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Notizenblatt.
terey; Bestrafung (30 — 33). Erklärung des Hochverrathes (34).
Strafe des Hochverrakhes und der unterlassenen Hinderung oder Anzeige -
(35). Strafe des versuchten Hochverrathes und derjenigen, die sich
der Secte der Carbonari oder des jungen Italiens (Giovine Italia)
beygesellen. Nachsicht der Strafe wegen thätiger Reue (38) u. s. f.
Hieraus, dann aus dem Umstande, daß das ganze Werk dreyhundert -
vier und neunzig Paragraphe enthält, kann man auf dessen
Reichhaltigkeit schließen.
Ein beygefügtes alphabetisch geordnetes Register -
erleichtert ungemein das Auffinden der in dem Werke behandelten
Gegenstände.
Obschon dieses Werk jedem Geschäftsmanne einen großen Nutzen
gewahret, so wäre dieser Nutzen doch noch viel größer gewesen, wenn
der Herr Verfasser die Literatur (wenigstens die inländische)
berücksichtiget hätte. Leider! blieb aber jede Ausbeute auf dem Gebiete
der Literatur unbeachtet, und daher kommt es auch, daß manche Erklärungen -
nur sehr dürftig genannt werden müssen. Zum Beweise dessen
wollen wir z. B. den Hochverrath hervorheben, dessen Begriffsbestimmung -
dahin lautet: „Wer sich des Verbrechens des Hochverrathes
schuldig macht, ist, sowohl in Kriegs= als in Friedenszeiten, mit dem
Strange zu bestrafen. Dieses Verbrechen begeht Jeder, der die persönliche -
Sicherheit des Monarchen verletzet oder etwas unternimmt, was
auf eine gewaltsame Veränderung der Staatsverfassung, auf Zuziehung
oder Vergrößerung einer Gefahr von Außen gegen den Staat angelegt
ware. Wer eine in den Hochverrath einschlagende Unternehmung zu
verhindern, oder anzuzeigen vorsätzlich unterläßt, wird gleich dem Hochverräther -
selbst bestraft.” Dieser Begriff wird nun auf folgende Art erklärt: -
Die Erklärung, welche der Anhang des fünften Kriegsartikels
von dem Verbrechen des Hochverrathes gibt, stimmt im Wesentlichen
mit derjenigen überein, welche die Theresianische peinliche Gerichtsordnung, -
im 61. Artikel, §. 1, über die Verbrechen der beleidigten
Majestät, und des Landesverrathes im ersten Grade enthalt, -
welche beyde Verbrechen nun der fünfte Kriegsartikel, übereinstimmend -
mit dem Civil=Strafgesetzbuche, unter der Benennung Hochverrath -
zusammenfasset. Hiernach begeht dieses Verbrechen: a) Wer
die persönliche Sicherheit, des Monarchen, d. h. sein Leben, -
seine Freyheit oder Gesundheit, angreift. Unter dem Ausdrucke
Monarch wird der Regent des Staates, nicht aber auch seine Gemahlinn, -
und eben so wenig ein Prinz, oder eine Prinzessinn des regierenden
Hauses verstanden. b) Wer etwas unternimmt, was auf eine gewaltsame
Veränderung der Staatsverfassung (Regierungsform), auf Zuziehung oder
Vergrößerung einer Gefahr von Außen gegen den Staat angelegt wäre;
es geschehe öffentlich, oder im Verborgenen, durch Anspinnung, Rath
oder eigene That, mit oder ohne Ergreifung der Waffen, durch mitgetheilte, -
zu solchem Zwecke leitende Geheimnisse, oder Anschläge, Verbindung -
mit dem Feinde, Uebertritt zu demselben, Beförderung und Unterstützung -
seiner Absichten, durch Aufwieglung, Anwerbung, oder was
sonst immer für eine auf obige Zwecke abzielende Handlung.
Die ganze Erklärung besteht bloß darin, daß der Begriff der versonlichen -
Sicherheit und des Monarchen etwas näher (also
nicht vollständig) erläutert, und dann zum Behufe der Erläuterung
des Hochverrathes jenes beygefügt wird, was der §. 52 lit. b) des
Civil=Strafgesetzbuches enthält. Das Verbrechen des Hochverrathes ist
aber zu wichtig, als daß dessen Erläuterung mit einigen Worten abge=Max-Planck-Institut -
für