Volltext : Seitz, Karl Joseph: Untersuchungen über die heutige Schmerzensgeldklage

§.  86.  Vom  Gegenstande  der  Leistungen  aus  Obligat,  im  Besondern.  87
die  Wirksamkeit  des  Eides  noch  weiter,  so  dass  die  Existenz  eines  Schadens ¬
  selbst  dadurch  schon  allein  dargethan  wird;  wenn  nämlich  Jemandem
Gewalt  angethan  worden,  so  folgt  daraus,  soweit  es  nicht,  wie  bei  der  Entsetzung ¬
  aus  Grundbesitz,  augenscheinlich  ist,  für  welchen  Fall  es  daher
auch  ganz  bei  den  vorherigen  Regeln  bleibt,  also  auch  rücksichtlich  des
gelegentlich  einer  solchen  erlittenen  angeblichen  anderweiten  Schadens
—  keineswegs  nothwendig,  noch  kaun  die  Vermuthung  gegründet  genannt
werden,  dass  jener  dadurch  wirklich  einen  Schaden  an  seinem  Vermögen
erlitten  habe,  sondern  es  würde  eines  gewöhnlichen  Beweises  der  weitern
thatsächlichen  Behauptungen  darüber  bedürfen.  Dieser  aber  wird  hier  dadurch ¬
  ersetzt,  dass,  sobald  die  Gewaltthätigkeit  anderweit  bewiesen  ist,  der
Beschädigte  die  letztere  selbst  mit  der  Summe  beschwören  darf,  welche
der  Richter  nach  seinen  Angaben  darüber  festgesetzt  hat;  jedoch  ist  diese
Befugniss  auf  den  Fall  beschränkt,  dass  der  Verlust  durch  andere  Beweismittel ¬
  nicht  dargethan  werden  kann  50)
Würderungseide  als  Grundlage  der  geforderten
hier  in  die  beispielsweise  angenommene  VerSumme ¬
  vor.  Ebenso  ist  es  in  c.  9.  de  Vi  mit
pflichtung  des  Gläubigers  zur  Zahlung  der  Geldden ¬
  reb.  mobil.  abreptis  vel  invasis.  (S.  a.  E
summe  (an  seinen  Glbgr),  welche  er  deponirt
der  folg.  Anm.).  —  In  den  Fällen,  wo  der  erund -
  zur  rechten  Zeit  nicht  zurückerhalten  hat
weiterte  Würderungseid  zulässig  ist,  (bei  Anunter ¬
  Gelobung  einer  Geldstrafe  oder  zur  Einmerk. ¬
  36)  im  Text,)  ist  es  mit  dem  Beweise
lösung  eines  Pfandes  gesetzt,  so  dass  durch  die
der  Existenz  eines  Schadens  ebenso,  d.  h.
Verweigerung  der  Herausgabe  des  Geldes  ar
ausser  dem  Klagegrunde  muss  auch  die  besonihn ¬
  nun  ein  Schaden  entstanden  war,  den  die
dere  Voraussetzung  der  Verschuldung  des  Ververspätete ¬
  Herausgabe  des  Depositi  allein  nicht
klagten  anderweit  feststehen:  dass  aber  wirkwieder ¬
  gutmachte.  Diese  Nebenumstände  be
lich  ein  Schaden  entstanden  sei,  wird,  soweit
gründen  und  bedingen  also  die  Forderung  eines
dies  nicht  schon  durch  Schluss  als  Folge  einInteresses ¬
  überhaupt,  wie  seinen  Betrag.  Dass
leuchtet,  ebenfalls  durch  den  Eid  über  dessen
der  Gläubiger  ihrer  im  Prozess  wider  den  DeGrösse ¬
  mit  dargéthan.
positar  gar  nicht  gedacht,  sondern  sie  still  für
50)  So  ist  die  c.  9.  de  Vi  von  Kaiser  Zend
sich  behalten  und  nur  die  Aestimation  des  Inin ¬
  Verbindung  mit  c.  7.  X.  de  His  quae  vi
teresses  in  seinem  Innern  danach  getroffen  hanach ¬
  m.  E.  zu  verstehen.  Ueber  die  verschiehen ¬
  solle,  lässt  sich  natürlich  nicht  annehmen,
denen  Ansichten  vergl.  Glück  Bd.  XII.  S.
denn  sonst  würde  gar  nicht  davon  die  Rede
473  ff.  und  Fritz  S.  103.  Unter  diesen  stesein ¬
  können.  Sie  sind  ofsenbar  vielmehr  zi
hen  einander  folgende  beide  als  practisch  verdiesem ¬
  Zweck  von  ihm  geltend  gemacht  worschiedene ¬
  gegenüber.  Nach  der  einen,  bisher
den.  Allein  eines  besondern  Beweises  dersel
ziemlich  allgemein  gangbaren,  (s.  namentlich  die
ben  durch  andere  Mittel  bedarf  es  nicht;  den
Pandektenlehrbb.  ausser  Wening  u.  Puchta,
wie  hätte  es  sonst,  wenn  z.  B.  die  Summe  der
und  die  Prozesslehrbb.  ausser  Bayer  Vortr.
Conventionalstrafe  bewiesen  worden  wäre,  überS. ¬
  547.),  wird  daraus  eine  besondere  Art  oder
haupt  noch  zu  einem  jur.  i.  I.  kommen  sollen:
höhere  Potenz  des  jur.  i.  I.  gesolgert  und  die
Es  sind  mithin  in  der  Beeidigung  der  gesorderses ¬
  jur.  Zenonianum  genannt,  indem  man  anten ¬
  Summe  mittelbar  die  factischen  Grundlagen
nahm,  dass  es,  für  den  Fall  erlittener  Gewaltderselben ¬
  als  mitbeschworen  zu  betrachten
thätigkeit,  auch  das  Dasein  eines  Schadens
denn  die  Grösse  dieser  hängt  nothwendig  hier
selbst  zu  beschwören  gestattet  sei,  während
von  ab.  Ächnliche  Fälle  sind  enthalten  in  fr
dieses  beim  gewöhnlichen  jur.  i.  1.  für  sich
7.  de  Administr.  tut.,  in  fr.  7.  Si  serv.  vind
und  durch  andere  Mittel  bewiesen  werden  müsse
und  fr.  15.  §.  7  ssq.  Quod  vi.;  in  der  letzter
Nach  der  andern  soll  die  Stelle  nichts  weiter
Stelle  ist  namentlich  z.  B.  der  Beweis  der  it
als  eine  Anwendung  der  bisher  dargelegten  alldas ¬
  Interesse  begriffenen,  verloren  gegangenen
gerneinen  Regel  auf  den  Fall  enthalten,  wenn
Servituten  nicht  abgesondert  und  durch  ander
bei  der  gewaltsamen  Entsetzung  aus  dem  BeMittel -
  zu  erbringen,  sondern  sie  kommen  im
            
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