Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 37)

De  lib.  et  postum.  hered.  instit.  vel  exher.  389
Novelle  115  nicht  nur  die  Enterbungsgründe  gesetzlich
festgestellt,  sondern  es  ist  auch  zur  allgemeinen  Regel  erhoben, ¬
  was  früher  nur  als  Ausnahme  in  Ansehung  der
lucra  nuptialia  bestand,  daß  stets  der  eingesetzte  Erbe
den  Beweis  der  Wahrheit  des  Enterbungsgrundes  darFür ¬
  Geschwister  bestand  aber  die  Vorthun ¬
  muß.  —
schrift  der  Nov.  22  (c.  47)  nach  wie  vor  noch  als  besonderes ¬
  Recht,  sie  werden  nämlich  aus  den  gedachten  drei
Gründen  auch  von  der  Verlassenschaft  ihrer  ohne  Testament ¬
  verstorbenen  Geschwister  ausgeschlossen,  wenn  gleich
nicht  von  der  gesammten  Verlassenschaft,  wie  gewöhnlich
behauptet  wird  75),  sondern  nur  von  dem  Theil  derselben, ¬
  welcher  aus  dem  nachgelassenen  Vermögen  oder  einer
propter  nuptias  donatio  des  vorverstorbenen  Vaters
herrührt?
.  In  Beziehung  auf  das  testamentarische
c.26  §.  1.  cap.  27.—  Vgl.  Bd.  XXIV  des  Comment.
§.  1217  S.  130  fgg.  S.  154  fg.  u.  S.  159  Nr.  VIII.  1.
Marezoll  a.  a.  O.  S.  111.
M.  s.  z.  B.  COCCEJI  jus  civile  controv.  Qu.  IX.  Resp.
75)
ad  Obj.  1.  HOFACKER  princip.  jur.  Rom.  Germ.
§.  1694.  Höpfner's  Comment.  §.  477  a.  E.  HEISE
de  successorib.  necessar.  l.  l.  (p.  20  not.  5)  HAIMBERGER ¬
  l.  1.  p.  62  not.  f.  Mejer  a.  a.  O.  S.  452
Note  5.  —  Nur  bei  Hert  finde  ich  es  ausdrücklich  her,
vorgehoben,  daß  die  Novelle  lediglich  von  den  lucris
nuptialib.  spreche  (Jo.  Nic.  HERTIUs  de  fratris  germani ¬
  querela  inofficiosi  adversus  quoscunque;  sect.  Il
§.  15.  (opusculor.  Vol.  II  T.  3.  p.  65).  Doch  die  oberflächliche ¬
  Manier  dieses  Schriftstellers  gestattet  es  kaum,
ihn  als  Autorität  zu  nennen.
Daß  dieses  besondere  Recht  durch  Novelle  118  aufgehoben ¬
  sey,  ist  übrigens  eine  Behauptung  mancher  Rechtslehrer, ¬
  die  sich  schwerlich  rechtfertigen  läßt;  (m.  s.  z.  B.

76.
            
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