§. 86. Vom Gegenstande der Leistungen aus Obligat, im Besondern. 87
die Wirksamkeit des Eides noch weiter, so dass die Existenz eines Schadens ¬
selbst dadurch schon allein dargethan wird; wenn nämlich Jemandem
Gewalt angethan worden, so folgt daraus, soweit es nicht, wie bei der Entsetzung ¬
aus Grundbesitz, augenscheinlich ist, für welchen Fall es daher
auch ganz bei den vorherigen Regeln bleibt, also auch rücksichtlich des
gelegentlich einer solchen erlittenen angeblichen anderweiten Schadens
— keineswegs nothwendig, noch kaun die Vermuthung gegründet genannt
werden, dass jener dadurch wirklich einen Schaden an seinem Vermögen
erlitten habe, sondern es würde eines gewöhnlichen Beweises der weitern
thatsächlichen Behauptungen darüber bedürfen. Dieser aber wird hier dadurch ¬
ersetzt, dass, sobald die Gewaltthätigkeit anderweit bewiesen ist, der
Beschädigte die letztere selbst mit der Summe beschwören darf, welche
der Richter nach seinen Angaben darüber festgesetzt hat; jedoch ist diese
Befugniss auf den Fall beschränkt, dass der Verlust durch andere Beweismittel ¬
nicht dargethan werden kann 50)
Würderungseide als Grundlage der geforderten
hier in die beispielsweise angenommene VerSumme ¬
vor. Ebenso ist es in c. 9. de Vi mit
pflichtung des Gläubigers zur Zahlung der Geldden ¬
reb. mobil. abreptis vel invasis. (S. a. E
summe (an seinen Glbgr), welche er deponirt
der folg. Anm.). — In den Fällen, wo der erund -
zur rechten Zeit nicht zurückerhalten hat
weiterte Würderungseid zulässig ist, (bei Anunter ¬
Gelobung einer Geldstrafe oder zur Einmerk. ¬
36) im Text,) ist es mit dem Beweise
lösung eines Pfandes gesetzt, so dass durch die
der Existenz eines Schadens ebenso, d. h.
Verweigerung der Herausgabe des Geldes ar
ausser dem Klagegrunde muss auch die besonihn ¬
nun ein Schaden entstanden war, den die
dere Voraussetzung der Verschuldung des Ververspätete ¬
Herausgabe des Depositi allein nicht
klagten anderweit feststehen: dass aber wirkwieder ¬
gutmachte. Diese Nebenumstände be
lich ein Schaden entstanden sei, wird, soweit
gründen und bedingen also die Forderung eines
dies nicht schon durch Schluss als Folge einInteresses ¬
überhaupt, wie seinen Betrag. Dass
leuchtet, ebenfalls durch den Eid über dessen
der Gläubiger ihrer im Prozess wider den DeGrösse ¬
mit dargéthan.
positar gar nicht gedacht, sondern sie still für
50) So ist die c. 9. de Vi von Kaiser Zend
sich behalten und nur die Aestimation des Inin ¬
Verbindung mit c. 7. X. de His quae vi
teresses in seinem Innern danach getroffen hanach ¬
m. E. zu verstehen. Ueber die verschiehen ¬
solle, lässt sich natürlich nicht annehmen,
denen Ansichten vergl. Glück Bd. XII. S.
denn sonst würde gar nicht davon die Rede
473 ff. und Fritz S. 103. Unter diesen stesein ¬
können. Sie sind ofsenbar vielmehr zi
hen einander folgende beide als practisch verdiesem ¬
Zweck von ihm geltend gemacht worschiedene ¬
gegenüber. Nach der einen, bisher
den. Allein eines besondern Beweises dersel
ziemlich allgemein gangbaren, (s. namentlich die
ben durch andere Mittel bedarf es nicht; den
Pandektenlehrbb. ausser Wening u. Puchta,
wie hätte es sonst, wenn z. B. die Summe der
und die Prozesslehrbb. ausser Bayer Vortr.
Conventionalstrafe bewiesen worden wäre, überS. ¬
547.), wird daraus eine besondere Art oder
haupt noch zu einem jur. i. I. kommen sollen:
höhere Potenz des jur. i. I. gesolgert und die
Es sind mithin in der Beeidigung der gesorderses ¬
jur. Zenonianum genannt, indem man anten ¬
Summe mittelbar die factischen Grundlagen
nahm, dass es, für den Fall erlittener Gewaltderselben ¬
als mitbeschworen zu betrachten
thätigkeit, auch das Dasein eines Schadens
denn die Grösse dieser hängt nothwendig hier
selbst zu beschwören gestattet sei, während
von ab. Ächnliche Fälle sind enthalten in fr
dieses beim gewöhnlichen jur. i. 1. für sich
7. de Administr. tut., in fr. 7. Si serv. vind
und durch andere Mittel bewiesen werden müsse
und fr. 15. §. 7 ssq. Quod vi.; in der letzter
Nach der andern soll die Stelle nichts weiter
Stelle ist namentlich z. B. der Beweis der it
als eine Anwendung der bisher dargelegten alldas ¬
Interesse begriffenen, verloren gegangenen
gerneinen Regel auf den Fall enthalten, wenn
Servituten nicht abgesondert und durch ander
bei der gewaltsamen Entsetzung aus dem BeMittel -
zu erbringen, sondern sie kommen im