Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1840, Bd. 2 (1840))

Hauptblatt.
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Entscheidungen  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  weiteren  Würdigung -
  hier  mitzutheilen  *).
Daß  die  Unterscheidung  zwischen  beweglichem  und  unbeweglichem -
  Vermögen  der  Concursmasse  bey  der  vorliegenden
Frage  zu  keiner  Richtschnur  dienen  könne,  und  daß  also  der
von  dem  Masseverwalter  in  der  Cridarepartition  angegebene
Beweggrund  durchaus  unhaltbar  sey,  bedarf  nach  meiner
Meinung  wohl  keiner  weitern  Erörterung.  Denn  ist  weder -
  das  bewegliche,  noch  das  unbewegliche  Vermögen  des  Cridatars -
  verpfändet,  so  ist  kaum  einzusehen,  welchen  practischen -
  Vortheil  die  Unterscheidung  des  Cridavermögens  nach
diesen  Eigenschaften  gewähren  soll,  da  es  in  einem  solchen
Falle,  in  so  fern  nur  nach  Berichtigung  der  Vorzugsposten
noch  ein  Vermögen  übrig  bleibt,  unter  die  übrigen  Gläubiger -
  nach  der  im  Gesetze  aufgestellten  Rangordnung  ohne
alle  Unterscheidung  der  Vermögenstheile  vertheilt  werden  muß.
Aber  auch  die  von  den  Gemeingläubigern  im  Recurse  und
dann  vom  Concursgerichte  in  der  motivirten  Erledigung  vom
27.  July  1839  gemachte  Unterscheidung:  ob  das  Vermögen
verpfändet  oder  ein  von  Pfandrechten  freyes  sey,  ermangelt
nach  meinem  Dafürhalten  bey  der  Entscheidung  des  in  Frage
stehenden  Falles  aller  Begründung,  weil  überhaupt  das
Vermögen  —  diese  leblose  Masse  —  auf  die  Rechtsfrage,
wie  dasselbe  zu  vertheilen  sey,  keinen  Einfluß  nehmen  kann,
und  weil  hiebey  nur  die  Qualität  der  gegen  die  Concursmasse
liquidirten  Forderungen,  oder  eigentlich,  nur  die  auf  Grund
dieser  Qualität  der  Forderung  von  dem  Gesetze  bestimmte
)  Man  vergleiche  Neupauer  in  dieser  Zeitschrift  1834,  I.  Bd.
Seite  99  u.  s.  f.  —  Haimerl's  Vorträge  über  den  Concurs
der  Gläubiger,  Seite  169,  und  Gspan's  Abhandlung  über  die
Befriedigung  concurrirender  Gläubiger  III.  Bd.  2.  Abthl.  §.  589
und  600,  dann  §§.  701  u.  702.
Max-Planck-Institut  für
            
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