Hauptblatt.
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Entscheidungen zur allgemeinen Kenntniß und weiteren Würdigung -
hier mitzutheilen *).
Daß die Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem -
Vermögen der Concursmasse bey der vorliegenden
Frage zu keiner Richtschnur dienen könne, und daß also der
von dem Masseverwalter in der Cridarepartition angegebene
Beweggrund durchaus unhaltbar sey, bedarf nach meiner
Meinung wohl keiner weitern Erörterung. Denn ist weder -
das bewegliche, noch das unbewegliche Vermögen des Cridatars -
verpfändet, so ist kaum einzusehen, welchen practischen -
Vortheil die Unterscheidung des Cridavermögens nach
diesen Eigenschaften gewähren soll, da es in einem solchen
Falle, in so fern nur nach Berichtigung der Vorzugsposten
noch ein Vermögen übrig bleibt, unter die übrigen Gläubiger -
nach der im Gesetze aufgestellten Rangordnung ohne
alle Unterscheidung der Vermögenstheile vertheilt werden muß.
Aber auch die von den Gemeingläubigern im Recurse und
dann vom Concursgerichte in der motivirten Erledigung vom
27. July 1839 gemachte Unterscheidung: ob das Vermögen
verpfändet oder ein von Pfandrechten freyes sey, ermangelt
nach meinem Dafürhalten bey der Entscheidung des in Frage
stehenden Falles aller Begründung, weil überhaupt das
Vermögen — diese leblose Masse — auf die Rechtsfrage,
wie dasselbe zu vertheilen sey, keinen Einfluß nehmen kann,
und weil hiebey nur die Qualität der gegen die Concursmasse
liquidirten Forderungen, oder eigentlich, nur die auf Grund
dieser Qualität der Forderung von dem Gesetze bestimmte
) Man vergleiche Neupauer in dieser Zeitschrift 1834, I. Bd.
Seite 99 u. s. f. — Haimerl's Vorträge über den Concurs
der Gläubiger, Seite 169, und Gspan's Abhandlung über die
Befriedigung concurrirender Gläubiger III. Bd. 2. Abthl. §. 589
und 600, dann §§. 701 u. 702.
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