Inhaltsverzeichnis : Blomeyer, Adolph: Pachtrecht und Pachtverträge

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§.  36.
Abgesehn  von  den  durch  höhere  Gewalt  an  den  Gutsgrundstücken  ver=4.  Berechanlaßten ¬
  Aenderungen,  muß  sich  Pächter  auch  jederzeit  gefallen  lassen,  daß  tigung  des
VerpächVerpächter ¬
  das  eine  oder  andere  Grundstück,  auf  keinen  Fall  jedoch  mehr
ters,
Grundals ¬
  2  Hectaren,  aus  der  Pacht  zurückzieht,  wenn  dies  zum  vortheilhafteren
stücke  aus
oder  erweiterten  Betriebe  der  von  der  Pacht  ausgeschlossenen  Ziegelei  erder ¬
  Pacht
forderlich  scheint.  Verpächter  muß  jedoch  in  solchem  Falle  ein  Jahr  vorher
zurückzuziehn. ¬

die  Grundstücke,  welche  er  zurückziehn  will,  bezeichnen  und  dem  Pächter  gestatten, ¬
  das  doppelte  von  dem,  was  nach  dem  arithmetischen  Verhältniß
des  Pachtareals  zum  Pachtzinse  auf  die  zurückgezogenen  Grundstücke  fallen
würde,  vom  Pachtgelde  in  Abzug  zu  bringen.
§.  37.
Die  Pacht  hört  auf,  ohne  Kündigung,  mit  dem  24.  Juni  1888.
Die  X.  Auflösung ¬
  der
stillschweigende  Verlängerung  derselben  wird  hiermit  ausdrücklich  ausgePacht. ¬

schlossen.
1.  Durch
Zeitablauf.
§.  38.
Das  Recht,  die  Pacht  vor  dem  Eintritte  des  normalen  Endtermins  auf=2.  Vor  bedungener ¬

zuheben,  behält  sich  Verpächter  für  folgende  Fälle  vor:
Zeit.
1)  Wenn  Pächter  in  Concurs  geräth.
Zur
2)  Wenn  Pächter,  aus  welchem  Grunde  es  auch  immer  geschehe,  die  Sicherung
des  VerDisposition ¬
  über  sein  Vermögen  entzogen  wird.
pächters.
3)  Wenn  Pächter  ganz  oder  auf  Zeit  rechtskräftig  die  Ehrenrechte  aberkannt ¬
  werden.
4)  Wenn  bei  vollstreckter  Execution  wegen  Pachtverbindlichkeiten,  außer
der
Caution  und  den  zur  Führung  der  Wirthschaft  unerläßlichen  Vorräthen
und  Inventar,  geeignete  Executionsobjecte  nicht  gefunden  werden.
5)  Wenn  Pächter  mit  der  Zahlung  einer  Pachtrate  ganz  oder  theilweise
4  Wochen  im  Rückstande  bleibt.  (§.  6.)
6)  Wenn  Pächter  seine  bei  Benutzung  und  Bewirthschaftung  des  Pachtihm ¬
  obliegenden  Verpflichtungen  in  gröblicher  Weise  vernachlässigt.
guts
(§.  29.
7)  Wenn  Pächter  aus  dem  nämlichen  Grunde  wiederholt  zur  Zahlung
von  contractlich  ihm  auferlegten  Conventionalstrafen  herangezogen  ist.
8)  Wenn  Pächter  ohne  Genehmigung  des  Verpächters  das  Gut  cedirt
ganz  oder  theilweise  verafterpachtet.
oder
9)  Wenn  Pächter  die  selbstschuldnerische  Bürgschaft  seiner  Ehefrau  binnen
8  Wochen  nach  seiner  Verheirathung  nicht  beibringt.
In  allen  vorgenannten  Fällen  hat  Verpächter,  ohne  an  irgendwelche
Kündigungsfrist  gebunden  zu  sein,  das  Recht,  den  Pächter  alsbald  der  Pacht
entsetzen  zu  lassen.  Letzterer  hat  den  Pachtzins  bis  zum  Ablaufe  des  Pachtjahres, ¬
  mit  welchem  die  Rückgewähr  erfolgt,  voll  zu  bezahlen;  das  Gut  aber
wird  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  auf  Rechnung  des  Pächters  durch  einen  ledig¬
            
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