Inhaltsverzeichnis : Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Die Quellen des sogen. Familienrechts in Deutschland. 105
vorher in dieser Richtung angegeben ist, denn stillschweigend
geht hier Nichts vor sich 48): jtiifct aber der Vater, dann wird
das Kind Eigenthümer des peculii und Berechtigter der Pecu-
liarfoderung und kann von den Erben Abtretung der Klage ver-
langen.
Durch diese Verhältnisse geschieht es denn, daß das eigene
Gut der Kinder von dem peeuliv prokeetilio des römischen
Rechts wenig verschieden ist.
§. 25.
Hat die Mutter im germanischen Systeme zure communi
besondere Rechte?
Die Lehre von der väterlichen Gewalt hat in der deutschen
Rechtsgeschichte seit vielen Jahrhunderten ihren richtigen, wenn
auch nicht consequent suristisch durchgeführten Standpunkt. Von
den Juristen der ersten Periode des deutschen Privatrechts sagt
Runde, der letzte — die väterliche Gewalt in Deutschland sey
Zwar nicht rein römischen Rechtens: allein sie bestehe doch theil-
weise und mit Rücksichten auf das germanische System, sie be-
ruhe auf gemischten Grundsätzen: Aber eben daraus
erklärt sich denn auch, daß die Mutter außer den natürlichen
Rechten der Erziehung keine besseren Rechte habe, folglich auch
nicht mit dem Tode des Vaters an dessen Stelle trete. Was die
Mutter nach Statuten hier zum Voraus hat, ist das Recht des
Riesbrauchs an dem gemeinschaftlichen Gut der Eltern, so daß
sie in dieser Beziehung den Kindern nicht einmal den Pflichtheil
hinauszugeben schuldig ist 49).
§. 26.
Gilt die adoptio in Deutschland ganz nach dem römi-
schem Systeme?
Die Adoption ist sowenig ein deutsches Institut wie das
Testament. Das Alumnat aber scheint man schon nach christli-
chen Pflichten in Deutschland früher anerkannt zu haben. In
den meisten Provinzen Frankreichs wußte man bis auf den (locke
Richts von der Adoption, der (locke hat sie ganz irregulär und

Sed debitorem convenire non potest, si non sit in rem suam
cognitor ant nominum delegationes intervenerunt.
49) Runde, §. 614 und 617.

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