Objekt : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 66 (1901))

22.3. Rechtsprechung

22.3.1. Reichsgericht (Civilsachen)

22.3.1.1. Civilrecht

Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsachen).

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einem „Eintragenlassen", „Zuschreibenlassen" spricht; dementsprechend genügt
auch der bloße Vortrag der verschiedenen Grundstücke auf einem gemein-
samen Grundbuchblatte nicht, sondern es muß ausdrücklich bemerkt werden
„als ein Grundstück eingetragen", „als Bestandtheil zugeschrieben" (Ober-
neck a. a. O. S. 831; Cosack a. a. O. S. 829).

III. Rechtsprechung.
A. Reichsgericht (Livitsachen).
Civllrecht
§ 1 des Haftpflichtgesetzes: Schwindelanfall des Ge-
tödteten; höhere Gewalt.
Am 10. September 1898 ist der Arbeiter M. H., welcher mit anderen
Arbeitern auf der Bahnstrecke D.-G. niit Kies-Einbauen in die Bahngeleise
beschäftigt war, von einem Eisenbahnzug überfahren und getödtet worden.
Gemäß den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes und zu Folge
Feststellungsbescheides der Tiefbauberufsgenossenschaft vom 18. Oktober 1898
hat die Klägerin an Beerdigungskosten und an Renten für die Hinter-
bliebenen des H. — Wittwe und 5 Kinder — bis zum 31. Dezember 1899
717 Mk. aufgewendet und sind von ihr für die Zeit vom 1. Januar
1900 weitere Renten (an die Wittwe 8 Mk. 85 Pfg. und an jedes der
5 Kinder 6 Mk. 65 Pfg. monatlich) zu zahlen. Die Klägerin nimmt
gemäß § 98 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ihren Rück-
griff an den beklagten Eisenbahnfiskus, welchen sie auf Grund des Haft-
pflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 für die Folgen des Unfalls verantwortlich
macht und hat beantragt: 1. den Beklagten zur Bezahlung von 717 Mk.
nebst 5"/« Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung (5. Januar 1900)
zu verurtheilen, 2. festzustellen, daß Beklagter verpflichtet sei, ihr alle die-
jenigen Beträge zu ersetzen, welche sie auf Grund des Feststellungsbescheides
für die Zeit nach dem 1. Januar 1900 an die Wittwe und die 5 Kinder
des verstorbenen M. H. zu zahlen habe. Der Beklagte hat Abweisung
der Klage beantragt. Durch Urtheil des k. Landgerichts vom 9. Februar
1900 wurde die Klage kostenpflichtig abgewiesen, und die Berufung der
Klägerin durch Urtheil des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 1900 zurück-
gewiesen. Die Revision der Klägerin wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Nach dem Thatbestande des ersten Urtheils ist folgender Hergang
tatsächlich festgestellt: Als ein herannahender Eisenbahnzug noch 800 bis
900 Meter von der Arbeitsstelle der an dem Bahngeleise beschäftigten
Arbeiter entfernt war, rief ihnen der die Arbeit beaufsichtigende Rotten-
arbeiter St. seiner Vorschrift gemäß zu, sie sollen aus dem Geleise gehen.
Sämmtliche Arbeiter, darunter auch H., leisteten sofort dieser Aufforderung

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