Objekt : Roßhirt, Conrad Franz: Beiträge zum gemeinen deutschen Prozeß

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§.  2.
Die  Kirche  selbst,  ihre  Bestimmug  und  die  Gerichtsbarkeit.
Das  Mittelalter  ging  von  den  zwei  Schwertern  aus,  die
einander  nicht  bekriegen,  sondern  unterstützen  sollten.  Man  war  nicht
bedacht,  Kirche  und  Staaten  in  ihrer  Bestimmung  zu  unterscheiden,
sondern  die  eine  Gewalt  sollte  helfen,  wo  die  andere  nicht  konnte
oder  wollte.  Es  kam  dieses  sogar  schon  aus  den  Zeiten  Constantin
des  Großen  und  Karl  des  Großen  und  des  Papstes  Gregor  des
Großen.  Wittwen  und  Waisen  standen  unter  dem  besondern  Schutze
der  Kirche,  und  es  war  kein  Gebiet  der  öffentlichen  Ordnung,  wo
die  Kirche  nicht  eingriff.
Die  Dekretalen  sind  es,  die  zuerst  gegen  die  Uebergriffe  einzelner
Könige  sich  erhoben,  und  die  man  damals  Völkerrecht  hätte
nennen  können,  und  die  das  Recht  der  göttlichen  und  weltlichen
Gewalten  ordneten,  jedenfalls  nicht  nach  Willkür,  sondern  nach  Principien. ¬
  Wir  verweisen  auf  folgende  Dekretalen:
c.  34.  venerabilem  1.  6,
c.  6.  solitae  1.  33,
c.  13.  novit  2.  1,
c.  2.  in  VIo.  ad  apost.  2.  14,
c.  3.  in  VIo.  clericis  laicos  3.  23.
und  auch  auf  die  constitutio  unam  sanctam  in  der  Extrav.  comm.
de  majoritate  et  obedientia  1.  8.
Auch  war  es  das  canonische  Recht,  welches  die  Grundsätze  des
Staatsrechts  begründete;  es  unterwarf  die  Fürsten  im  Privatrecht
dem  weltlichen  Recht:  principem  legibus  obtemperare  suis  c.  2.
dist.  9:  es  ordnete  den  Nothstand  und  die  Nothwehr,  gab  den
Gottesfrieden;  der  Fürst  ist  auch  in  der  Begnadigung  an  das
Recht  des  Gewissens  gebunden,  die  Stellvertretung  ist  eine  allgemeine ¬
  u  s.  w.,  das  Recht  der  Corporationen."
Das  Princip  der  canonischen  Ordnung  ist  ein  in  das  Innerste
des  Gewissens  sich  verbreitendes,  und  wenn  auch  das  forum  internum ¬
  keine  zwingende,  juristische  Bedeutung  hat,  so  werden  seine
Grundsätze  doch  wichtig  für  die  Zurechnung  im  foro  externo,  weil
*)  Das  canonische  Recht  hat  gewiß  auch  Einfluß  auf  die  Bildung  der  juristischen ¬
  Personen  der  Neuzeit,  z.  B.  Aktiengesellschaften.
            
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