Inhaltsverzeichnis : Reichsritterschaftliches Magazin (Bd. 12 (1789))

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Der  Speyerische  Herr  Deduzent  beschuldiget -
  hier  die  Ritterschaftliche  Prinzipien  einer
Staatskezerey  und  macht  sich  gleichwohl  selbst
zu  gleicher  Zeit  mehr  als  einer  und  zwar  der
groͤßten  schuldig,  da  er  unter  andern  sagt,  daß,
wenn  ja  eine  Rucksicht  auf  die  Person  eintretten -
  köͤnne,  so  muͤsse  solche  nicht  den  Erblasser
sondern  dessen  Erben,  welche  den  Abzug  zu  zahlen -
  haben,  treffen;  Grade  das  Gegentheil  erfordert -
  der  Begriff  des  Abzugs  und  die  einhellige -
  Meinung  der  Rechtslehrer.
Das  Landesherrliche  Abzugsrecht  wird
ausgeuͤbet,  wenn  das  Vermoͤgen  eines  Unterthanen -
  entweder  mit  ihm,  oder  nach  seinem  Tod
durch  seine  auswärtigen  Erben  dem  Staate  so
entzogen  wird,  daß  dessen  darauf  habende
Rechte  aufhören,  es  kann  also  bey  dem  Abzuge
nicht  auf  die  Eigenschaft  und  Person  der  Erben, -
  und  ob  diese  Unterthanen  sind,  sondern
nur  darauf  ankommen,  ob  der  Verstorbene  ein
solcher  gewesen,  und  die  Erben  das  Vermögen
aus  dem  Lande  herausziehen  wollen.
Uebrigens  wird  von  gegenüber  zur  Begruͤndung -
  des  Abzugs  selbst  vorausgesezt,  und
erfordert,  daß  das  Vermögen  des  Besizers  zu
dem  Staatsvermoͤgen  gehoͤre,  und  solches  demselben -
  wieder  entrissen  werden  wolle;  Nun  aber
ware  das  Mobilarvermögen  des  Freyherrn  von
Heddersdorf  nie  ein  Vermoͤgen  des  Speperischen -
  Staats  und  eines  Landesunterthans,  es
X  2
kann
(*)  Westphal  am  a.  O.  Seite  62.  Nro.  10.
Max-Planck-Institut  für
            
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