31.1.1.2.
Die Wechselfähigkeit ist in der Regel nach den Gesetzen des Wohnorts zu beurtheilen
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— 92. hier eher für eine aufschiebende als für eine auflösende
Bedingung zu entscheiden sein.
Bei solchen Klagen, wenn sie früher angestellt werden,
liegt gleichsam eine Art von Arrestlegung zum Grunde, die
Geschwächte will sich die Hand oder Herz des Mannes ver-
sichern um eine etwa beabsichtigte andere Heirath zu verhin-
dern. Dies ist aber unstatthaft, selbst wenn man die Er-
werbung des klagerischen Rechts schon für gänzlich vollendet
und die gesetzliche Bedingung für auflösend annehmen wollte.
Es würde dadurch die Freiheit des Beklagten auf gesetzwi-
drige Art eingeschränkt werden, weil noch viele Fälle der
Ausnahme möglich sind, und weil selbst in dem Falle, wenn
die Klage völlig begründet wäre, der Schwängerer doch zur
wirklichen Vollziehung der Ehe nach §. 1048. nicht gezwun-
gen werden darf. Das Recht der Geschwächten wird nicht
vereitelt, indem, wenn der Verführer vor ihrer Niederkunft
eine Ehe einzugehen Willens wäre, sie Einspruch zu thun
berechtigt sein würde, wo er alsdann, wenn er erklärte sie
nicht Heirathen zu wollen, für die nach Gesetzen oder nach
richterlichem Ermessen zu bestimmende Abfindung Sicherheit
zu stellen verbunden sein würde. Pr. LR.. Th". II. tlt. 1.
§5 162. Der Vertrag aber, welchen beide dahin eingehen
wollen, daß die Heirath in gesetzlicher Form erfolgen, die
Ehe aber sofort nach erfolgter Kopulation, ohne alle sonst er-
forderlichen Gründe weiter, getrennt werden soll, ist gesetzlich
unerlaubt. Rescript v. 13. März 1797. (Stengels Bei-
trag B. V. S. 206.)
Zweite Abhandlung.
Die Wechselfähigkeit ist in der Regel nach den Gesetzen
des Wohnorts zu beurtheilen.
(Nach dem preußischen Landrecht beurtheilt.)
Wenn der Aussteller nach den Gesetzen seines Wohnorts
wechselfähig ist, nicht aber an dem Ort, wo er den Wechsel
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