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Der Speyerische Herr Deduzent beschuldiget -
hier die Ritterschaftliche Prinzipien einer
Staatskezerey und macht sich gleichwohl selbst
zu gleicher Zeit mehr als einer und zwar der
groͤßten schuldig, da er unter andern sagt, daß,
wenn ja eine Rucksicht auf die Person eintretten -
köͤnne, so muͤsse solche nicht den Erblasser
sondern dessen Erben, welche den Abzug zu zahlen -
haben, treffen; Grade das Gegentheil erfordert -
der Begriff des Abzugs und die einhellige -
Meinung der Rechtslehrer.
Das Landesherrliche Abzugsrecht wird
ausgeuͤbet, wenn das Vermoͤgen eines Unterthanen -
entweder mit ihm, oder nach seinem Tod
durch seine auswärtigen Erben dem Staate so
entzogen wird, daß dessen darauf habende
Rechte aufhören, es kann also bey dem Abzuge
nicht auf die Eigenschaft und Person der Erben, -
und ob diese Unterthanen sind, sondern
nur darauf ankommen, ob der Verstorbene ein
solcher gewesen, und die Erben das Vermögen
aus dem Lande herausziehen wollen.
Uebrigens wird von gegenüber zur Begruͤndung -
des Abzugs selbst vorausgesezt, und
erfordert, daß das Vermögen des Besizers zu
dem Staatsvermoͤgen gehoͤre, und solches demselben -
wieder entrissen werden wolle; Nun aber
ware das Mobilarvermögen des Freyherrn von
Heddersdorf nie ein Vermoͤgen des Speperischen -
Staats und eines Landesunterthans, es
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kann
(*) Westphal am a. O. Seite 62. Nro. 10.
Max-Planck-Institut für