364 VI. Strafrecht und Strafprozeß.
Art. 46. 76. Voraussetzung der Bestrafung der Forst-
polizeiüberlretung wegen Nichtbefolgung forstpolizeilicher An-
ordnungen über die Vertilgungs- und Sicherungsmaßregeln
gegen schädliche Insekten. XLU, 358.
Art. 49, 84. Forstfrevel von Gemeindegliedern in Ge-
meindewaldungen. XLV, 503.
Art. 52 Abs. 2, 87 Abs. 1 und 3; RStGb. § 56
Abs. 1. Anwendung von Forststrafvorschriften. XUH, 219.
Art. 55, 56, 69. Verantwortlichkeit des Waldbesitzers
für Kahlhieb. - XLV, 494.
Art. 61, 62, 63, 87, 177. Einzelne Falle widerrecht-
licher Weideausübung. XU, 412. r ' -
Art. 65, 67. Die Strafe wegen unerlaubter Veräuße-
rung von Bauholz , welches ein Berechtigter zu seinem Be-
darfe erhalten, aber zu Brettern verarbeitet Hat, ist nach
dem Werthe, den die Bretter als Bauholz zur Zeit ödr Ab-
gabe auS dem'Walde hatten, auszumessen. XLVIII, 166.
Art. 67, 175, 179. In Forststrafsachen kann eine Ver-
urtheilung in die Kosten „in der Art, wie sie dem Aeräre
verrechnet zu werden pflegen", nicht erfolgen. XLI, 575.
Art. 69. Verantwortlichkeit des Geschäftsgebers für die
von seinen Arbeitern bei Ausführung aufgetragener Arbeiten
begangenen Forstfrevel. XLIX, 371. Die Civilverantwort-
lichkeit des Geschäftsherrn ist weder durch dessen Theilnahme
an dem seinem Geschäftsführer zur Last fallenden Forstfrevel,
noch durch dessen Glauben bei Ertheilung des Auftrages be-
dingt. XLV1I, 63. Die Annahme der Civilverantwortlich-
keit des Geschäftsgebers ist weder durch die Beschaffenheit
der Dienstesverrichtungen seitens seiner Geschäftsträger oder
Arbeiter, noch durch die Art ihrer Entlehnung hiefür bedingt.
XUX, 44.
Art. 78; RStGb. § 59, 242. Entwendung von Forst-
produkten in der Meinung, daß die Wegnahme nicht bean-
standet werde. XU, 335.
Art. 84. Ausübung des Streurechts. Voraussetzungen
hiezu. XU, 413. Kann der Inhaber einer Pfarrpfründe
als Waldbesitzer sich eines Forstfrevels schuldig machen?
XLU, 358.
Art. 85. Das auf einem nicht angewiesenen Platze er-
folgte Streuholen in einem Gemeindewalde durch, wenn auch
ausschließlich nutzungsberechtigte Gemeindeglieder ist straf-
fällig. XUX, 372. Die Strafvorschrift richtet sich auch
gegen Forstberechtigte und unterscheidet nicht zwischen Privat-
und anderen Waldungen, L, 478. Für die Bemessung der
nach dem Werth des Frevelobjekts sich bestimmenden Geld-
strafe sind die Werthbestimmungstabellen unbedingt maß-
gebend. L, 478.