Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1839, Bd. 1 (1839))

Die  Taxen  für  richterliche  Functionen  in  Streitsachen.
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aller  taxbaren  Gegenstände  mit  dem  beygesetzten
Taxbetrage  nach  Verschiedenheit  der  Classen
angeschlossen  (§.  14).  Dieses  Verzeichniß  soll
stets  in  der  Kanzley  eines  jeden  Gerichtes  zur
Einsicht  sowohl  der  Parteyen  als  der  Richter
selbst  aufbehalten  werden  (§.  15).  Die  in  dem,  dem  Tarpatente -
  angefügten  Verzeichnisse  angeführten  Taxen  sind  taxativ
und  nicht  demonstrativ  zu  nehmen,  das  heißt:  für  einen
Act,  der  in  dem  Verzeichniß  nicht  ausdrücklich  unter  eine  gewisse -
  Tax=Rubrik  eingeschaltet  ist,  darf  keine  Taxe  abgenommen
werden,  und  es  findet  hiebey  eine  bloße  angloge  Anwendung  oder
ausdehnende  Erklärung  nicht  Statt.  Denn  Taxen  sind  Steuern,
die  nur  im  Grunde  eines  vom  Landesfürsten  ausdrücklich  erklärten -
  Willens  verlangt  werden  können.  Diese  Ansicht  stimmt
auch  mit  mehreren  dießfalls  erlassenen  Gesetzen  überein.  Das  Hofdecret -
  vom  27.  Jänner  1783,  Nr.  119,  lit.  e,  sagt,  daß  nur  von
einem  jeden  der  Taxe  unterliegenden  Acte  die  ausgemessene  Taxe
abzunehmen  sey.  Daher  sind  für  die  bey  einem  oberen  Richter
angebrachten  Beschwerden  und  Recurse  (Hofdecret  vom  21.
Juny  1784,  Nr.  309),  für  das  Verzeichniß  der  Acten  beym  mündlichen -
  Verfahren  (Hofdecret  vom  23.  September  1785,  Nr.  469.
lit.  r),  für  die  Weisung  des  oberen  Richters,  mit  welcher  die
vom  unteren  Richter  begangene  Nullität  gerügt  wird  (Hofdecret
vom  7.  September  1789,  Nr.  1047,  lit.  b),  für  Präsidigl.  Noten,
oder  Ersuchschreiben,  so  ein  Richter  wegen  eines  bewilligten
Verboths,  oder  einer  Erfolglassung  in  Absicht  auf  die  in  öffentlichen -
  landesfürstlichen  Cassen  befindlichen  Güter  an  die  der
Casse  vorgesetzte  Finanzstelle  von  Amtswegen  zu  erlassen  hat
(Hofdecret  vom  28.  April  1785,  Nr.  415),  für  die  in  Streitsachen -
  erstatteten  Berichte  (Hofdecret  vom  28.  Juny  1782,
Nr.  56,  lit.  b,  und  vom  27.  Jänner  1783,  Nr.  119,  lit.  5)  keine
Taxen  abzunehmen,  gewiß  größtentheils  auch  aus  dem  Grunde,
weil  für  alle  diese  Acte  in  dem  Taxpatente  keine  Taxen  ausgemessen -
  sind,  und  weil,  wie  sich  die  im  §.  1  citirte  Taxamtsinstruc,
tion  §.  2  und  3  ausdrückt,  den  Taxbeamten  ausdrücklich  ge=Max-Planck-Institut -
  für
            
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