Die Taxen für richterliche Functionen in Streitsachen.
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aller taxbaren Gegenstände mit dem beygesetzten
Taxbetrage nach Verschiedenheit der Classen
angeschlossen (§. 14). Dieses Verzeichniß soll
stets in der Kanzley eines jeden Gerichtes zur
Einsicht sowohl der Parteyen als der Richter
selbst aufbehalten werden (§. 15). Die in dem, dem Tarpatente -
angefügten Verzeichnisse angeführten Taxen sind taxativ
und nicht demonstrativ zu nehmen, das heißt: für einen
Act, der in dem Verzeichniß nicht ausdrücklich unter eine gewisse -
Tax=Rubrik eingeschaltet ist, darf keine Taxe abgenommen
werden, und es findet hiebey eine bloße angloge Anwendung oder
ausdehnende Erklärung nicht Statt. Denn Taxen sind Steuern,
die nur im Grunde eines vom Landesfürsten ausdrücklich erklärten -
Willens verlangt werden können. Diese Ansicht stimmt
auch mit mehreren dießfalls erlassenen Gesetzen überein. Das Hofdecret -
vom 27. Jänner 1783, Nr. 119, lit. e, sagt, daß nur von
einem jeden der Taxe unterliegenden Acte die ausgemessene Taxe
abzunehmen sey. Daher sind für die bey einem oberen Richter
angebrachten Beschwerden und Recurse (Hofdecret vom 21.
Juny 1784, Nr. 309), für das Verzeichniß der Acten beym mündlichen -
Verfahren (Hofdecret vom 23. September 1785, Nr. 469.
lit. r), für die Weisung des oberen Richters, mit welcher die
vom unteren Richter begangene Nullität gerügt wird (Hofdecret
vom 7. September 1789, Nr. 1047, lit. b), für Präsidigl. Noten,
oder Ersuchschreiben, so ein Richter wegen eines bewilligten
Verboths, oder einer Erfolglassung in Absicht auf die in öffentlichen -
landesfürstlichen Cassen befindlichen Güter an die der
Casse vorgesetzte Finanzstelle von Amtswegen zu erlassen hat
(Hofdecret vom 28. April 1785, Nr. 415), für die in Streitsachen -
erstatteten Berichte (Hofdecret vom 28. Juny 1782,
Nr. 56, lit. b, und vom 27. Jänner 1783, Nr. 119, lit. 5) keine
Taxen abzunehmen, gewiß größtentheils auch aus dem Grunde,
weil für alle diese Acte in dem Taxpatente keine Taxen ausgemessen -
sind, und weil, wie sich die im §. 1 citirte Taxamtsinstruc,
tion §. 2 und 3 ausdrückt, den Taxbeamten ausdrücklich ge=Max-Planck-Institut -
für