der  Secte  der  Carbonari  oder  des  jungen  Italiens  (Giovine  Italia)
beygesellen.  Nachsicht  der  Strafe  wegen  thätiger  Reue  (38)  u.  s.  f.
Hieraus,  dann  aus  dem  Umstande,  daß  das  ganze  Werk  dreyhundert -
  vier  und  neunzig  Paragraphe  enthält,  kann  man  auf  dessen
Reichhaltigkeit  schließen.
Ein  beygefügtes  alphabetisch  geordnetes  Register -
  erleichtert  ungemein  das  Auffinden  der  in  dem  Werke  behandelten
Gegenstände.
Obschon  dieses  Werk  jedem  Geschäftsmanne  einen  großen  Nutzen
gewahret,  so  wäre  dieser  Nutzen  doch  noch  viel  größer  gewesen,  wenn
der  Herr  Verfasser  die  Literatur  (wenigstens  die  inländische)
berücksichtiget  hätte.  Leider!  blieb  aber  jede  Ausbeute  auf  dem  Gebiete
der  Literatur  unbeachtet,  und  daher  kommt  es  auch,  daß  manche  Erklärungen -
  nur  sehr  dürftig  genannt  werden  müssen.  Zum  Beweise  dessen
wollen  wir  z.  B.  den  Hochverrath  hervorheben,  dessen  Begriffsbestimmung -
  dahin  lautet:  „Wer  sich  des  Verbrechens  des  Hochverrathes
schuldig  macht,  ist,  sowohl  in  Kriegs=  als  in  Friedenszeiten,  mit  dem
Strange  zu  bestrafen.  Dieses  Verbrechen  begeht  Jeder,  der  die  persönliche -
  Sicherheit  des  Monarchen  verletzet  oder  etwas  unternimmt,  was
auf  eine  gewaltsame  Veränderung  der  Staatsverfassung,  auf  Zuziehung
oder  Vergrößerung  einer  Gefahr  von  Außen  gegen  den  Staat  angelegt
ware.  Wer  eine  in  den  Hochverrath  einschlagende  Unternehmung  zu
verhindern,  oder  anzuzeigen  vorsätzlich  unterläßt,  wird  gleich  dem  Hochverräther -
  selbst  bestraft.”  Dieser  Begriff  wird  nun  auf  folgende  Art  erklärt: -
  Die  Erklärung,  welche  der  Anhang  des  fünften  Kriegsartikels
von  dem  Verbrechen  des  Hochverrathes  gibt,  stimmt  im  Wesentlichen
mit  derjenigen  überein,  welche  die  Theresianische  peinliche  Gerichtsordnung, -
  im  61.  Artikel,  §.  1,  über  die  Verbrechen  der  beleidigten
Majestät,  und  des  Landesverrathes  im  ersten  Grade  enthalt, -
  welche  beyde  Verbrechen  nun  der  fünfte  Kriegsartikel,  übereinstimmend -
  mit  dem  Civil=Strafgesetzbuche,  unter  der  Benennung  Hochverrath -
  zusammenfasset.  Hiernach  begeht  dieses  Verbrechen:  a)  Wer
die  persönliche  Sicherheit,  des  Monarchen,  d.  h.  sein  Leben, -
  seine  Freyheit  oder  Gesundheit,  angreift.  Unter  dem  Ausdrucke
Monarch  wird  der  Regent  des  Staates,  nicht  aber  auch  seine  Gemahlinn, -
  und  eben  so  wenig  ein  Prinz,  oder  eine  Prinzessinn  des  regierenden
Hauses  verstanden.  b)  Wer  etwas  unternimmt,  was  auf  eine  gewaltsame
Veränderung  der  Staatsverfassung  (Regierungsform),  auf  Zuziehung  oder
Vergrößerung  einer  Gefahr  von  Außen  gegen  den  Staat  angelegt  wäre;
es  geschehe  öffentlich,  oder  im  Verborgenen,  durch  Anspinnung,  Rath
oder  eigene  That,  mit  oder  ohne  Ergreifung  der  Waffen,  durch  mitgetheilte, -
  zu  solchem  Zwecke  leitende  Geheimnisse,  oder  Anschläge,  Verbindung -
  mit  dem  Feinde,  Uebertritt  zu  demselben,  Beförderung  und  Unterstützung -
  seiner  Absichten,  durch  Aufwieglung,  Anwerbung,  oder  was
sonst  immer  für  eine  auf  obige  Zwecke  abzielende  Handlung.
Die  ganze  Erklärung  besteht  bloß  darin,  daß  der  Begriff  der  versonlichen -
  Sicherheit  und  des  Monarchen  etwas  näher  (also
nicht  vollständig)  erläutert,  und  dann  zum  Behufe  der  Erläuterung
des  Hochverrathes  jenes  beygefügt  wird,  was  der  §.  52  lit.  b)  des
Civil=Strafgesetzbuches  enthält.  Das  Verbrechen  des  Hochverrathes  ist
aber  zu  wichtig,  als  daß  dessen  Erläuterung  mit  einigen  Worten  abge=Max-Planck-Institut -
  für
            
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