Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1835, Bd. 1 (1835))

IX.)  Kurze  Erörterungen  processualischen  Inhalts.  Vom  Herrn
Dr.  Franz  Xav.  Haimerl,  Supplenten  der  Lehrkanzel -
  des  Lehen=,  Handels-  und  des  Wechselrechtes,
des  gerichtlichen  Verfahrens  und  des  Geschäftsstyles  an
der  wiener  Universität
X.)  Ueber  den  Begriff  der  Gesammtsachen.  Aus  dem  Nachlasse
des  Herrn  Dr.  Michael  Schuster,  gewesenen  kaiserl.
Rathes  und  Professors  der  Rechte  zu  Prag
Criminalrechtsfall  zur  Erläuterung  des  §.  117  und  122  des
XI.)
I.  Thls.  des  St.  G.  B.,  über  das  Verbrechen  des  Kindermordes. -
  Vom  Herrn  Dr.  J.  C.  Paßy,  prov.  k.  k.
Pfleger  zu  Spital  am  Pyhrn
XII.)  Von  der  Wiederaufnahme  einer  wegen  schweren  Polizey¬Uebertretung -
  abgeführten  Untersuchung
Ueber  die  Geltendmachung  der  Compensation  im  Execu¬XIII. -

tionswege.  Vom  Herrn  Leopold  Staudinger,  k.  k.
n.  ö.  Landrathe
Ob  und  in  wiefern  das  Hypothecarrecht  nach  dem  §.  469
XIV.)
des  österr.  b.  G.  B.  als  ein  selbstständiges  dingliches  Recht
anzusehen  und  zu  behandeln  sey?  Vom  Herrn  Franz
Johann  Kopezky,  Civil=Justizrathe  des  wiener  Magistrates -

Criminalrechtsfall,  mitgetheilt  vom  Herrn  Magistratsrathe
XV.)
F.  W.
Noch  einige  Worte  über  die  Frist  zur  Recognoscirung  der
XVI.)
Urkunden;  zur  Erläuterung  der  §§.  123  und  125  der
a.  G.  O.  Vom  Herrn  Dr.  Franz  Xav.  Haimerl,
Supplenten  der  Lehrkanzel  des  Lehen=,  Handels=  und
Wechselrechtes,  des  gerichtlichen  Verfahrens  und  des  Geschäftsstyles -
  an  der  wiener  Universität
Ueber  das  Vorstellungsrecht  bey  der  gesetzlichen  Erbfolge,
XVII.)
nach  dem  allgemeinen  österr.  bürgerl.  Gesetzbuche;  vom
Herrn  Peter  Gspan,  Rathsprotokollisten  des  k.  k.
steyermärkischen  Landrechtes
Inwieweit  ein  Versuch,  nach  Verschiedenheit  der  Ursa¬XVIII. -

chen,  aus  welchen  die  Vollendung  der  Uebelthat  unterblieben -
  ist,  nach  dem  österreichischen  Straf=Gesetzbuche  strafbar -
  sey  oder  nicht?  Vom  Herrn  Dr.  Hieronymus
v.  Scari,  k.  k.  o.  ö.  Professor  der  politischen  Wissenschaften, -
  der  politischen  Gesetzkunde  und  der  Statistik  an
der  Franzens=Universität  zu  Olmütz
Max-Planck-Institut  für

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