De lib. et postum. hered. instit. vel exher. 389
Novelle 115 nicht nur die Enterbungsgründe gesetzlich
festgestellt, sondern es ist auch zur allgemeinen Regel erhoben, ¬
was früher nur als Ausnahme in Ansehung der
lucra nuptialia bestand, daß stets der eingesetzte Erbe
den Beweis der Wahrheit des Enterbungsgrundes darFür ¬
Geschwister bestand aber die Vorthun ¬
muß. —
schrift der Nov. 22 (c. 47) nach wie vor noch als besonderes ¬
Recht, sie werden nämlich aus den gedachten drei
Gründen auch von der Verlassenschaft ihrer ohne Testament ¬
verstorbenen Geschwister ausgeschlossen, wenn gleich
nicht von der gesammten Verlassenschaft, wie gewöhnlich
behauptet wird 75), sondern nur von dem Theil derselben, ¬
welcher aus dem nachgelassenen Vermögen oder einer
propter nuptias donatio des vorverstorbenen Vaters
herrührt?
. In Beziehung auf das testamentarische
c.26 §. 1. cap. 27.— Vgl. Bd. XXIV des Comment.
§. 1217 S. 130 fgg. S. 154 fg. u. S. 159 Nr. VIII. 1.
Marezoll a. a. O. S. 111.
M. s. z. B. COCCEJI jus civile controv. Qu. IX. Resp.
75)
ad Obj. 1. HOFACKER princip. jur. Rom. Germ.
§. 1694. Höpfner's Comment. §. 477 a. E. HEISE
de successorib. necessar. l. l. (p. 20 not. 5) HAIMBERGER ¬
l. 1. p. 62 not. f. Mejer a. a. O. S. 452
Note 5. — Nur bei Hert finde ich es ausdrücklich her,
vorgehoben, daß die Novelle lediglich von den lucris
nuptialib. spreche (Jo. Nic. HERTIUs de fratris germani ¬
querela inofficiosi adversus quoscunque; sect. Il
§. 15. (opusculor. Vol. II T. 3. p. 65). Doch die oberflächliche ¬
Manier dieses Schriftstellers gestattet es kaum,
ihn als Autorität zu nennen.
Daß dieses besondere Recht durch Novelle 118 aufgehoben ¬
sey, ist übrigens eine Behauptung mancher Rechtslehrer, ¬
die sich schwerlich rechtfertigen läßt; (m. s. z. B.
76.